Anforderungen an die Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Erbenstellung
letzte Aktualisierung: 29.10.2020
OLG München, Beschl. v. 18.6.2020 – 31 Wx 164/18
BGB §§ 133, 2098
Anforderungen an die Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Erbenstellung
1. Für eine Auslegung einer Verfügung von Todes wegen entgegen dem allgemeinen und juristischen
Sprachgebrauch gelten strenge Anforderungen.
2. Eine Vielzahl von Bedachten als Miterben, die letztendlich dazu führt, dass deren Erbquote gering
ist (hier: 1,65 %), stellt allein noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung dar, dass der
Erblasser den insoweit Bedachten entgegen dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch seiner
gewählten Formulierungen („erben“) lediglich die Stellung als Vermächtnisnehmer zuweisen wollte.
3. Auch bei einer Vielzahl von Bedachten ist für eine Auslegung im Sinne einer Erbenstellung allein
maßgebend, ob diese nach dem Willen des Erblassers jeweils eine unmittelbare Teilhabe an dem
Nachlass oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch haben sollen.
Gründe
I.
Die zwischen dem xx.xx.2017 und dem xx.xx.2017 verstorbene Erblasserin war deutsche Staatsangehörige. Sie
war nicht verheiratet und hatte keine nichtehelichen Kinder und niemanden als Kind angenommen.
Es liegen zwei handschriftlich niedergelegte Testamente vor:
1. In dem von ihr am 1.8.2000 errichteten Testament hat die Erblasserin fünf ihrer Geschwister ihre wesentlichen
Nachlassgegenstände zugewendet und Vermächtnisse zugunsten von fünf Organisationen angeordnet.
2. Am 10.12.2005 errichtete sie ein handschriftliches Testament, das (auszugsweise) wie folgt lautet:
Testament
…
I. Testierfähigkeit
…
II. Erbeinsetzung und Vorausvermächtnis
Ich setze hiermit zu meinem Erben zu jeweils 16% also insgesamt 80% ein:
1. (= Beteiligte zu 8)
2. (= Beteiligte zu 1)
3. (= Beteiligter zu 2)
4. (= mittlerweile verstorbene Schwester der Erblasserin)
5. (= Beteiligter zu 9)
Für den Fall, dass einer der dortigen Erben vor oder nach dem Erbfall wegfällt, bestimme ich dessen
Abkömmlinge zu Ersatzerben. Hinterläßt einer der Erben keine Abkömmlinge, so soll unter den übrigen Erben,
also auch den nachfolgenden, Anwachsung eintreten.
Als weitere Erben zu gleichen Teilen von zusammen von 20% sollen folgende Organisationen erhalten:
1. …
20. Sollte einer der o.g. Organisationen als Erben vor meinen Erbfall wegfallen oder aber das Erbe ausschlagen,
so soll unter den anderen Erben, mit Ausnahme meiner Geschwister und deren Ersatzerben Anwachsung
stattfinden, d.h. der Anteil des weggefallenen Erben fällt prozentual den verbleibenden Erben insgesamt zu.
Meine Schwester … (= mittlerweile verstorbene Schwester) soll zudem als Vorausvermächtnis meine
Münzsammlung erhalten. Für den Fall das meine Schwester vor mir stirbt, soll kein Ersatzvermächtnisnehmer
ernannt werden. Dann soll meine Münzsammlung verkauft werden. Hierzu schlage ich vor, die Münzen einzeln
zu versteigern.
Ort, Datum Unterschrift.
Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die in dem Testament benannten
Geschwister als Miterben zu je 1/5 ausweist. Die Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20 sind dem Antrag
entgegengetreten und vertreten die Auffassung, sie seien Miterben, nicht nur Vermächtnisnehmer. Sie haben
formlos die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die Geschwister als Miterben zu je 1/5 und die bedachten
Beteiligten zu 10 -22 als Miterben zu je 1/65 ausweist.
Das Nachlassgericht hat unter Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20 die
Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins festgestellt. Es stützt
seine Auslegung des Testaments im Kern darauf, dass die Erblasserin keine durchgehende Nummerierung der
Bedachten vorgenommen hat und in Bezug der Geschwister den Anteil am Erbe, den diese persönlich erhalten,
angegeben hat, nicht aber in Bezug auf die Beteiligten zu 10 -22, sondern diesen insgesamt 1/5 des Nachlasses
zugewiesen hat. Zudem habe die Erblasserin keine Regelung in Bezug auf die Verwaltung des Nachlasses (z.B.
Anordnung der Testamentsvollstreckung) getroffen. Es fehle jeder Anhaltspunkt, dass die Erblasserin den
Beteiligten zu 10 -22 trotz ihrer minimalen Zuwendung die unmittelbare Beteiligung an der Erbengemeinschaft
verschaffen wollte, zumal zum Nachlass mindestens eine Immobilie gehöre, die bei einer Miteigentümerstellung
von insgesamt 18 Beteiligten, zu denen 13 Organisationen mit jeweils 1,54% Beteiligung gehören würden,
praktisch ohne erhebliche Schwierigkeiten weder veräußerbar noch verwertbar wäre. Dass die Erblasserin eine
eigene Ersatzregelung für den Wegfall eines Bedachten getroffen habe, komme im Hinblick auf die
Ersatzregelungen in Bezug Vermächtnisanordnungen keine maßgebliche Bedeutung zu.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20.
II.
Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache Erfolg. Der Senat teilt nicht die Auffassung des
Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten
Erbscheins vorliegen, der allein eine Erbenstellung der Geschwister der Erblasserin zu je 1/5 ausweist. Insofern
ist das Nachlassgericht unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erblasserin die in dem Testament vom
10.12.2005 ebenfalls Bedachten (Beteiligte zu 10 - 22) als Vermächtnisnehmer, und nicht als Erben eingesetzt
hat. Für eine solche Auslegung finden sich weder in noch außerhalb der Testamentsurkunde hinreichende
Anhaltspunkte, auf die eine solche Auslegung gestützt werden kann.
1. Bei der Testamentsauslegung gemäß
am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH
MüKo/BGB, 8. Auflage <2020> § 2084 Rn. 1; Czubayko in: Burandt/Rojahn Erbrecht, 3. Auflage <2019> § 2084
Rn. 9; Krätzschel in: Firsching/Graf Nachlassrecht, 11. Auflage <2019> § 9 Rn. 11; Fleindl in: NK-Erbrecht 5.
Auflage <2018> § 2084 Rn. 3). Gemäß
zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Diesem Gebot wird nur dadurch
Rechnung getragen, dass zur Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers über die Analyse des Wortlauts
der von ihm verwendeten Begriffe hinaus auch alle sonstigen Umstände - auch außerhalb der
Testamentsurkunde - herangezogen werden. Dies kann zu dem Ergebnis führen, dass der Erblasser dem ihm
verwendeten „scheinbar“ eindeutigen und klaren Begriff sogar eine Bedeutung beigelegt hat, die im Widerspruch
zum allgemeinen bzw. juristischen Sprachgebrauch steht. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich hinreichende
Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung selbst für ein solches Verständnis des Erblassers feststellen lassen.
Insofern gelten strenge Beweisanforderungen, da dem Wortlaut eine tatsächliche Vermutung in Bezug auf den
von dem Erblasser beigelegten Sinn zukommt (BeckOGK/Gierl BGB § 2084 Rn. 25 m.w.N.).
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergeben sich bereits aus der Testamentsurkunde keine tragfähigen
Anhaltspunkte für die von dem Nachlassgericht und der Beteiligten zu 1 vertretene Auffassung, dass allein die
Geschwister der Erblasserin als Erben eingesetzt sind, hingegen den übrigen Bedachten von der Erblasserin
(lediglich) die Stellung als Vermächtnisnehmer eingeräumt werden sollte.
a) Im Gegensatz zu ihrem am 1.8.2000 errichteten Testament, in dem sie ohne ausdrückliche Benennung eines
Erben Vermögensgegenstände an Bedachte verteilt hat, hat die Erblasserin in dem hier für die Bestimmung der
Erbfolge maßgeblichen Testament vom 10.12.2005 ihre Rechtsnachfolge unter Verwendung der Wortwahl
„Erben“ geregelt. Dabei ist bereits augenfällig, dass die Erblasserin die Überschrift in Ziffer II. mit der
Formulierung „Erbeinsetzung und Vorausvermächtnis“bezeichnet hat, was darauf hindeutet, dass die Erblasserin
die nachfolgenden letztwilligen Verfügungen in diesem Sinne fassen will. Das so von ihr als Überschrift
bezeichnete Vorausvermächtnis findet auch seinen Niederschlag in der nachfolgenden Anordnung und
Formulierung in Bezug auf die Münzsammlung.
b) Die von ihr gewählte Formulierung betreffend „Erben“ findet sich im nachfolgenden Urkundentext sowohl in
Bezug auf ihre Geschwister als auch auf die bedachten Organisationen, wobei lediglich ein Unterschied
hinsichtlich der Zuwendung der (Erb-)Teile darin besteht, dass ihre Geschwister als Erben eingesetzt werden,
während die Erblasserin in Bezug auf die bedachten Organisationen („als weitere Erben“ zu gleichen Teilen) die
Formulierung „erhalten“ gewählt hat.
Diese unterschiedliche Wortwahl bzw. die Verwendung der Formulierung „erhalten“ stellt aber kein tragfähiges
Indiz für eine Auslegung in dem Sinne dar, dass die Erblasserin damit den von ihr bedachten Organisationen die
Stellung als Vermächtnisnehmer und damit lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch in Höhe des
zugewendeten Prozentsatzes ihres Nachlasses (sog. Quotenvermächtnis) zuwenden wollte. Gegen eine solche
Auslegung spricht neben der Fassung der Überschrift, bei der sie entgegen der sonstigen von ihr nachfolgend
getroffenen Regelungen diesen Fachbegriff eines Vermächtnisses gerade nicht anführt, auch der Umstand, dass
die Zuwendung mit der Formulierung „als weitere Erben“ verknüpft wird und diese insofern im
Sinnzusammenhang mit der bereits getroffenen Erbeinsetzung ihrer Geschwister steht. Insoweit liegt der
Schluss auf der Hand, dass die Erblasserin den von ihr bedachten Organisationen mit ihren Geschwistern
gleichgestellt wissen will („als weitere Erben“). Eine solche Auslegung findet eine Stütze auch darin, dass sie
nach Abschluss der Aufzählung der Organisationen in Bezug eines Wegfalls einer der Bedachten ebenfalls die
Formulierungen „als Erben“ hinsichtlich der Organisationen gewählt hat und dabei die im Falle eines Wegfalls
des Bedachten als „anderen Erben (sic!) mit Ausnahme meiner Geschwister und deren Ersatzerben“ bezeichnet
hat. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die Vorstellung der Erblasserin darauf gerichtet war, dass die
Organisationen ihren Geschwistern in erbrechtlicher Hinsicht gleichgestellt sind. Insofern hat die Erblasserin die
Organisationen auf einen gemeinschaftlichen Erbteil im Sinne des
Wegfall einer der Organisationen ausdrücklich die in der dispositiven Ergänzungsnorm (vgl. dazu BeckOGK/Gierl
BGB § 2094 Rn. 1) des
c) Für die von der Beteiligten zu 1 - und auch vom Nachlassgericht so geteilten - angebrachten Einwände gegen
eine solche Auslegung, wonach die insofern entstehende Erbengemeinschaft aus einer Vielzahl von Erben
bestünde, die bedachten Organisation lediglich einen Anteil i.H.v. 1/65 innehielten, was im Hinblick auf den
Nachlass, in denen sich auch Grundstücke befinden, unpraktikabel sei und diese Folge nicht dem Willen der
Erblasserin entspräche, finden sich in der Testamentsurkunde selbst keinerlei Anhaltspunkte. Dieses Argument
ist im Übrigen auch bereits deswegen nicht durchgreifend, da bei einer Annahme einer allein auf die Geschwister
bezogenen Erbeinsetzung diese einen Erbanteil i.H.v. 1/5 erhalten würden; ein Ergebnis, das aber gerade im
Gegensatz zu der von der Erblasserin ausdrücklich bestimmten Erbquote zugunsten ihrer Geschwister von
jeweils 16% stehen würde.
d) Die Auslegung des Testaments in Bezug auf eine Erbenstellung der Organisationen findet zudem eine Stütze
außerhalb der Testamentsurkunde im Hinblick auf deren Entstehungsgeschichte.
aa) Die Erblasserin hatte zunächst in dem handschriftlich niedergelegten Testament vom 1.8.2000 lediglich ihren
Nachlass mittels Einzelzuwendungen ihrer Nachlassgegenstände verteilt, ohne dass sie ausdrücklich einen
Erben bestimmt hat. Nach den von dem Beteiligten zu 9 im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen fand
im Nachgang zu ihrer Testierung im Jahre 2000 eine anwaltliche Beratung im Jahre 2004 statt, in dessen
Rahmen mehrere Testiermöglichkeiten erwogen wurden. So findet sich in dem anwaltlichen Schreiben vom
20.9.2004 Ausführungen in Bezug eines „gewünschten Vermächtnisnehmers“ (= Beteiligter zu 18), aber auch
Testamentsentwürfe mit jeweils Testamentsvollstreckung samt Schiedsklausel, bei denen der eine identisch ist
mit dem am 10.12.2005 niedergelegten Testament (jedoch ohne Testamentsvollstreckung, Schiedsklausel und
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht), während der andere allein eine Erbeinsetzung der in dem
Testament vom 10.12.2005 bedachten Organisationen (ohne Testamentsvollstreckung samt Schiedsklausel und
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) aufweist. Dies belegt, dass die Erblasserin mehrere Varianten
betreffend Erbeinsetzungen erwogen hat und sie sich dabei letztendlich für eine von ihr modifizierte Fassung
entschieden hat. Insofern hat sie sich bewusst gegen eine Testamentsvollstreckung entschieden und die
Abwicklung ihres Nachlasses in die Hände aller Erben gemeinschaftlich gegeben, und nicht nur in die ihrer
Geschwister. Für eine solche (erbrechtliche) Stärkung der Position der von ihr bedachten Organisationen spricht
auch, dass die Erblasserin ausweislich eines Testamentsentwurfes sogar erwogen hat, die Organisationen unter
Ausschluss ihrer Geschwister zu ihren Erben einzusetzen.
bb) Insofern greifen auch die von der Beteiligten zu 1 angebrachten Einwände nicht durch, die Erblasserin habe
im Rahmen ihrer Testierung die mit einer Erbenstellung der Organisationen bestehenden Schwierigkeiten im
Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht hinreichend bedacht, ihr sei nicht bewusst gewesen, was der
Unterschied zwischen Erb- und Vermächtniseinsetzung sei und welche Auswirkungen dies habe, wie auch die
von dem Anwalt in seinem Schreiben vom 20.9.2004 verwendete Formulierung „gewünschte
Vermächtnisnehmer“ im Zusammenhang mit der Ermittlung deren Adressen (wobei ausdrücklich die Beteiligte zu
18 thematisiert wurde) würde den Willen der Erblasserin belegen, die Organisationen (lediglich) mit einem
Vermächtnis zu bedenken. Zudem ist es vor dem Hintergrund, dass der übersandte Testamentsentwurf in Bezug
auf die Organisationen mehrmals die Formulierung „Erben“ verwendet, auch naheliegender, dass es sich bei der
Formulierung in dem Anschreiben des Anwalts um eine unabsichtliche Falschbezeichnung handelt, als dass in
dem Testament selbst an mehreren Stellen Falschbezeichnungen bei der Verwendung der Formulierung „Erben“
erfolgt sind.
e) Vielmehr liegt in der Gesamtschau der Unterlagen und der Fassung des Testaments gerade der gegenteilige
Schluss auf der Hand, nämlich dass der Wille der Erblasserin letztendlich darauf gerichtet war, die bedachten
Organisationen mit ihren Geschwistern in erbrechtlicher Hinsicht gleichzustellen, so dass diese eine unmittelbare
Teilhabe an ihrem Nachlass haben sollen und nicht nur auf einen schuldrechtlichen Anspruch gegen ihre
Geschwister verwiesen sein sollen. Es wäre auch nicht plausibel, dass die Erblasserin ihrer Geschwister
ausdrücklich mit jeweils 16% als Erben einsetzt und dabei ausdrücklich deren Gesamtquote von 80%
hervorhebt, und für die restliche Quote eine Vermächtnislösung zugunsten der Organisationen wählt. Den
Anordnungen der Erblasserin deuten vielmehr darauf hin, dass sie von der Vorstellung ausging, dass ihr
Nachlass zwischen ihren Geschwistern einerseits und den von ihr benannten Organisationen andererseits zu
einer Quote 80./.20 aufgeteilt sein soll.
III.
3. Für eine Entscheidung über den formlos gestellten Antrag der Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20 durch
den Senat in Form einer Anweisung des Nachlassgerichts zur Erteilung des entsprechenden Erbscheins ist
derzeit kein Raum. Wenngleich das Nachlassgericht ausdrücklich den Antrag zurückgewiesen hat, hat es bisher
über die formellen Voraussetzungen betreffend die Erteilung des von den Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20
beantragten Erbscheins noch nicht abschließend entschieden. Diese haben ausdrücklich beantragt, die
eidesstattlichen Versicherung im Sinne von
Nachlassgericht keine Entscheidung getroffen. Insofern hat es noch nicht inhaltlich umfassend über die formellen
Voraussetzungen betreffend die Erteilung des beantragten Erbscheins entschieden. Dies wird es im Nachgang
zu dem Beschwerdeverfahren im Rahmen des weiter durchzuführenden Erbscheinsverfahren betreffend den
Antrag der Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20 nachzuholen haben.
IV.
Da die Beschwerden erfolgreich waren, fallen keine Gerichtskosten an (
der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer sowie der Beteiligten zu 11, 14, 15, 17, 19,
21, und 22 durch die Beteiligte zu 1, die den hier inmitten stehenden Erbscheinsantrag gestellt hat, und durch die
Beteiligten zu 2 - 9 hält der Senat nicht für geboten. Zwar hat sich die Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1
nicht bestätigt. Diese war aber, wie die Ausführungen des Nachlassgerichts belegen, nicht völlig fernliegend.
V.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da keine Gerichtskosten
anfallen.
VI.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:18.06.2020
Aktenzeichen:31 Wx 164/18
Rechtsgebiete:
Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB §§ 133, 2098