24. - 28. April 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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24. - 28. April 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 119 Abs. 1 Var. 1, 1953
Ausschlagung einer Erbschaft; Irrtum über die Person des Nächstberufenen; kein anfechtungsbegründender Motivirrtum

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

BGH, Beschl. v. 22.3.2023 – IV ZB 12/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

WEG §§ 3, 4, 7 Abs. 4; GNotKG § 13
Begründung von Sondereigentum; Anforderungen an Aufteilungsplan; Gerichtskostenvorschuss

1. Die Zahlung des vom Antragsteller zu leistenden Gerichtskostenvorschusses kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.
2. Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan dürfen nicht nur in Kopie beim Grundbuchamt eingereicht werden. Regelmäßig ist erforderlich, dass der Plan Grundrisse der einzelnen Stockwerke sowie Schnitte und Ansichten zur Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum enthält.
3. Nach Außerkrafttreten der AVA vom 19. März 1974 gilt jetzt die AVA vom 6. Juli 2021, BAnz AT vom 12. Juli 2021. Sie enthält keine Regelungen über die Mindestausstattung von Wohnungen.
4. Ein Lageplan ist entbehrlich, wenn keine Außenflächen zu Sondereigentum erklärt wurden.

KG, Beschl. v. 27.6.2022 – 1 W 122/22

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2203, 2205 S. 2, 2216
Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens; ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses

1. Die von Amts wegen gebotene Prüfung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers erstreckt sich bei der zu eigenen Gunsten bewilligten Auflassungsvormerkung auch auf seine Berechtigung zur Vornahme eines solchen Insichgeschäfts, wobei deren Fehlen im Zweifel zur Unwirksamkeit der Bewilligung auch hinsichtlich der übrigen Miterwerber führt.
2. Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens setzt voraus, dass das Insichgeschäft dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses entspricht; daran fehlt es, wenn die bewilligte Auflassungsvormerkung der Absicherung einer freihändigen Veräußerung u.a. an den Testamentsvollstrecker als Miterben dienen soll, dahingehende Anordnungen durch den Erblasser nicht getroffen wurden und eine angemessene Beteiligung der anderen Miterben nicht feststeht.
3. Die Bewilligung einer Grundschuld zugunsten eines Kreditinstituts durch den Testamentsvollstrecker ist kein entgeltliches Geschäft, wenn nicht sichergestellt erscheint, dass die besicherte Darlehenssumme in voller Höhe dem Nachlass zugeführt werden wird.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.1.2023 – 5 W 98/22

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 314 Abs. 2, 723 Abs. 1 S. 3; HGB § 233 Abs. 2
Kündigung einer stillen Gesellschaft; Abmahnungserfordernis; Informations- und Kontrollrecht des stillen Gesellschafters

1. Der Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft kann zur Kündigung der Gesellschaft berechtigende wichtige Gründe festlegen, die eine gegenüber § 723 Abs. 1 S. 3 BGB erleichterte Kündigung ermöglichen.
2. Das Abmahnerfordernis nach § 314 Abs. 2 BGB gilt nicht für das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 723 Abs. 1 S. 3 BGB, das insoweit lex specialis ist. Gleichwohl kann nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ultima-ratio-Gedanke) eine Abmahnung erforderlich sein, wenn etwa eine weniger schwerwiegende oder erstmalige Pflichtverletzung vorliegt. Insoweit kann im Rahmen der Abwägung, ob die Kündigung zuvor anzudrohen ist, auch berücksichtigt werden, dass die Parteien die Anforderungen an den wichtigen Grund gegenüber der gesetzlichen Regelung herabgesetzt haben.
3. Die Kündigung einer stillen Gesellschaft kann auf die Verweigerung des vertraglich vereinbarten Informationsrechts des stillen Gesellschafters gestützt werden.
4. Zur Auslegung einer vertraglichen Klausel über Informations- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters.

OLG Hamm, Urt. v. 1.2.2023 – 8 U 29/22

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG §§ 21, 127
Keine Kostenniederschlagung bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens

1. Ein Urkundsbeteiligter, der dem Notar keine Möglichkeit gibt, einen Mangel der Beurkundung durch eine neue Beurkundung oder auch eine Nachbeurkundung zu beheben, kann keine Kostenniederschlagung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG verlangen.
2. Im Verfahren nach § 127 GNotKG kann der Urkundsbeteiligte dem Notar keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung entgegenhalten (Anschluss an BGHZ 233, 325).

OLG Karlsruhe, Besch. v. 22.2.2023 – 19 W 108/21 (Wx)

 


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