Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Bundestag beschließt DiREG
Der Bundestag hat in
seiner Sitzung am 23. Juni 2021 das „Gesetz zur Ergänzung der
Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiREG)
beschlossen. Durch das Gesetz werden die durch das „Gesetz zur
Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiRuG) im
Gesellschaftsrecht ab dem 01. August 2022 eröffneten
Möglichkeiten für notarielle Online-Verfahren noch vor
Inkrafttreten erweitert.
Weitere
Informationen finden Sie
hier.
Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB in Hessen in Kraft getreten
Die hessische
Landesregierung hat am 28. April 2022 eine Verordnung über den
Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder
Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten
Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs-
und Gebietsbestimmungsverordnung) erlassen (GVBl. 234 f.).
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Informationen finden Sie
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Entscheidung der Woche
HGB §
12; BGB § 129 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 40 Abs. 1
Keine Gleichwertigkeit einer Unterschriftsbeglaubigung mittels
Fernbeglaubigung (Abgleich der Unterschrift)
Eine Beglaubigung
lediglich aufgrund eines Abgleichs der Unterschrift mit einer
Unterschriftsprobe durch einen ausländischen Notar (hier:
Schweiz) stellt keine Identitätsprüfung i. S. d. deutschen
Rechts dar, sodass eine formwahrende Substitution der
öffentlichen Beglaubigung ausscheidet.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Karlsruhe, Beschl. v.
20.4.2022 – 1 W 25/22 (Wx)
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
FamFG
§ 14b; GBO §§ 73, 135
Elektronische Einreichung von Anträgen durch Behörde beim
Grundbuchamt
1. Auch eine Behörde
muss eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Grundbuchamts
nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG elektronisch einreichen, weil §
14b FamFG nicht greift, da die Einlegung der Beschwerde in § 73 GBO abschließend normiert ist.
2. Behörden müssen Anträge beim Grundbuchamt nicht zwingend in
elektronischer Form einreichen. Diese Verpflichtung ergibt sich
weder aus § 130d ZPO noch aus § 14b FamFG. Beide Vorschriften,
die eine Pflicht zur elektronischen Einreichung für Behörden
vorsehen, sind bereits deshalb nicht anwendbar, weil § 135 GBO
betreffend die Pflicht, beim Grundbuchamt Anträge elektronisch
einzureichen, eine abschließende Regelung trifft, sodass
insoweit kein Raum mehr für die allgemeinen Regelungen des FamFG
oder der ZPO bleibt.
OLG Schleswig,
Beschl. v. 26.4.2022 – 2 Wx 22/22
Erbrecht
BGB §
2120
Übertragung der Anwartschaft vom Nacherben auf den Vorerben;
Konfusion; Vollerbschaft
1. Überträgt der
Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, wird dieser
infolge Konfusion Vollerbe des Erblassers.
2. Die Übertragung der Anwartschaft bedarf nicht der Zustimmung
des Ersatznacherben.
3. Fehlt die Zustimmung des Ersatznacherben und tritt der
Ersatznacherbfall ein, endet allerdings die Wirkung der
Konfusion und der Vollerbe wird mit Wirkung ex nunc wieder
Vorerbe.
4. Der Nacherbe ist befugt, in die Übertragung einzelner
Nachlassgegenstände auf einen Dritten oder den Vorerben
einzuwilligen, ohne dass es der Zustimmung des Ersatznacherben
bedarf. Das gilt selbst dann, wenn die zu übertragenden
Nachlassgegenstände nahezu den gesamten Nachlasswert ausmachen.
5. Besteht der Nachlass aus einem einzigen Gegenstand und wird
dieser Gegenstand mit Zustimmung des Nacherben auf einen Dritten
oder den Vorerben übertragen, hängt die Rechtsbeständigkeit
dieses Übertragungsgeschäfts von der Zustimmung des
Ersatznacherben ab. Fehlt dessen Zustimmung, wird die
Übertragung bei Eintritt des Ersatznacherbfalles hinfällig.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 24.3.2022 – 3 Wx 130/20
BGB
§§ 2303, 2314
Aufforderung zur Nachbesserung des vom Erben angeforderten
Nachlassverzeichnisses; keine Verwirkung des Erbanspruchs nach dem Längstlebenden
Eine Aufforderung
zur Nachbesserung des seitens des Pflichtteilsberechtigten vom
Erben angeforderten Nachlassverzeichnisses führt in der Regel
noch nicht zur Verwirkung des Erbanspruchs nach dem
Längstlebenden, sofern die Pflichtteilsstrafklausel vorsieht,
der Pflichtteil müsse hierzu vom Längstlebenden gefordert
werden.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 1.2.2022 – 21 W 182/21
BGB §
2361; FamFG § 352a Abs. 2 S. 2
Rechtsfolge bei Fehlen von Verzichtserklärungen nach § 352a Abs. 2
S. 2 FamFG
Das fortdauernde
Fehlen der gemäß § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen
Verzichtserklärung aller im Erbschein ausgewiesenen Miterben
stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der die Einziehung
des erteilten Erbscheins nach sich zieht.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 10.3.2022 – 21 W 175/21
FamFG
§§ 59 Abs. 1, 345 Abs. 3
Keine Beteiligung eines Vermächtnisnehmers am Verfahren des
Nachlassgerichts zur Ernennung des Testamentsvollstreckers
Der
Vermächtnisnehmer zählt nicht zum Personenkreis, für den § 345
FamFG eine Verfahrensbeteiligung bei der Ernennung eines
Testamentsvollstreckers vorsieht. § 59 Abs. 1 FamFG regelt
lediglich die Beschwerdebefugnis des Vermächtnisnehmers gegen
die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers, gibt
diesem jedoch keinen Anspruch auf Beteiligung an dem zugrunde
liegenden Nachlassverfahren.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 4.4.2022 – 3 Wx 86/21
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