27. Juni - 1. Juli 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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27. Juni - 1. Juli 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Bundestag beschließt DiREG

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2021 das „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiREG) beschlossen. Durch das Gesetz werden die durch das „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiRuG) im Gesellschaftsrecht ab dem 01. August 2022 eröffneten Möglichkeiten für notarielle Online-Verfahren noch vor Inkrafttreten erweitert.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB in Hessen in Kraft getreten

Die hessische Landesregierung hat am 28. April 2022 eine Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung) erlassen (GVBl. 234 f.).

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Entscheidung der Woche

 

HGB § 12; BGB § 129 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 40 Abs. 1
Keine Gleichwertigkeit einer Unterschriftsbeglaubigung mittels Fernbeglaubigung (Abgleich der Unterschrift)

Eine Beglaubigung lediglich aufgrund eines Abgleichs der Unterschrift mit einer Unterschriftsprobe durch einen ausländischen Notar (hier: Schweiz) stellt keine Identitätsprüfung i. S. d. deutschen Rechts dar, sodass eine formwahrende Substitution der öffentlichen Beglaubigung ausscheidet.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.4.2022 – 1 W 25/22 (Wx)

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

FamFG § 14b; GBO §§ 73, 135
Elektronische Einreichung von Anträgen durch Behörde beim Grundbuchamt

1. Auch eine Behörde muss eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Grundbuchamts nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG elektronisch einreichen, weil § 14b FamFG nicht greift, da die Einlegung der Beschwerde in § 73 GBO abschließend normiert ist.
2. Behörden müssen Anträge beim Grundbuchamt nicht zwingend in elektronischer Form einreichen. Diese Verpflichtung ergibt sich weder aus § 130d ZPO noch aus § 14b FamFG. Beide Vorschriften, die eine Pflicht zur elektronischen Einreichung für Behörden vorsehen, sind bereits deshalb nicht anwendbar, weil § 135 GBO betreffend die Pflicht, beim Grundbuchamt Anträge elektronisch einzureichen, eine abschließende Regelung trifft, sodass insoweit kein Raum mehr für die allgemeinen Regelungen des FamFG oder der ZPO bleibt.

OLG Schleswig, Beschl. v. 26.4.2022 – 2 Wx 22/22

 


Erbrecht

 

BGB § 2120
Übertragung der Anwartschaft vom Nacherben auf den Vorerben; Konfusion; Vollerbschaft

1. Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, wird dieser infolge Konfusion Vollerbe des Erblassers.
2. Die Übertragung der Anwartschaft bedarf nicht der Zustimmung des Ersatznacherben.
3. Fehlt die Zustimmung des Ersatznacherben und tritt der Ersatznacherbfall ein, endet allerdings die Wirkung der Konfusion und der Vollerbe wird mit Wirkung ex nunc wieder Vorerbe.
4. Der Nacherbe ist befugt, in die Übertragung einzelner Nachlassgegenstände auf einen Dritten oder den Vorerben einzuwilligen, ohne dass es der Zustimmung des Ersatznacherben bedarf. Das gilt selbst dann, wenn die zu übertragenden Nachlassgegenstände nahezu den gesamten Nachlasswert ausmachen.
5. Besteht der Nachlass aus einem einzigen Gegenstand und wird dieser Gegenstand mit Zustimmung des Nacherben auf einen Dritten oder den Vorerben übertragen, hängt die Rechtsbeständigkeit dieses Übertragungsgeschäfts von der Zustimmung des Ersatznacherben ab. Fehlt dessen Zustimmung, wird die Übertragung bei Eintritt des Ersatznacherbfalles hinfällig.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.3.2022 – 3 Wx 130/20

 

BGB §§ 2303, 2314
Aufforderung zur Nachbesserung des vom Erben angeforderten Nachlassverzeichnisses; keine Verwirkung des Erbanspruchs nach dem Längstlebenden

Eine Aufforderung zur Nachbesserung des seitens des Pflichtteilsberechtigten vom Erben angeforderten Nachlassverzeichnisses führt in der Regel noch nicht zur Verwirkung des Erbanspruchs nach dem Längstlebenden, sofern die Pflichtteilsstrafklausel vorsieht, der Pflichtteil müsse hierzu vom Längstlebenden gefordert werden.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.2.2022 – 21 W 182/21

 

BGB § 2361; FamFG § 352a Abs. 2 S. 2
Rechtsfolge bei Fehlen von Verzichtserklärungen nach § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG

Das fortdauernde Fehlen der gemäß § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Verzichtserklärung aller im Erbschein ausgewiesenen Miterben stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der die Einziehung des erteilten Erbscheins nach sich zieht.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.3.2022 – 21 W 175/21

 

FamFG §§ 59 Abs. 1, 345 Abs. 3
Keine Beteiligung eines Vermächtnisnehmers am Verfahren des Nachlassgerichts zur Ernennung des Testamentsvollstreckers

Der Vermächtnisnehmer zählt nicht zum Personenkreis, für den § 345 FamFG eine Verfahrensbeteiligung bei der Ernennung eines Testamentsvollstreckers vorsieht. § 59 Abs. 1 FamFG regelt lediglich die Beschwerdebefugnis des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers, gibt diesem jedoch keinen Anspruch auf Beteiligung an dem zugrunde liegenden Nachlassverfahren.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.4.2022 – 3 Wx 86/21

 


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