Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB in Hamburg in Kraft getreten
In der Freien und
Hansestadt Hamburg wurde am 9.11.2021 die Verordnung über die Einführung einer
Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach §
250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs verkündet
(HmbGVBl.
2021, 727). Sie trat am auf die Verkündung folgenden
Tag in Kraft.
Weitere
Informationen finden Sie
hier.
Entscheidung der Woche
BGB §
433 Abs. 1 S. 3
Äußerung über Grundstückseigenschaft in einem Exposé;
Beeinflussung der Kaufentscheidung; maßgeblicher Zeitpunkt
a) Der Ausnahmefall
des § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB, wonach der Verkäufer für
seine unzutreffende öffentliche Äußerung über Eigenschaften der
Kaufsache dann nicht haftet, wenn die Äußerung die
Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, liegt nur vor, wenn
ein Einfluss der öffentlichen Äußerung auf die Kaufentscheidung
nachweislich ausgeschlossen ist.
b) Mit der „Kaufentscheidung“ im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 2 BGB ist der Abschluss des Kaufvertrags gemeint.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine öffentliche Äußerung des
Verkäufers über die Eigenschaft eines Grundstücks die
Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, ist deshalb nicht
der Zeitpunkt, zu dem der Käufer sich entschlossen hat, das
Grundstück zu erwerben, sondern der Zeitpunkt der notariellen
Beurkundung des Grundstückskaufvertrags.
BGH, Urt. v.
16.7.2021 – V ZR 119/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
WEG §
16 Abs. 2 S. 2
Zur Auslegung einer Teilungserklärung
1. Wegen der
Bedeutung der Teilungserklärung für künftige Erwerber von
Wohnungseigentum sind für die Auslegung der Teilungserklärung
die für Grundbucheintragungen geltenden Grundsätze
maßgebend. Es ist auf den Wortlaut und Sinn der
Teilungserklärung abzustellen, wie er sich für einen
unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt.
Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen
werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des
Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.
2. Ausnahmsweise ist das Rechtsschutzbedürfnis für die
Anfechtung eines Vorbereitungsbeschlusses zu bejahen, wenn der
geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht besteht.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
LG Köln, Urt. v.
22.4.2021 – 29 S 143/20
WEG §
24 Abs. 1
Keine Nichtigkeit der Beschlussfassung nach Ladung durch nicht
ermächtigten Eigentümer
1. Beschlüsse, die
auf einer Versammlung gefasst werden, zu der ein nicht
ermächtigter Eigentümer eingeladen hat, sind nicht nichtig.
2. Alleine auf die nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgte
Protokollversendung kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit
Erfolg gestützt werden. Der Kläger muss sich vielmehr um
Einsicht in die Beschluss-Sammlung oder des Protokolls bemühen.
LG Frankfurt, Beschl. v. 15.4.2021 – 2-13 S 87/20
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§§ 2 Abs. 1a, 54; BGB § 181
Eintragung der Befreiung des Ein-Personen-UG-Geschäftsführers in das
Handelsregister
Die Befreiung des
Geschäftsführers einer im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs.
1a GmbHG unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls als
Einpersonengesellschaft gegründeten UG (haftungsbeschränkt) von
den Beschränkungen des § 181 BGB kann nicht im Handelsregister
eingetragen werden, wenn der als Anlage zur Anmeldung vorgelegte
neu gefasste Gesellschaftsvertrag ersichtlich eine dahin gehende
Regelung nicht enthält.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 30.4.2021 – 3 Wx 46/21
Notarrecht/Verfahrensrecht
BGB
§§ 857, 866, 872, 927 Abs. 1, 943; FamFG §§ 442 ff.
Darlegung des Eigenbesitzes als Voraussetzung für Ausschließung des
Grundstückseigentümers im Aufgebotsverfahren
Zu dem – hier vom
Senat mit Blick auf eine nicht ausreichende Darlegung des
Eigenbesitzes am Grundbesitz (namentlich durch
„Bewirtschaftungshandlungen“ des Antragstellers bzw. seiner
Rechtsvorgänger) verneinten – Vorliegen der Voraussetzungen für
die Ausschließung des Grundstückseigentümers im Wege des
Aufgebotsverfahrens nach §§ 927 Abs. 1 BGB, 442 ff. FamFG.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 19.5.2021 – 3 Wx 161/20
GNotKG §§ 22 Abs. 1, 130 Abs. 2 S. 1
Geltendmachung der Vollzugsgebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG bei
Übermittlung der Gesellschafterliste
1. Grundgedanke der
Vollzugsgebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG ist der Umstand, dass
der Notar auf der Basis einer qualifizierten juristischen
Interpretationsarbeit dem Registergericht Datensätze zukommen
lässt, die das Gericht in die Lage versetzen, die übermittelten
Daten automatisch weiterzuverarbeiten, so dass beim Empfänger
der Daten der Aufwand an Zeit und Arbeitsschritten reduziert
werden kann. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die
Übermittlung der Datensätze in einer Form geschieht, die für
diese automatische Umsetzung geeignet ist. Die tatsächliche
automatisierte Umsetzung beim Registergericht ist nicht
ausschlaggebend.
2. Eine Vollzugsgebühr fällt bei der Übermittlung der
Gesellschafterliste in strukturierter Form durch den Notar nicht
an, da die Vorbereitung der elektronischen Übermittlung der
Gesellschafterliste durch das Fachprogramm des Notars erfolgt.
Dieses greift automatisch auf die bereits vorhandene Liste der
Gesellschafter zu und vollzieht den Umwandlungsprozess in eine
strukturierte Datei, ohne dass es noch einmal eines
juristisch fundierten Zwischenschrittes bedarf, in dem die Daten
interpretiert werden müssten. Außerdem müssen vom Registergericht keine
Arbeitsschritte nach Eingang der Gesellschafterliste vollzogen
werden.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
LG Duisburg, Beschl.
v. 14.1.2021 – 11 OH 103/18
|