8. - 12. November 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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8. - 12. November 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB in Hamburg in Kraft getreten

In der Freien und Hansestadt Hamburg wurde am 9.11.2021 die Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs verkündet (HmbGVBl. 2021, 727). Sie trat am auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 433 Abs. 1 S. 3
Äußerung über Grundstückseigenschaft in einem Exposé; Beeinflussung der Kaufentscheidung; maßgeblicher Zeitpunkt

a) Der Ausnahmefall des § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB, wonach der Verkäufer für seine unzutreffende öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache dann nicht haftet, wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, liegt nur vor, wenn ein Einfluss der öffentlichen Äußerung auf die Kaufentscheidung nachweislich ausgeschlossen ist.
b) Mit der „Kaufentscheidung“ im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB ist der Abschluss des Kaufvertrags gemeint. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine öffentliche Äußerung des Verkäufers über die Eigenschaft eines Grundstücks die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, ist deshalb nicht der Zeitpunkt, zu dem der Käufer sich entschlossen hat, das Grundstück zu erwerben, sondern der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrags.

BGH, Urt. v. 16.7.2021 – V ZR 119/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

WEG § 16 Abs. 2 S. 2
Zur Auslegung einer Teilungserklärung

1. Wegen der Bedeutung der Teilungserklärung für künftige Erwerber von Wohnungseigentum sind für die Auslegung der Teilungserklärung die für Grundbucheintragungen geltenden Grundsätze maßgebend. Es ist auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.
2. Ausnahmsweise ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Vorbereitungsbeschlusses zu bejahen, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht besteht.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

LG Köln, Urt. v. 22.4.2021 – 29 S 143/20

 

WEG § 24 Abs. 1
Keine Nichtigkeit der Beschlussfassung nach Ladung durch nicht ermächtigten Eigentümer

1. Beschlüsse, die auf einer Versammlung gefasst werden, zu der ein nicht ermächtigter Eigentümer eingeladen hat, sind nicht nichtig.
2. Alleine auf die nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgte Protokollversendung kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden. Der Kläger muss sich vielmehr um Einsicht in die Beschluss-Sammlung oder des Protokolls bemühen.

LG Frankfurt, Beschl. v. 15.4.2021 – 2-13 S 87/20

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 54; BGB § 181
Eintragung der Befreiung des Ein-Personen-UG-Geschäftsführers in das Handelsregister

Die Befreiung des Geschäftsführers einer im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls als Einpersonengesellschaft gegründeten UG (haftungsbeschränkt) von den Beschränkungen des § 181 BGB kann nicht im Handelsregister eingetragen werden, wenn der als Anlage zur Anmeldung vorgelegte neu gefasste Gesellschaftsvertrag ersichtlich eine dahin gehende Regelung nicht enthält.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2021 – 3 Wx 46/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BGB §§ 857, 866, 872, 927 Abs. 1, 943; FamFG §§ 442 ff.
Darlegung des Eigenbesitzes als Voraussetzung für Ausschließung des Grundstückseigentümers im Aufgebotsverfahren

Zu dem – hier vom Senat mit Blick auf eine nicht ausreichende Darlegung des Eigenbesitzes am Grundbesitz (namentlich durch „Bewirtschaftungshandlungen“ des Antragstellers bzw. seiner Rechtsvorgänger) verneinten – Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausschließung des Grundstückseigentümers im Wege des Aufgebotsverfahrens nach §§ 927 Abs. 1 BGB, 442 ff. FamFG.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.5.2021 – 3 Wx 161/20

 

GNotKG §§ 22 Abs. 1, 130 Abs. 2 S. 1
Geltendmachung der Vollzugsgebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG bei Übermittlung der Gesellschafterliste

1. Grundgedanke der Vollzugsgebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG ist der Umstand, dass der Notar auf der Basis einer qualifizierten juristischen Interpretationsarbeit dem Registergericht Datensätze zukommen lässt, die das Gericht in die Lage versetzen, die übermittelten Daten automatisch weiterzuverarbeiten, so dass beim Empfänger der Daten der Aufwand an Zeit und Arbeitsschritten reduziert werden kann. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Übermittlung der Datensätze in einer Form geschieht, die für diese automatische Umsetzung geeignet ist. Die tatsächliche automatisierte Umsetzung beim Registergericht ist nicht ausschlaggebend.
2. Eine Vollzugsgebühr fällt bei der Übermittlung der Gesellschafterliste in strukturierter Form durch den Notar nicht an, da die Vorbereitung der elektronischen Übermittlung der Gesellschafterliste durch das Fachprogramm des Notars erfolgt. Dieses greift automatisch auf die bereits vorhandene Liste der Gesellschafter zu und vollzieht den Umwandlungsprozess in eine strukturierte Datei, ohne dass es noch einmal eines juristisch fundierten Zwischenschrittes bedarf, in dem die Daten interpretiert werden müssten. Außerdem müssen vom Registergericht keine Arbeitsschritte nach Eingang der Gesellschafterliste vollzogen werden.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

LG Duisburg, Beschl. v. 14.1.2021 – 11 OH 103/18

 


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