9. - 13. August 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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9. - 13. August 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB in Berlin in Kraft getreten

Im Land Berlin ist die Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) am 5.8.2021 verkündet worden (GVBl. 2021, 932). Der Volltext kann hier abgerufen werden.

 

Entscheidung der Woche

 

BeurkG § 17; AktG § 179a
Zustimmung zum Gesamtvermögensgeschäft; Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses; sicherster Weg

Ein Notar begeht ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2019 (II ZR 364/18) keine Pflichtverletzung, wenn er den Urkundsbeteiligten als sichersten Weg die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses einer GmbH empfiehlt, mit dem die Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsvermögens oder eines wesentlichen Teils davon zustimmen.

OLG Celle, Beschl. v. 30.6.2021 – 3 U 72/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 3 Abs. 2, 71 Abs. 1, 116 ff.; FamFG § 59
Aneignungserklärung bzgl. eines für herrenlos gehaltenen Flurstücks; Beschwerde gegen Zurückweisung eines Gesuchs auf Anlegung eines Grundbuchblattes

1. Weist das Grundbuchamt nach Aneignungserklärung bzgl. eines für herrenlos gehaltenen Flurstücks das Gesuch auf Anlegung eines Grundbuchblatts zurück, weil es nicht herrenlos, sondern buchungsfrei i. S. v. § 3 Abs. 2 GBO sei, so ist die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers im Falle eines – unterstellt – nicht buchungsfreien Grundstücks bereits wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, soweit nicht festgestellt werden kann, dass die Ablehnung der Anlegung eines Grundbuchblattes (gem. §§ 116 ff. GBO) den Antragsteller in seinem rechtlich geschützten Interesse (ein solches ergibt sich hier nicht allein aus seinem Vortrag, der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW habe dem Notar telefonisch angekündigt, gegen Zahlung einer Gebühr auf sein gesetzliches Aneignungsrecht zu verzichten) beeinträchtigt.
2. Das Gesuch auf Anlegung eines Grundbuchblatts für ein – unterstellt – buchungsfreies Grundstück ist wegen fehlender Antragsberechtigung zurückzuweisen, wenn der Antragsteller – wie hier – zweifelsfrei weder Eigentümer noch dinglich Berechtigter dieses Flurstücks ist.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.4.2021 – 3 Wx 93/20

 

WEG § 9a Abs. 2; WEG a. F. § 10 Abs. 6; BauNVO § 12 Abs. 4
„Geborene“ Ausübungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Nachbaransprüchen; Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO ist nachbarschützend

1. Die Befugnis, öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, steht nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes der Eigentümergemeinschaft als „geborene“ Ausübungsbefugnis zu. Die anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es sich bei der Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche auch im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum lediglich um eine „gekorene“ Ausübungsbefugnis handelt, ist durch die Gesetzesänderung obsolet geworden.
2. Die Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO und das hiermit verbundene Verbot oberirdischer Stellplätze ist als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für einen Grundstückseigentümer im Plangebiet nachbarschützend.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.2.2021 – 3 S 2373/20

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2314 Abs. 1, 2333 Abs. 1 Nr. 4, 2336 Abs. 2 S. 2
Unwirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung mangels vorsätzlicher Straftat von einem Jahr bei Gesamtstrafe oder Summe mehrerer Einzelstrafen in dieser Höhe

1. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder die Addition mehrerer (Gesamt-)Freiheitsstrafen, die in der Summe zu mindestens einem Jahr führen, ist für eine Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht ausreichend. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll es auf die Schwere des sozialwidrigen Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten ankommen, die in der „einen“ Straftat ihren Niederschlag gefunden hat.
2. § 2336 Abs. 2 S. 1 BGB schreibt nicht vor, auf welche Weise und in welchem Umfang der Entziehungsgrund in der Verfügung angegeben werden muss. Es ist jedoch anerkannt, dass der Erblasser zumindest einen „Sachverhaltskern“ angeben muss, mithin eine substantiierte Bezeichnung, die es erlaubt festzustellen, weshalb der konkrete Pflichtteil entzogen worden ist und auf welchen Lebenssachverhalt sich der Erblasser bezieht.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

LG Köln, Teilurt. v. 21.10.2020 – 24 O 394/19 – bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 21.01.2021 – 24 U 144/20

 

FamFG § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BGB §§ 125, 2232 S. 1 Var. 2, 2276 Abs. 1 S. 2; BeurkG §§ 7, 27, 30, 44; DONot §§ 18 Abs. 2, 30
Wirksame Bestellung eines Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker

1. Reichen Eheleute, deren Erbvertrag der Notar beurkundet hat, bei diesem einen privatschriftlichen „Nachtrag“ ein, in dem sie den Notar als Testamentsvollstrecker einsetzen, ohne dass er die im Nachtrag enthaltenen Erklärungen oder die Übergabe des Nachtrags als letztwillige Verfügung beurkundet, so stehen der Wirksamkeit der Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker §§ 7, 27 BeurkG i. V. m. § 125 BGB nicht entgegen.
2. Die Verwahrung des „Nachtrags“ zusammen mit der Haupturkunde oder Anheftung an diese führt nicht dazu, dass nunmehr eine einheitliche Urkunde vorliegt und die Urkundstätigkeit des Notars sich dann auch auf den an die Haupturkunde angeklebten oder angehefteten und in ihr verwahrten privatschriftlichen „Nachtrag“ erstreckt.
3. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Frage des Vorliegens einer Urkundstätigkeit oder eines Umgehungstatbestands bei der Bestellung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker erfordert.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. 9.4.2021 – 3 Wx 61/20

 


Verfahrensrecht

 

BGB §§ 138, 1643 Abs. 1, 1822 Abs. 1 Nr. 5; ZPO §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5
Einwendung des Fehlens einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung; Beweislast

1. Wer gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde einwendet, ein zugrunde liegender Darlehensvertrag sei mangels einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung sittenwidrig, trägt die Beweislast, wenn sich wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nicht mehr feststellen lässt, ob eine solche Genehmigung erteilt wurde.
2. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundschuldbestellung erstreckt sich auch auf den zugrunde liegenden Darlehensvertrag, wenn zwischen beiden ein enger wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht.
3. Ein durch einen Minderjährigen abgeschlossener Darlehensvertrag ist nicht bereits deswegen als sittenwidrig anzusehen, weil der Minderjährige aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unter besonders günstigen Bedingungen zur Bedienung des Darlehens in der Lage ist.

OLG Dresden, Beschl. v. 19.4.2021 – 4 W 109/21

 


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