21. - 25. Juni 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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21. - 25. Juni 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft getreten

Das Baulandmobilisierungsgesetz wurde am 22. Juni im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, S. 1802) und trat gem. Art. 4 am Folgetag in Kraft. Eine Kurzzusammenfassung der inhaltlichen Änderungen findet sich hier. Bislang sind nach den uns vorliegenden Informationen noch keine Verordnungen gem. § 201a BauGB erlassen worden. Sobald dies der Fall sein sollte, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

 

Entscheidung der Woche

 

PartGG § 11 Abs. 1
Verwendung des Begriffs „partners“ in der Firma einer GmbH

Die Verwendung des Begriffs „partners“ in der Firma einer GmbH ist zulässig.

BGH, Beschl. v. 13.4.2021 – II ZB 13/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 525, 1967 Abs. 2
Zur lebzeitigen Weitergabeverpflichtung im Schenkungsrecht

Gegenstand einer schenkungsrechtlichen Auflage kann auch eine lebzeitige Weitergabeverpflichtung schuldrechtlicher Art mit der Abrede sein, dass der Erstbeschenkte den Schenkungsgegenstand spätestens bis zu seinem Tod an den Zweitbeschenkten weiterzugeben hat.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG München, Endurt. v. 8.2.2021 – 33 U 4723/20

 

BGB §§ 652 Abs. 1, 306 Abs. 2, 307
Wirksamkeit einer Verlängerungsklausel im Maklervertrag trotz unwirksamer Verweisungsklausel

1. Die Unwirksamkeit einer im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines „Makler-Alleinauftrags“ dem Kunden gestellten sog. Verweisungsklausel infiziert nicht in jedem Fall eine in allgemeinerem Zusammenhang geregelte Verlängerungsklausel.
2. Die Inanspruchnahme von Maklerleistungen auf der Grundlage eines teilweise unwirksamen Makler-Alleinauftrags kann gleichwohl zur Entstehung von Courtageansprüchen führen.

OLG Hamm, Urt. v. 7.1.2021 – 18 U 109/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2087, 2094, 2270, 2271
Ehegattentestament mit Pflichtteilsstrafklausel

Eine Einsetzung als Schlusserbe entfällt, wenn der in einem Ehegattentestament zum Schlusserben eingesetzte Abkömmling nach dem ersten Todesfall trotz testamentarisch vorgesehener Verwirkungsklausel den Pflichtteil verlangt. Es gilt dann die Anwachsung gemäß § 2094 BGB als gewollt.

OLG Hamm, Beschl. v. 27.1.2021 – 10 W 71/20

 


IPR und ausländisches Recht

 

IntErbRVG §§ 33 ff.; EuErbVO Art. 62 ff.; FamFG § 26
Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

1. Anhängige Einwände im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuErbVO, die dazu führen, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht ausgestellt werden kann, sind nur solche, die anderweitig, also in einem anderen Verfahren anhängig sind. Demgegenüber sind Einwände, die ein Berechtigter unmittelbar gegenüber der Ausstellungsbehörde geltend macht, im Rahmen des Erteilungsverfahrens zu würdigen. Sie stehen nicht per se der Erteilung des Zeugnisses entgegen.
2. „Anhängigkeit“ im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuErbVO bedeutet Einreichung einer Klage, mithin die Anhängigkeit eines Rechtsstreits in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt.
3. Das Ausstellungsverfahren für das Europäische Nachlasszeugnis richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen mitgliedsstaatlichen Verfahrensrecht. Die EuErbVO steht einer unterschiedlichen Prüfungstiefe durch die „Ausstellungsbehörde“ nicht entgegen.
4. In der Bundesrepublik Deutschland verweisen die §§ 33 ff. des zur Durchführung der EuErbVO erlassenen Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes (IntErbRVG) auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und damit unter anderem auf § 26 FamFG. Die Prüfungskompetenzen von Nachlassgericht und Beschwerdegericht decken sich.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2020 – 8 W 342/20

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO § 864 Abs. 2; ZVG §§ 37 Nr. 1, 43 Abs. 1, 83 Nr. 7
Miteigentumsanteile als Gegenstand einer Zwangsversteigerung

a) Steht ein Grundstück im Bruchteilseigentum, sind nur die Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsversteigerung. Diese müssen in der bekanntzugebenden Terminsbestimmung aber nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück versteigert werden sollen.
b) Wird nach der Bekanntmachung des auf die Versteigerung sämtlicher Miteigentumsanteile bezogenen Versteigerungstermins hinsichtlich eines Miteigentumsanteils das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung, in der die noch zu versteigernden Miteigentumsanteile zu bezeichnen sind.

BGH, Beschl. v. 29.10.2020 – V ZB 13/20

 


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