Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft getreten
Das
Baulandmobilisierungsgesetz wurde am 22. Juni im
Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl.
I, S. 1802) und trat gem. Art. 4 am Folgetag in
Kraft. Eine Kurzzusammenfassung der inhaltlichen Änderungen
findet sich
hier. Bislang sind nach den uns
vorliegenden Informationen noch keine Verordnungen gem. § 201a
BauGB erlassen worden. Sobald dies der Fall sein sollte, werden
wir Sie an dieser Stelle informieren.
Entscheidung der Woche
PartGG § 11 Abs. 1
Verwendung des Begriffs „partners“ in der Firma einer GmbH
Die Verwendung des
Begriffs „partners“ in der Firma einer GmbH ist zulässig.
BGH, Beschl. v.
13.4.2021 – II ZB 13/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 525, 1967 Abs. 2
Zur lebzeitigen Weitergabeverpflichtung im Schenkungsrecht
Gegenstand einer
schenkungsrechtlichen Auflage kann auch eine lebzeitige
Weitergabeverpflichtung schuldrechtlicher Art mit der
Abrede sein, dass der Erstbeschenkte den Schenkungsgegenstand
spätestens bis zu seinem Tod an den Zweitbeschenkten
weiterzugeben hat.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG München, Endurt.
v. 8.2.2021 – 33 U 4723/20
BGB
§§ 652 Abs. 1, 306 Abs. 2, 307
Wirksamkeit einer Verlängerungsklausel im Maklervertrag trotz
unwirksamer Verweisungsklausel
1. Die Unwirksamkeit
einer im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines
„Makler-Alleinauftrags“ dem Kunden gestellten sog.
Verweisungsklausel infiziert nicht in jedem Fall eine in
allgemeinerem Zusammenhang geregelte Verlängerungsklausel.
2. Die Inanspruchnahme von Maklerleistungen auf der Grundlage
eines teilweise unwirksamen Makler-Alleinauftrags kann
gleichwohl zur Entstehung von Courtageansprüchen führen.
OLG Hamm, Urt. v.
7.1.2021 – 18 U 109/18
Erbrecht
BGB
§§ 2087, 2094, 2270, 2271
Ehegattentestament mit Pflichtteilsstrafklausel
Eine Einsetzung als
Schlusserbe entfällt, wenn der in einem Ehegattentestament zum
Schlusserben eingesetzte Abkömmling nach dem ersten Todesfall
trotz testamentarisch vorgesehener Verwirkungsklausel den
Pflichtteil verlangt. Es gilt dann die Anwachsung gemäß § 2094
BGB als gewollt.
OLG Hamm, Beschl. v.
27.1.2021 – 10 W 71/20
IPR und ausländisches
Recht
IntErbRVG §§ 33 ff.; EuErbVO Art. 62 ff.; FamFG § 26
Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
1. Anhängige
Einwände im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuErbVO, die
dazu führen, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht
ausgestellt werden kann, sind nur
solche, die anderweitig, also in einem anderen Verfahren
anhängig sind. Demgegenüber sind Einwände, die ein Berechtigter
unmittelbar gegenüber der Ausstellungsbehörde
geltend macht, im Rahmen des Erteilungsverfahrens zu würdigen.
Sie stehen nicht per se der Erteilung des Zeugnisses entgegen.
2. „Anhängigkeit“ im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a
EuErbVO bedeutet Einreichung einer Klage, mithin die
Anhängigkeit eines Rechtsstreits in Bezug auf den zu
bescheinigenden Sachverhalt.
3. Das Ausstellungsverfahren für das Europäische Nachlasszeugnis
richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen
mitgliedsstaatlichen Verfahrensrecht. Die EuErbVO steht
einer unterschiedlichen Prüfungstiefe durch die
„Ausstellungsbehörde“ nicht entgegen.
4. In der Bundesrepublik Deutschland verweisen die §§ 33 ff. des
zur Durchführung der EuErbVO erlassenen Internationalen
Erbrechtsverfahrensgesetzes (IntErbRVG) auf das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und
damit unter anderem auf § 26 FamFG. Die
Prüfungskompetenzen von Nachlassgericht und Beschwerdegericht
decken sich.
OLG Stuttgart,
Beschl. v. 15.12.2020 – 8 W 342/20
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO §
864 Abs. 2; ZVG §§ 37 Nr. 1, 43 Abs. 1, 83 Nr. 7
Miteigentumsanteile als Gegenstand einer Zwangsversteigerung
a) Steht ein
Grundstück im Bruchteilseigentum, sind nur die
Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsversteigerung. Diese
müssen in der bekanntzugebenden Terminsbestimmung aber nicht
gesondert ausgewiesen werden, wenn sämtliche Miteigentumsanteile
an dem Grundstück versteigert werden sollen.
b) Wird nach der Bekanntmachung des auf die Versteigerung
sämtlicher Miteigentumsanteile bezogenen Versteigerungstermins
hinsichtlich eines Miteigentumsanteils das
Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, bedarf es
einer erneuten Bekanntmachung, in der die noch zu versteigernden
Miteigentumsanteile zu bezeichnen sind.
BGH, Beschl. v.
29.10.2020 – V ZB 13/20
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