31. Mai - 4. Juni 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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31. Mai - 4. Juni 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Bundesrat billigt Baulandmobilisierungsgesetz und Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)

Der Bundesrat hat gegen das sog. Baulandmobilisierungsgesetz keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht allerdings noch aus. Der vollständige Text des Gesetzes kann hier abgerufen werden. Voraussetzung für das gem. § 250 BauGB n. F. vorgesehene Genehmigungserfordernis für die Aufteilung in Wohnungs- oder Teileigentum ist jedoch, dass die Landesregierung ein Gebiet durch Verordnung zum „angespannten Wohnungsmarkt“ i. S. d. § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB erklärt hat. Vgl. zu den weiteren Voraussetzungen bereits hier.

Des Weiteren hat der Bundesrat der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) zugestimmt. Der vollständige Verordnungstext kann hier abgerufen werden. Auch hier steht die Verkündung im Bundesgesetzblatt noch aus. Die Verordnung enthält detaillierte Regelungen zur Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen, insb. auch zu den nach Inkrafttreten des WEMoG erforderlichen Maßangaben im Aufteilungsplan.

 

Entscheidung der Woche

 

BeurkG § 17 Abs. 2a; BNotO § 19 Abs. 1
Notarhaftung; Beweislast bzgl. eines hypothetischen Kausalverlaufs; Reserveursache

Die bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG auf den Vertragsschluss folgenden Maßnahmen des Käufers zur Erfüllung des Vertrages können sowohl Indiz für den unbedingten Entschluss zum Erwerb der Immobilie als auch nur Ausdruck nolens volens geübter Vertragstreue sein.

BGH, Urt. v. 22.4.2021 – III ZR 164/19

 


Erbrecht

 

FamFG §§ 13 Abs. 3 S. 1 u. 2, 15, 352e Abs. 1 S. 3; ZPO § 169 Abs. 3 S. 2
Anforderungen an Ausfertigungen und Abschriften eines Erbscheins; Anzahl der Ausfertigungen

1. Wie viele Ausfertigungen eines Erbscheins der Antragsteller erhält, richtet sich grundsätzlich nach dessen Antrag. Wegen der mit der Erteilung zahlreicher Ausfertigungen verbundenen Gefahren kann das Rechtsschutzbedürfnis auf die wirklich benötigten Stücke oder eine überschaubare Zahl beschränkt werden.
2. Die Unterschrift wird durch die abschriftliche Wiedergabe des Namens des Richters oder Rechtspflegers, der den Erbschein bewilligt hat, kenntlich gemacht. Herbei genügt es, wenn die Unterschrift oder der Name maschinenschriftlich wiedergegeben wird.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.2020 – 3 Wx 200/20

 


IPR und ausländisches Recht

 

BGB § 2361; EGBGB Art. 6; GG Art. 3 Abs. 2 S. 1
Zur geschlechterbezogenen Diskriminierung im ausländischen Erbrecht

1. Eine ausländische Rechtsvorschrift, wonach im Erbfall männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass erhalten als weibliche, verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und fällt daher unter die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB.
2. Der für die Anwendung des Art. 6 EGBGB erforderliche Inlandsbezug liegt jedenfalls vor, wenn sich die wesentlichen Nachlasswerte im Inland befinden und (auch) deutsche Staatsangehörige beteiligt sind.
3. Sofern nicht positiv festgestellt werden kann, dass die unterschiedliche Erbfolge dem Willen des Erblassers entspricht, bleibt eine solche Rechtsvorschrift daher nach Art. 6 EGBGB unangewendet.
4. Ein Erbschein, der aufgrund des Verstoßes gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB materiell unrichtig ist, ist gemäß § 2361 BGB einzuziehen.

OLG München, Beschl. v. 8.12.2020 – 31 Wx 248/20

 


Öffentliches Recht

 

BGB §§ 823 Abs. 2, 906 Abs. 1 S. 2 u. 3, 1004 Abs. 1 S. 1; BauGB §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
Unterlassungsanspruch des Nachbarn bei Verletzung nachbarschützender Vorschriften

a) Das Gebot der Rücksichtnahme zählt zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts, deren Verletzung einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m § 823 Abs. 2 BGB begründen kann.
b) Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der tragenden Begründung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest.

BGH, Urt. v. 27.11.2020 – V ZR 121/19

 


Insolvenzrecht

 

InsO § 88; ZPO §§ 829 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3, 835
Wirksamkeit eines Pfändungspfandrechts mit Freigabe der gepfändeten Forderung

Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.

BGH, Urt. v. 19.11.2020 – IX ZR 210/19

 


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