Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Bundesrat stimmt Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
zu
Der Bundesrat hat in
seiner Sitzung vom 7. Mai 2021 der Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes zugestimmt, in dem vor allem die
Bestimmungen für Anteilskäufe („share deals“) verschärft werden.
Weitere
Informationen finden Sie
hier.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 166, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Denkmaleigenschaft als Sachmangel; Wissenszurechnung bei Verkauf
durch Testamentsvollstrecker
1. Die
Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel im
Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen.
2. a) Verkauft der Testamentsvollstrecker ein
Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel
der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht
nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften
geltenden Grundsätzen über die „Organisation eines
innerbetrieblichen Informationsaustausches“ zugerechnet werden.
b) Eine solche Zurechnung findet auch im Verhältnis eines
Grundstücksverkäufers zu einer von ihm (nur) mit der Verwaltung
des Grundstücks beauftragten, rechtlich und organisatorisch
selbstständigen Hausverwaltung nicht statt (Bestätigung von
Senat, Urteil vom 22. November 1996 – V ZR 196/95, NJW-RR 1997,
270).
BGH, Urt. v.
19.3.2021 – V ZR 158/19
Erbrecht
GG
Art. 31; EMRK ZP Art. 1; BGB §§ 280 Abs. 1, 818, 839 Abs. 1 S. 1,
873, 982, 964, 2018, 2021, 2029, 2268; ZPO §§ 142 Abs. 1 S. 1, 143,
144, 286
Erbenermittlung durch Nachlassgericht; Umfang der Ermittlungspflicht
1. Ob das
Nachlassgericht seinen Pflichten zur Erbenermittlung hinreichend
nachgekommen ist, beurteilt sich nach den Umständen des
konkreten Einzelfalls. Eine generelle Verpflichtung zur
Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers oder Anfrage
bei allen Standesämtern, in deren Einzugsbereich sich der
Erblasser während seines Lebens für einige Zeit aufgehalten hat,
besteht nicht.
2. Die Einholung eines Wertgutachtens durch den Fiskus im Rahmen
der Nachlassabwicklung stellt keine hoheitliche Tätigkeit
gegenüber dem wahren Erben dar.
3. Zwischen dem wahren Erben und dem Land als Erbschaftsbesitzer
besteht kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis. Land
haftet ggf. als Erbschaftsbesitzer gegenüber dem wahren Erben.
4. Durch die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus
nicht vorhanden ist, wird dem wahren Erben nicht das Eigentum an
einem in den Nachlass fallenden Grundstück entzogen.
OLG Braunschweig,
Beschl. v. 28.8.2020 – 11 U 65/19
Gesellschaftsrecht
GmbHG §§ 16 Abs. 1 S. 1, 39, 46 Nr. 5; AktG § 241; FamFG § 395
Löschung der Eintragung der Geschäftsführerabberufung im
Handelsregister nach § 395 FamFG nicht allein wegen fehlerhafter
Einziehung
Ist die Eintragung
der Abberufung eines Geschäftsführers in das Handelsregister auf
der Grundlage einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
getroffen worden, kommt die Löschung dieser Eintragung nach
§ 395 FamFG nicht allein deshalb in Betracht, weil später die
Nichtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses wegen einer
fehlerhaften Einziehung festgestellt wird.
KG, Beschl. v.
17.9.2020 – 22 W 66/19
GmbHG §§ 16 Abs. 1, 40 Abs. 1 S. 1
Keine Aufnahme einer Gesellschafterliste ohne Veränderung ggü. der
Vorliste
Die Aufnahme einer
Gesellschafterliste in den Registerordner, die denselben
Gesellschafterbestand wie die letzte im Registerordner
aufgenommene Liste ausweist, kommt nicht in Betracht. Die durch
die Nichtaufnahme einer Liste eingetretene und für eine
Beschwerde notwendige Beschwer entfällt, wenn später eine
jüngere Liste gleichen Inhalts in den Registerordner aufgenommen
wird.
KG, Beschl. v.
24.4.2020 – 22 W 16/18
Steuerrecht
FGO §
115 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 138; AO § 41 Abs. 1
Unwirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts nach § 138 BGB
1. NV: Ein im
Zusammenhang mit einem Vermächtnis erklärter
Pflichtteilsverzicht kann wegen § 138 BGB unwirksam sein.
2. NV: Ob ein besonders grobes Missverhältnis i. S. des § 138
BGB zwischen dem Wert des Vermächtnisses und dem Wert des
Pflichtteils vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller
Umstände des Einzelfalls festzustellen.
BFH, Beschl. v.
1.9.2020 – II B 16/20
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