10. - 14. Mai 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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10. - 14. Mai 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Bundesrat stimmt Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Mai 2021 der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zugestimmt, in dem vor allem die Bestimmungen für Anteilskäufe („share deals“) verschärft werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 166, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Denkmaleigenschaft als Sachmangel; Wissenszurechnung bei Verkauf durch Testamentsvollstrecker

1. Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen.
2. a) Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“ zugerechnet werden.
b) Eine solche Zurechnung findet auch im Verhältnis eines Grundstücksverkäufers zu einer von ihm (nur) mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragten, rechtlich und organisatorisch selbstständigen Hausverwaltung nicht statt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. November 1996 – V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270).

BGH, Urt. v. 19.3.2021 – V ZR 158/19

 


Erbrecht

 

GG Art. 31; EMRK ZP Art. 1; BGB §§ 280 Abs. 1, 818, 839 Abs. 1 S. 1, 873, 982, 964, 2018, 2021, 2029, 2268; ZPO §§ 142 Abs. 1 S. 1, 143, 144, 286
Erbenermittlung durch Nachlassgericht; Umfang der Ermittlungspflicht

1. Ob das Nachlassgericht seinen Pflichten zur Erbenermittlung hinreichend nachgekommen ist, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Eine generelle Verpflichtung zur Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers oder Anfrage bei allen Standesämtern, in deren Einzugsbereich sich der Erblasser während seines Lebens für einige Zeit aufgehalten hat, besteht nicht.
2. Die Einholung eines Wertgutachtens durch den Fiskus im Rahmen der Nachlassabwicklung stellt keine hoheitliche Tätigkeit gegenüber dem wahren Erben dar.
3. Zwischen dem wahren Erben und dem Land als Erbschaftsbesitzer besteht kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis. Land haftet ggf. als Erbschaftsbesitzer gegenüber dem wahren Erben.
4. Durch die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, wird dem wahren Erben nicht das Eigentum an einem in den Nachlass fallenden Grundstück entzogen.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.8.2020 – 11 U 65/19

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 16 Abs. 1 S. 1, 39, 46 Nr. 5; AktG § 241; FamFG § 395
Löschung der Eintragung der Geschäftsführerabberufung im Handelsregister nach § 395 FamFG nicht allein wegen fehlerhafter Einziehung

Ist die Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers in das Handelsregister auf der Grundlage einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG getroffen worden, kommt die Löschung dieser Eintragung nach § 395 FamFG nicht allein deshalb in Betracht, weil später die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses wegen einer fehlerhaften Einziehung festgestellt wird.

KG, Beschl. v. 17.9.2020 – 22 W 66/19

 

GmbHG §§ 16 Abs. 1, 40 Abs. 1 S. 1
Keine Aufnahme einer Gesellschafterliste ohne Veränderung ggü. der Vorliste

Die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner, die denselben Gesellschafterbestand wie die letzte im Registerordner aufgenommene Liste ausweist, kommt nicht in Betracht. Die durch die Nichtaufnahme einer Liste eingetretene und für eine Beschwerde notwendige Beschwer entfällt, wenn später eine jüngere Liste gleichen Inhalts in den Registerordner aufgenommen wird.

KG, Beschl. v. 24.4.2020 – 22 W 16/18

 


Steuerrecht

 

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 138; AO § 41 Abs. 1
Unwirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts nach § 138 BGB

1. NV: Ein im Zusammenhang mit einem Vermächtnis erklärter Pflichtteilsverzicht kann wegen § 138 BGB unwirksam sein.
2. NV: Ob ein besonders grobes Missverhältnis i. S. des § 138 BGB zwischen dem Wert des Vermächtnisses und dem Wert des Pflichtteils vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.

BFH, Beschl. v. 1.9.2020 – II B 16/20

 


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