Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Bundestag beschließt Baulandmobilisierungsgesetz
Der Bundestag hat in
seiner heutigen Sitzung das Baulandmobilisierungsgesetz
verabschiedet. Der für die notarielle Praxis besonders
bedeutsame § 250 BauGB-E wurde im Vergleich zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung im zuständigen Ausschuss modifiziert.
Weitere
Informationen finden Sie
hier.
Entscheidung der Woche
BGB § 883 Abs. 1 S. 2; AnfG §§ 4, 8 Abs. 2 S. 2; InsO § 106 Abs.
1
Vormerkungsschutz in der Insolvenz bei (teilweise) unentgeltlichem
Grundgeschäft; Anfechtung bei unentgeltlicher Leistung; maßgeblicher
Zeitpunkt; Vorsatzanfechtung
1. Die
Rechtshandlung gilt, sofern die übrigen
Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Eintragung der Vormerkung
erfüllt sind, auch dann mit dem Zeitpunkt der Antragstellung als
vorgenommen, wenn mit der Vormerkung lediglich ein künftiger,
auf einem unentgeltlichen Grundgeschäft beruhender
Auflassungsanspruch gesichert wird.
2. Hat der Schuldner dem anderen Teil eine Sicherung oder
Befriedigung früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährt,
kann diese der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner
das Grundgeschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz
vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.
BGH, Urt. v.
25.3.2021 – IX ZR 70/20
Gesellschaftsrecht
BGB
§§ 32, 37 Abs. 1; MaßnG-GesR § 5; AktG § 122 Abs. 3 S. 5
COVID-19: Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen
Delegiertenversammlung während der Pandemie
1. Das Verlangen der
Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung eines
Vereins nach § 37 Abs. 1 BGB ist auch nicht unter der Annahme
rechtsmissbräuchlich, dass die Abhaltung der Versammlung
aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der daraus
resultierenden behördlichen Einschränkungen als
Präsenzveranstaltung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt
gestattet ist.
2. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 COVMG sehen Abweichungen von den
Regelungen des § 32 BGB vor, so dass grundsätzlich auch die
Möglichkeit einer virtuellen Delegiertenversammlung besteht.
3. Die Festlegung von Versammlungsort und -zeit sowie der
weiteren Modalitäten der Versammlung obliegt grundsätzlich dem
jeweiligen Einberufungsorgan.
OLG München, Beschl.
v. 23.11.2020 – 31 Wx 405/20
Steuerrecht
EStG
§ 7 Abs. 4; FGO § 81 Abs. 1
Keine Ersetzung der Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude unter
Verwendung der Arbeitshilfe des BMF
1. Das FG darf eine
vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die
realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und
wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter
Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung
ersetzen.
2. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung
geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund
und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung
stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte)
Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung eines sog. Orts-
oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des
Gebäudewerts nicht.
3. Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist das FG in
der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die
Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht
ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese
in den Entscheidungsgründen darlegt.
BFH, Beschl. v.
21.7.2020 – IX R 26/19
FGO
§§ 100 Abs. 1 S. 1, 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 135 Abs. 1; GrEStG §§ 1
Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1
Grunderwerbsteuer: einheitlicher Erwerbsgegenstand
NV: Ergibt sich aus
einem Rechtsgeschäft oder weiteren Vereinbarungen, die mit
diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest
objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das
beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem
Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche
Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Ein
unbebautes Grundstück kann aber nur dann in bebautem Zustand
Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer
zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist.
BFH, Urt. v. 27.5.2020 – II R 25/17
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1
Mittelbare Anteilsvereinigung bzgl. grundbesitzender
Personengesellschaft bei zwischengeschalteter
Kapitalgesellschaft
1. Grundbesitzende
Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann sowohl eine
Personen- als auch eine Kapitalgesellschaft sein.
2. Bei einer über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft
vermittelten (mittelbaren) Beteiligung an einer grundbesitzenden
Personengesellschaft ist für eine Anteilsvereinigung i. S. des §
1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Anteil am Vermögen der
Personengesellschaft und nicht die sachenrechtliche
Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen maßgebend.
3. Hält der Erwerber bereits unmittelbar oder mittelbar
mindestens 95 % der Anteile am Vermögen der grundbesitzenden
Personengesellschaft, ist ein weiterer unmittelbarer oder
mittelbarer Anteilserwerb nicht mehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG steuerbar.
BFH, Urt. v.
27.5.2020 – II R 45/17
Verfahrensrecht
HGB §
171; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1
Haftung des Kommanditisten auch für nachrangige Forderungen gem. §
39 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Ein Kommanditist
haftet auch für nachrangige Forderungen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Diese sind Insolvenzforderungen und unterliegen wie die
Hauptforderung der Haftung der Gesellschafter.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
BGH, Urt. v.
10.11.2020 – II ZR 132/19
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