3. - 7. Mai 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
3. - 7. Mai 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Bundestag beschließt Baulandmobilisierungsgesetz

Der Bundestag hat in seiner heutigen Sitzung das Baulandmobilisierungsgesetz verabschiedet. Der für die notarielle Praxis besonders bedeutsame § 250 BauGB-E wurde im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung im zuständigen Ausschuss modifiziert.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 883 Abs. 1 S. 2; AnfG §§ 4, 8 Abs. 2 S. 2; InsO § 106 Abs. 1
Vormerkungsschutz in der Insolvenz bei (teilweise) unentgeltlichem Grundgeschäft; Anfechtung bei unentgeltlicher Leistung; maßgeblicher Zeitpunkt; Vorsatzanfechtung

1. Die Rechtshandlung gilt, sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Eintragung der Vormerkung erfüllt sind, auch dann mit dem Zeitpunkt der Antragstellung als vorgenommen, wenn mit der Vormerkung lediglich ein künftiger, auf einem unentgeltlichen Grundgeschäft beruhender Auflassungsanspruch gesichert wird.
2. Hat der Schuldner dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährt, kann diese der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner das Grundgeschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

BGH, Urt. v. 25.3.2021 – IX ZR 70/20

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 32, 37 Abs. 1; MaßnG-GesR § 5; AktG § 122 Abs. 3 S. 5
COVID-19: Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung während der Pandemie

1. Das Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung eines Vereins nach § 37 Abs. 1 BGB ist auch nicht unter der Annahme rechtsmissbräuchlich, dass die Abhaltung der Versammlung aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden behördlichen Einschränkungen als Präsenzveranstaltung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt gestattet ist.
2. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 COVMG sehen Abweichungen von den Regelungen des § 32 BGB vor, so dass grundsätzlich auch die Möglichkeit einer virtuellen Delegiertenversammlung besteht.
3. Die Festlegung von Versammlungsort und -zeit sowie der weiteren Modalitäten der Versammlung obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Einberufungsorgan.

OLG München, Beschl. v. 23.11.2020 – 31 Wx 405/20

 


Steuerrecht

 

EStG § 7 Abs. 4; FGO § 81 Abs. 1
Keine Ersetzung der Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF

1. Das FG darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen.
2. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht.
3. Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt.

BFH, Beschl. v. 21.7.2020 – IX R 26/19

 

FGO §§ 100 Abs. 1 S. 1, 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 135 Abs. 1; GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1
Grunderwerbsteuer: einheitlicher Erwerbsgegenstand

NV: Ergibt sich aus einem Rechtsgeschäft oder weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Ein unbebautes Grundstück kann aber nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist.

BFH, Urt. v. 27.5.2020 – II R 25/17

 

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1
Mittelbare Anteilsvereinigung bzgl. grundbesitzender Personengesellschaft bei zwischengeschalteter Kapitalgesellschaft

1. Grundbesitzende Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann sowohl eine Personen- als auch eine Kapitalgesellschaft sein.
2. Bei einer über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft vermittelten (mittelbaren) Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist für eine Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Anteil am Vermögen der Personengesellschaft und nicht die sachenrechtliche Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen maßgebend.
3. Hält der Erwerber bereits unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft, ist ein weiterer unmittelbarer oder mittelbarer Anteilserwerb nicht mehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbar.

BFH, Urt. v. 27.5.2020 – II R 45/17

 


Verfahrensrecht

 

HGB § 171; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1
Haftung des Kommanditisten auch für nachrangige Forderungen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Ein Kommanditist haftet auch für nachrangige Forderungen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Diese sind Insolvenzforderungen und unterliegen wie die Hauptforderung der Haftung der Gesellschafter.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Urt. v. 10.11.2020 – II ZR 132/19

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D.
Dr. Julius Forschner