Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts verabschiedet
Der Bundesrat hat am
26.3.2021 der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
zugestimmt. Grundlage der Reform ist der Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom
23.9.2020 (vgl. BR-Drucks. 564/20 v. 25.9.2020). Das Gesetz wird
am 1.1.2023 in Kraft treten, eine Verkündung im
Bundesgesetzblatt steht noch aus.
Weitere Informationen finden Sie
hier.
Entscheidung der Woche
BGB §
311b Abs. 1 S. 1; BauGB § 12 Abs. 1
Grundstückskaufvertrag unter aufschiebender Bedingung;
Durchführungsvertrag; Beurkundungsbedürftigkeit; einheitliches
Rechtsgeschäft
1a. Dass ein
beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung
des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen
Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, rechtfertigt für sich genommen
nicht die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der
Parteien eine Einheit bilden und daher beide
beurkundungsbedürftig sind. Eine Geschäftseinheit liegt nur vor,
wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des
Grundstücksgeschäfts sein sollen.
1b. Ein notarieller Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet,
ein Grundstück an eine Gemeinde zu übereignen, ist daher nicht
deshalb formunwirksam, weil er unter der (beurkundeten)
aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht
beurkundeten Durchführungsvertrages i. S. v. § 12 Abs. 1 BauGB
steht.
2. Die Verjährungsvorschrift des § 196 BGB findet auf
Besitzübertragungsansprüche entsprechende Anwendung, wenn der
Gläubiger die Besitzeinräumung neben der Verschaffung des
Eigentums beanspruchen kann, wie dies etwa bei einem
Grundstückskaufvertrag der Fall ist.
BGH, Urt. v.
29.1.2021 – V ZR 139/19
Gesellschaftsrecht
BGB
§§ 32 Abs. 1 S. 3, 40
Statutarisches
Erfordernis der einfachen Mehrheit; Auslegung
Ist für einen
Beschluss nach der Satzung eine „einfache
Mehrheit“
erforderlich, ist diese erreicht, wenn für den
Beschlussgegenstand mehr Stimmen abgegeben werden als gegen ihn.
Dabei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Enthaltungen
werden nicht mitgezählt.
KG, Beschl. v.
23.5.2020 – 22 W 61/19
Steuerrecht
AO §§
169 Abs. 2, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GrEStG §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1, 16
Abs. 3 Nr. 1 u. 2
Keine Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach
einseitiger Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund einer vertraglich
vereinbarten Anpassungsklausel
1. Die Herabsetzung
der Gegenleistung i. S. des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine
Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
2. Eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG auf
einen im Kaufvertrag vereinbarten, einseitig durchsetzbaren
Anspruch auf Herabsetzung der Gegenleistung ist nicht möglich.
BFH, Urt. v.
22.7.2020 – II R 32/18
BGB §
738; GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, 6 Abs. 2 S. 1 u. 3 u. Abs. 4
S. 1
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übergang von einer Gesamthand;
Maßstab der Missbrauchsprüfung
1. § 6 Abs. 4 Satz 1
GrEStG bezweckt die Abwehr missbräuchlicher Gestaltungen durch
Verbindung des grundsätzlich steuerfreien Wechsels im
Gesellschafterbestand einer Gesamthand mit der steuerfreien
Übernahme von Grundstücken aus dem Gesamthandsvermögen. Die
Vorschrift ist teleologisch zu reduzieren, soweit abstrakt keine
Steuer zu vermeiden war. Auf einen konkreten Missbrauch im
Einzelfall kommt es nicht an.
2. Abstraktes Missbrauchspotential fehlt, wenn der Wechsel im
Gesellschafterbestand ausnahmsweise grunderwerbsteuerbar war. §
6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ist insoweit nicht anzuwenden.
3. Es ist nicht maßgebend, ob die Grunderwerbsteuer festgesetzt
und entrichtet wurde.
BFH, Urt. v.
25.8.2020 – II R 23/18
GrEStG § 3 Nr. 3
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Bildung von Bruchteilseigentum
durch Miterben
Eine (Teil-)Erbauseinandersetzung
ist auch dann steuerfrei gem. § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG, wenn
zunächst die Umwandlung des Gesamthandseigentums in Bruchteile
und dann die Übertragung auf einen der Miterben vereinbart wird,
sofern diese beiden Schritte als untrennbare Bestandteile eines
Gesamtvertrags zu verstehen sind.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
FG Münster, Urt. v.
29.10.2020 – 8 K 809/18 GrE
Verfahrensrecht
ZPO
§§ 724, 725; ZVG § 132; BGB §§ 432, 2039
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an einen Miterben
1. Der Miterbe, der
allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger (hier:
in einem Zuschlagsbeschluss) eines zum Nachlass gehörenden
Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Titels verlangen.
2.
Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels
verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.
BGH, Beschl. v.
4.11.2020 – VII ZB 69/18
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