19. - 23. April 2021

Neu auf der DNotI-Homepage

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19. - 23. April 2021

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts verabschiedet

Der Bundesrat hat am 26.3.2021 der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Grundlage der Reform ist der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 23.9.2020 (vgl. BR-Drucks. 564/20 v. 25.9.2020). Das Gesetz wird am 1.1.2023 in Kraft treten, eine Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 311b Abs. 1 S. 1; BauGB § 12 Abs. 1
Grundstückskaufvertrag unter aufschiebender Bedingung; Durchführungsvertrag; Beurkundungsbedürftigkeit; einheitliches Rechtsgeschäft

1a. Dass ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind. Eine Geschäftseinheit liegt nur vor, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen.
1b. Ein notarieller Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück an eine Gemeinde zu übereignen, ist daher nicht deshalb formunwirksam, weil er unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrages i. S. v. § 12 Abs. 1 BauGB steht.
2. Die Verjährungsvorschrift des § 196 BGB findet auf Besitzübertragungsansprüche entsprechende Anwendung, wenn der Gläubiger die Besitzeinräumung neben der Verschaffung des Eigentums beanspruchen kann, wie dies etwa bei einem Grundstückskaufvertrag der Fall ist.

BGH, Urt. v. 29.1.2021 – V ZR 139/19

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 32 Abs. 1 S. 3, 40
Statutarisches Erfordernis der einfachen Mehrheit; Auslegung

Ist für einen Beschluss nach der Satzung eine „einfache Mehrheit“ erforderlich, ist diese erreicht, wenn für den Beschlussgegenstand mehr Stimmen abgegeben werden als gegen ihn. Dabei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

KG, Beschl. v. 23.5.2020 – 22 W 61/19

 


Steuerrecht

 

AO §§ 169 Abs. 2, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GrEStG §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1, 16 Abs. 3 Nr. 1 u. 2
Keine Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach einseitiger Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund einer vertraglich vereinbarten Anpassungsklausel

1. Die Herabsetzung der Gegenleistung i. S. des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
2. Eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG auf einen im Kaufvertrag vereinbarten, einseitig durchsetzbaren Anspruch auf Herabsetzung der Gegenleistung ist nicht möglich.

BFH, Urt. v. 22.7.2020 – II R 32/18

 

BGB § 738; GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, 6 Abs. 2 S. 1 u. 3 u. Abs. 4 S. 1
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übergang von einer Gesamthand;  Maßstab der Missbrauchsprüfung

1. § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG bezweckt die Abwehr missbräuchlicher Gestaltungen durch Verbindung des grundsätzlich steuerfreien Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand mit der steuerfreien Übernahme von Grundstücken aus dem Gesamthandsvermögen. Die Vorschrift ist teleologisch zu reduzieren, soweit abstrakt keine Steuer zu vermeiden war. Auf einen konkreten Missbrauch im Einzelfall kommt es nicht an.
2. Abstraktes Missbrauchspotential fehlt, wenn der Wechsel im Gesellschafterbestand ausnahmsweise grunderwerbsteuerbar war. § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ist insoweit nicht anzuwenden.
3. Es ist nicht maßgebend, ob die Grunderwerbsteuer festgesetzt und entrichtet wurde.

BFH, Urt. v. 25.8.2020 – II R 23/18

 

GrEStG § 3 Nr. 3
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Bildung von Bruchteilseigentum durch Miterben

Eine (Teil-)Erbauseinandersetzung ist auch dann steuerfrei gem. § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG, wenn zunächst die Umwandlung des Gesamthandseigentums in Bruchteile und dann die Übertragung auf einen der Miterben vereinbart wird, sofern diese beiden Schritte als untrennbare Bestandteile eines Gesamtvertrags zu verstehen sind.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

FG Münster, Urt. v. 29.10.2020 – 8 K 809/18 GrE

 


Verfahrensrecht

 

ZPO §§ 724, 725; ZVG § 132; BGB §§ 432, 2039
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an einen Miterben

1. Der Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger (hier: in einem Zuschlagsbeschluss) eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen.
2. Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.

BGH, Beschl. v. 4.11.2020 – VII ZB 69/18

 


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