Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §
434 Abs. 1 S. 1
Notarieller Wohnungskaufvertrag; Angabe der Höhe der
Instandhaltungsrücklage; Beschaffenheitsvereinbarung;
Sachmangelausschluss
1. Vereinbaren die
Parteien eines notariellen Wohnungskaufvertrages, der Anteil an
der „nach Angaben“ in näher genannter Höhe bestehenden
Instandhaltungsrücklage sei „im Kaufpreis enthalten“, liegt
darin keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs.
1 Satz 1 BGB.
2. Der Umstand, dass die Instandhaltungsrücklage Vermögen der
Wohnungseigentümergemeinschaft ist, spricht gegen die Annahme,
der Verkäufer einer Eigentumswohnung wolle mit der Angabe einer
bestimmten Höhe seines Anteils an der Instandhaltungsrücklage zu
einem vor dem Beurkundungszeitpunkt liegenden Stichtag die
Gewährleistung für das Vorhandensein der Rücklage bei
Gefahrübergang übernehmen.
OLG Koblenz, Urt. v.
17.5.2023 – 15 U 1098/22
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 906, 1004
Abprallen von Schnee von einem Nachbargebäude als nur unwesentliche
Beeinträchtigung
Das Abprallen von
Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand stellt zwar
wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine
positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar,
beeinträchtigt es aber regelmäßig nur unwesentlich im Sinne von
§ 906 Abs. 1 BGB. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb
angezeigt, weil das Dach des auf dem Nachbargrundstück
errichteten Gebäudes nach den maßgeblichen DIN-Normen erst
infolge der Grenzbebauung einer statischen Ertüchtigung bedarf.
BGH, Urt. v.
23.3.2023 – V ZR 97/21
WEG
§§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1, 44 Abs. 1
Wiederholung eines materiell mangelhaften Beschlusses durch die
Wohnungseigentümergemeinschaft
1a. Nachdem ein
Beschluss wegen eines materiellen Beschlussmangels rechtskräftig
für ungültig erklärt worden ist, darf ein im Kern
inhaltsgleicher Zweitbeschluss nur dann gefasst werden, wenn
besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass dieses
Vorgehen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht; das kommt
regelmäßig nur in Betracht, wenn der in dem Vorprozess benannte
Beschlussmangel behoben worden ist oder wenn sich die darauf
bezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben
(Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 20. Dezember 1990 – V ZB
8/90, BGHZ 113, 197, 200).
1b. Ist ein Beschluss wegen eines materiellen Beschlussmangels
rechtskräftig für ungültig erklärt worden, besteht eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass ein anschließend gefasster
und im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss ordnungsmäßiger
Verwaltung widerspricht; nur wenn die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer nachweist, dass besondere Umstände die zweite
Beschlussfassung erlaubten, ist die Vermutung erschüttert, so
dass das Gericht die gerügten Beschlussmängel in der Sache
prüfen kann.
1c. Wird ein nach diesen Maßstäben unzulässiger Zweitbeschluss
gefasst, hat dies nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, sondern
in der Regel lediglich dessen Anfechtbarkeit zur Folge.
2. Ist in einer Wohnungseigentumsanlage mit einer verbundenen
Anlage die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage
entfallende Wärmemenge entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV
nicht mit einem separaten Wärmemengenzähler erfasst worden,
entspricht die Abrechnung der Heizkosten in der Regel
ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die auf die zentrale
Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge anhand der
Formel des § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HeizkostenV ermittelt wird;
in Ausnahmefällen kann eine derartige Abrechnung gleichwohl
ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, und zwar dann, wenn
die Anwendung der Formel dazu führt, dass das tatsächliche
Nutzerverhalten im Einzelfall nicht wenigstens annähernd
abgebildet wird.
BGH, Urt. v.
10.2.2023 – V ZR 246/21
Gesellschaftsrecht
BGB §
60; StBerG §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1
Tax-Law-Clinic: Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz
Ein Verein, dessen
satzungsmäßige Tätigkeit darin besteht, unentgeltliche
Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung
beruflich vorgebildeter und erfahrener Praktiker für Studenten
zu erbringen, kann wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1
S. 1 StBerG nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
BGH, Beschl. v.
28.3.2023 – II ZB 11/22
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