29. Oktober - 2. November 2018

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29. Oktober - 2. November 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 1018; GBO § 53 Abs. 1 S. 2
Grunddienstbarkeit als Gesamtbelastung mehrerer Grundstücke; nicht näher eingegrenzte Nutzung einer baulichen Anlage auf einer Grundstücksteilfläche

1. In dem Löschungsverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist das Grundbuchamt an die Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil des Prozessgerichts gebunden. Vorauszusetzen ist hierbei, dass sich die Rechtskraft des Urteils auf das Recht, dessen Löschung begehrt wird, erstreckt und gegenüber allen an dem Grundbuchverfahren Beteiligten wirkt. Nicht ausreichend ist es, wenn das Bestehen des Rechts in dem Zivilprozess lediglich eine präjudizielle Rechtsfrage darstellt.
2. Eine Grunddienstbarkeit kann als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke begründet werden, wenn sich die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigerweise auf diese Grundstücke erstreckt und die Belastung dort die gleiche Benutzung sichert.
3. Die – nicht näher eingegrenzte – Nutzung einer auf dem dienenden Grundstück vorhandenen baulichen Anlage kann jedenfalls dann zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein, wenn sich die Anlage nur auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks erstreckt und dem Eigentümer an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks die volle Nutzung verbleibt (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 6. November 2014 – V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208).

BGH, Beschl. v. 13.9.2018 – V ZB 2/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 894; ErbbauRG §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 7, 14 Abs. 2; GBO § 22 Abs. 1
Isolierte Löschung von Vorkaufsrechten am Erbbaugrundstück nach Erlöschen des Erbbaurechts nicht möglich

1. Eine Berichtigung des Grundbuchs kann nur in der Weise erfolgen, dass die gesamte Rechtslage richtig wiedergegeben wird.
2. Ist das Erbbaurecht aufgrund Zeitablaufs erloschen kann, das Grundbuch auf Berichtigungsantrag des Eigentümers hinsichtlich des Erlöschens des Vorkaufsrechtes am Erbbaugrundstück ohne Bewilligung des früheren Erbbauberechtigten nur dadurch berichtigt werden, dass auf entsprechenden Antrag des Eigentümers gleichzeitig ebenfalls die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten für den Eigentumsverlust am Bauwerk eingetragen wird. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 30.8.2018 – 34 Wx 67/18

 

BGB §§ 1023 Abs. 1 S. 2, 1090 Abs. 2; GBO § 7 Abs. 1 u. 2
Anforderungen an die Bestimmtheit des Ausübungsbereichs einer Grunddienstbarkeit

Nur wenn der beschränkte Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht wurde, muss auch die Eintragungsbewilligung diesen z. B. durch Pläne entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz kennzeichnen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.6.2017 – 3 W 132/16

 

WEG §§ 5 Abs. 4 S. 1, 10 Abs. 3 u. 7 S. 4, 12, 23, 26 Abs. 1 u. 3, 27
Voraussetzungen der Ersetzung der Verwalterzustimmung durch Zustimmung aller Eigentümer im Falle der werdenden WEG; Wirkung der Verwalterbestellung in der Teilungserklärung

1. Die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG "der ersten Veräußerung nach Teilung" erfasst nicht eine (erneute) Veräußerung durch eine Person, in deren Hand sich nach den Erstveräußerungen sämtliche Wohnungseigentumsrechte vereinigt haben.
2. Soll die Verwalterzustimmung durch die Zustimmungserklärung der übrigen Eigentümer ersetzt werden, haben auch die sog. werdenden Wohnungseigentümer zuzustimmen.
3. Die Bestellung des Verwalters in der Teilungserklärung wirkt gegen Sondernachfolger nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist oder ihr sämtliche Sondernachfolger beigetreten sind (Fortführung von Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – 1 W 477/11 – ZWE 2012, 96).

KG, Beschl. v. 3.5.2018 – 1 W 370/17

 

WEG §§ 10 Abs. 8, 27 Abs. 1 Nr. 2 u. 3, Abs. 3 Nr. 3 u. 4
Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht des WEG-Verwalters

1. Zu den vertraglichen Voraussetzungen der seit dem 1.7.2007 geltenden, gesetzlichen teilschuldnerischen Außenhaftung eines WEG-Miteigentümers nach § 10 Abs. 8 WEG.
2. Die gesetzliche Vertretungsmacht des WEG-Verwalters ist § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 WEG sachlich beschränkt. Sie setzt voraus, dass sich um eine „laufende“ Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung handelt, die Instandhaltung „erforderlich“ und außerdem „ordnungsmäßig“ ist. Da diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu Unsicherheiten bei der Feststellung der Vertretungsmacht führen, sollte der Verwalter im Zweifel immer einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer herbeiführen.
3. Für außergewöhnliche Baumaßnahmen bedarf der Verwalter der vorherigen Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer, sofern keine dringende Sanierungsmaßnahme i.S.v. § 27 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG vorliegt.

OLG Schleswig, Beschl. v. 31.5.2018 – 7 U 40/18

 


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