5. - 9. November 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
5. - 9. November 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

GmbHG § 15 Abs. 4; BGB §§ 313 Abs. 1, 2, 453 Abs. 1 Alt. 1
Mängelgewährleistung beim Kauf von GmbH-Anteilen

a) Zur Mängelgewährleistung beim Rechtskauf nach § 453 BGB (hier: Kauf von Gesellschaftsanteilen).
b) Bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als solcher ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, sind im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt (Fortführung von BGH, Urteile vom 27. Februar 1970 – I ZR 103/68, WM 1970, 819 unter II; vom 12. November 1975 – VIII ZR 142/74, BGHZ 65, 246, 248 f., 251; vom 24. November 1982 - VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367, 370; vom 25. März 1998 – VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195, 204; vom 4. April 2001 – VIII ZR 32/00, NJW 2001, 2163 unter II 1; jeweils zu §§ 459 ff. BGB aF).
c) Ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen liegt nicht vor, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwirbt.
d) Zur Störung der Geschäftsgrundlage, wenn bei einem Anteilskauf beide Vertragsparteien irrtümlich von einer Solvenz der Gesellschaft ausgehen.

BGH, Urt. v. 26.9.2018 – VIII ZR 187/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

WEG §§ 10 Abs. 2 S. 2, 16 Abs. 3, 21 Abs. 7, 27
Anforderungen an die Änderung der bisherigen Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der WEG

Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 65/11, NJW 2012, 603 Rn. 12 und Urteil vom 9. Juli 2010 – V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16).

BGH, Urt. v. 8.6.2018 – V ZR 195/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 133, 2087 Abs. 2, FamFG §§ 26, 38 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 3 S. 1, 68, 352e
Zuwendung von Immobilienvermögen in privatschriftlichem Testament; Auslegung als Erbeinsetzung

1. Zur Auslegung eines handschriftlichen Testaments, in dem der Erblasser fünf Angehörigen sein Immobilienvermögen zuwendet, aber keine ausdrückliche Erbeinsetzung trifft.
2. Neben weiteren Anhaltspunkten kann auch das Wertverhältnis der einzeln zugewendeten Gegenstände für eine Erbeinsetzung sprechen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.4.2018 – 3 Wx 181/16

 


Steuerrecht

 

AO § 42; EStG §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Veräußerung von Aktien – Gewinn und persönliche Zurechnung; Voraussetzungen für das Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs

Verschenkt der Aktionär an seine minderjährigen Kinder jeweils fünf Aktien und veräußern diese jeweils zwei Aktien an einen dritten Erwerber, genügt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Veräußerung allein nicht, um von einer steuerlich unbeachtlichen Zwischenschaltung der Kinder (Gestaltungsmissbrauch) auszugehen, wenn nicht festgestellt ist, dass der Verkauf der Aktien vor der Schenkung bereits verhandelt und beschlossen war.

BFH, Urt. v. 17.4.2018 – IX R 19/17

 

EStG §§ 3 Nr. 40 S. 1 lit. c, 3c Abs. 2, 17 Abs. 1 u. 2, Abs. 4; HGB §§ 255 Abs. 1, 272 Abs. 1a u. 1b
Erwerb eigener Anteile durch GmbH als Veräußerungsgeschäft

1. Auf der Ebene des veräußernden Gesellschafters stellt der entgeltliche Erwerb eigener Anteile durch die GmbH ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG dar (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 27. November 2013, BStBl I 2013, 1615, Rz 20 Satz 1).
2. Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters.

BFH, Urt. v. 6.12.2017 – IX R 7/17

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

FamFG §§ 9 Abs. 2, 59 Abs. 1, 60 S. 1 u. 3
Beschwerdeberechtigung des Vormunds nach gerichtlich festgestellter Beendigung der Vormundschaft

a) Der Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt.
b) Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Mündels sowohl für die Vertretungsbefugnis als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.
c) Dass das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet hat und deshalb auch bei fortbestehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das Beschwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann, steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels.

BGH, Beschl. v. 24.1.2018 – XII ZB 383/17

 


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