12. - 15. November 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
12. - 16. November 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

GmbHG §§ 19 Abs. 6, 24; BGB §§ 195, 199
Kaduzierung eines GmbH-Geschäftsanteils; Haftung bei Erwerb der Gesellschafterstellung nach Fälligkeit der Einlageforderung

a) Übriger Gesellschafter im Sinne des § 24 GmbHG ist auch derjenige, der seine Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Das gilt auch, wenn sein Geschäftsanteil durch Teilung des Anteils des bisherigen Alleingesellschafters, der seine fällige Einlageschuld nicht erbracht hat, entstanden und ihm übertragen worden ist.
b) Auch ein Gesellschafter, der seine Gesellschafterstellung nur in der Zeit zwischen der Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren betrieben wird, und dem Eintritt der Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG innehatte (sog. Zwischenerwerber), haftet nach § 24 GmbHG.
c) Der Anspruch aus § 24 GmbHG verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB.

BGH, Urt. v. 18.9.2018 – II ZR 312/16

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

VVG § 86 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 862 Abs. 1, 906 Abs. 2 S. 2, 1004 Abs. 1
Störerhaftung des Nachbarn für von Handwerker verursachte Schäden

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.

BGH, Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 311/16

 


Erbrecht

 

GBO § 51; BGB § 2113
Rechtsfolgen einer Vereinigung von Vorerben- und Vollerbenstellung

Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB; bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. März 2007 – V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 13).

BGH, Beschl. v. 12.7.2018 – V ZB 228/17

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 93 Abs. 4 S. 1, 108 Abs. 1, 111 Abs. 4 S. 2; BGB § 242
Haftung des Vorstands bei Verstoß gegen satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates

a) Bestimmen die Satzung oder der Aufsichtsrat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, hat der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich vor der Durchführung des Geschäfts einzuholen.
b) Die Zustimmung kann, vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss, nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden und kann nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.
c) Die Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz durch eine Aktiengesellschaft wegen Pflichtverletzung ist regelmäßig nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hat.
d) Der Vorstand kann gegenüber einer Schadensersatzklage der Aktiengesellschaft, die mit dem Verstoß gegen einen zu Gunsten des Aufsichtsrats eingerichteten Zustimmungsvorbehalt begründet ist, einwenden, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte.

BGH, Urt. v. 10.7.2018 – II ZR 24/17

 

HGB §§ 12 Abs. 1 S. 4, 143 Abs. 2 u. 3, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3
Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister

1. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister reicht die Vorlage einer öffentlichen Urkunde, die eine Verfügung von Todes wegen enthält, mit der Eröffnungsniederschrift zwar grundsätzlich aus. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn die Verfügung auslegungsbedürftig ist und zur Auslegung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände heranzuziehen sein könnten.
2. Soll einer von mehreren Erben nach der Teilungsanordnung den Kommanditanteil alleine übernehmen, so sind gleichwohl zunächst auch die Miterben in das Handelsregister einzutragen.

KG, Beschl. v. 23.7.2018 – 22 W 17/18

 

UmwG §§ 8 Abs. 3, 17 Abs. 2, 125, 127, 152 S. 1
Zur Wahrung der Acht-Monats-Frist des § 17 Abs. 2 UmwG durch wirksame Handelsregisteranmeldung trotz fehlender Vollzugsreife

1. Zur Wahrung der Acht-Monats-Frist des § 17 Abs. 2 UmwG ist eine wirksame Anmeldung beim Register erforderlich. Unterlagen, die die Wirksamkeit des Umwandlungsvorgangs als solchen nicht berühren, können auch nach Fristablauf nachgereicht werden.
2. Sofern der Umwandlungsvertrag und die Umwandlungsbeschlüsse vorliegen, kann die Erklärung des Verzichtes auf einen Ausgliederungsbericht nach § 8 Abs. 3 UmwG auch nachträglich eingereicht werden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2018 – 7 W 86/17

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D. Dr. Johannes Weber