19. - 23. November 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
19. - 23. November 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1896 Abs. 2 S. 2, 2354 Abs. 1 Nr. 3 u. 5, 2356 Abs. 2 S. 1
Eidesstattliche Versicherung eines Vorsorgebevollmächtigten im Erbscheinsverfahren

Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z. B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.

OLG Celle, Beschl. v. 20.6.2018 – 6 W 78/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 428, 432, 1018; GBO §§ 19, 29, 47
Zum Erfordernis der Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses bei Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten mehrerer herrschender Grundstücke

Soll eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten mehrerer Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden, ist in der Bewilligung das zwischen den Berechtigten bestehende Gemeinschaftsverhältnis auch dann zu bezeichnen, wenn derzeit alle herrschenden Grundstücke im Eigentum einer Person stehen (gegen BayObLG, MittBayNot 2002, 288).

KG, Beschl. v. 20.2.2018 – 1 W 342/17

 

GBO § 12 Abs. 1
Zu den Anforderungen an die Darlegung eines berechtigten Interesses an Grundbucheinsicht

Eine Berechtigung, das Grundbuch einzusehen, ist nicht dargetan, wenn sich aus den Ausführungen des Antragstellers kein Sachverhalt erschließt, der ein Interesse des Antragstellers an der Kenntnis vom Grundbuchinhalt nachvollziehbar erscheinen lässt.

OLG München, Beschl. v. 16.3.2018 – 34 Wx 30/18

 

GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 u. 3, Abs. 5
Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG erfordert keine tatsächliche Spekulationsabsicht

a) Das in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abgegebene Höchstgebot wird in der Regel dann nicht den Marktwert des Grundstücks im Sinne
von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG widerspiegeln, sondern als spekulativ überhöht anzusehen sein, wenn die Gegenleistung den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet
und annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind; ob der Erwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt hat, ist grundsätzlich unerheblich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 29. April 2016 – BLw 2/12, BGHZ 210, 134 Rn. 27 ff.)
b) Die Versagung der Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG setzt neben einem groben Missverhältnis zwischen dem Gegenwert und dem Wert des Grundstücks voraus, dass im Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung in der Tatsacheninstanz ein Landwirt bereit ist, das Grundstück zu einem Preis zu erwerben, der in etwa dem Marktwert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht; ob der Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich

BGH, Beschl. v. 27.4.2018 – BLw 3/17

 

HeizKV §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 1 S. 5; BGB § 139; WEG § 16 Abs. 3
Umlegung der Betriebskosten; Abweichung zwischen Wohnfläche laut Teilungserklärung und Wohnfläche ermittelt nach Wohnflächenverordnung

Sollen für die nach der Wohnfläche umzulegenden Betriebskosten statt den Flächenangaben in der Teilungserklärung die nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Flächen angesetzt werden, bedarf dies einer gesonderten Beschlussfassung. Zum Ansatz der Wohnfläche in einem derartigen Fall bei den verbrauchsunabhängigen Heizkosten.

LG Frankfurt, Urt. v. 17.5.2018 – 2-13 S 91/16

 


Erbrecht

 

BGB §§ 185 Abs. 2 S. 1 Var. 3, 894, 985, 2113 Abs. 1 u. 2 S. 1, 2136
Zu den Rechtsfolgen einer entgegen § 2113 Abs. 2 BGB vorgenommenen (teil-)unentgeltlichen Verfügung des Vorerben

1. Bei einer teilunentgeltlichen Verfügung kommt es im Rahmen des § 2113 Abs. 2 BGB darauf an, ob der Vorerbe die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung nach dem Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen.
2. Bei einem formnichtigen Vertrag findet § 185 Abs. 2 S. 1 Var. 3 BGB keine Anwendung, da der Nichtberechtigte den Verfügungserfolg auch nicht schulden würde. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Urt. v. 16.5.2018 – 20 U 2903/17

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D. Dr. Johannes Weber