26. - 30. November 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
26. - 30. November 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

WEG § 12; GNotKG § 30 Abs. 3
Kosten der Verwalterzustimmung; Übernahmeerklärung im Kaufvertrag über Wohnungseigentum

§ 30 Abs. 3 GNotKG begrenzt nach seinem klaren Wortlaut die Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die mit diesem Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten des Vollzugs oder der Betreuungstätigkeiten. Ohne weiteres haftet der Übernahmeschuldner mithin nicht für die Kosten anderer Urkunden, etwa die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG oder die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eines Grundpfandrechtsgläubigers.

(Hinweis der DNotI-Redaktion: Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen: V ZB 141/18.)

OLG Hamm, Beschl. v. 25.7.2018 – 15 W 427/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 892; FlurbG §§ 15 S. 1, 149 Abs. 3; ZVG §§ 52 Abs. 1 S. 2, 91 Abs. 1
Kein Erlöschen einer im Flurbereinigungsverfahren begründeten Grunddienstbarkeit im Zwangsversteigerungsverfahren

a) Derjenige, der während eines Flurbereinigungsverfahrens ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, muss gemäß § 15 Satz 1 FlurbG die Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit gegen sich gelten lassen, auch wenn diese aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist und im geringsten Gebot nicht aufgeführt ist.
b) § 15 Satz 1 FlurbG steht dem Erlöschen einer durch Flurbereinigung entstandenen, entgegen den §§ 79 bis 83 FlurbG nicht in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs (§ 892 BGB) oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG) aber nicht (mehr) entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren mit der bestandskräftigen Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 3 FlurbG abgeschlossen ist.

BGH, Urt. v. 20.7.2018 – V ZR 199/17

 

BGB §§ 1094, 1097, 1098, 1103; GBO §§ 22, 53
Auslegung der Eintragungsbewilligung bei Änderungsvermerken in der notariellen Urkunde

Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung bei einer während der Beurkundung vorgenommenen Berichtigung.

OLG München, Beschl. v. 28.5.2018 – 34 Wx 251/16

 

WEG § 23 Abs. 4 S. 1; HeizkostenV §§ 7 Abs. 1 S. 5, 9a Abs. 1 u. 2
Keine Nichtigkeit eines Beschlusses, der von Heizkostenverordnung abweicht

Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall – bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung – von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

BGH, Urt. v. 22.6.2018 – V ZR 193/17

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB § 181; AktG § 308 Abs. 1
Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181 Var. 2 BGB trotz Weisungsrecht nach § 308 Abs. 1 AktG

1. Ein Verstoß gegen § 181 BGB in Form der unzulässigen Mehrfachvertretung
liegt vor, wenn eine Vereinbarung sowohl einen Darlehensvertrag als auch eine Garantievereinbarung enthält und die Darlehensnehmerin und die Sicherungsgeberin (Tochterfirma der Darlehensnehmerin) von denselben Prokuristen vertreten werden, die nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.
2. Die Regelung des § 181 BGB ist in diesem Fall nicht deshalb unanwendbar, weil die Vertreter auf derselben Seite des Rechtsgeschäfts in fremdem Namen aufgetreten sind, denn dies ist nicht anzunehmen, wenn es in der Vereinbarung (auch) um die Ausgestaltung und gegenseitige Abgrenzung der Rechtspositionen der Vertretenen geht oder rechtsgeschäftliche Beziehungen
zwischen den Vertretenen begründet werden.
3. Das Bestehen eines Weisungsrechts nach § 308 Abs. 1 AktG schließt eine Anwendbarkeit des § 181 BGB nicht aus.

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.4.2018 – 13 U 31/16

 

GmbHG §§ 16 Abs. 1 u. 3, 51
Einladungsmangel trotz formell ordnungsgemäßer, aber bewusst rechtsmissbräuchlicher Einladung eines Gesellschafters

Ein zur Nichtigkeit der in einer GmbH-Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse führender Einladungsmangel liegt trotz formell ordnungsgemäßer Ladung jedenfalls dann vor, wenn 1.) aufgrund konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass die formell ordnungsgemäße Ladung den betroffenen Gesellschafter nicht erreichen wird, 2.) eine Möglichkeit besteht, den Gesellschafter per E-Mail zu erreichen und über die anstehende Gesellschafterversammlung in Kenntnis zu setzen und 3.) diese Kommunikationsmöglichkeit in anderem Zusammenhang bereits mehrfach genutzt wurde.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2018 – 6 W 2/18

 


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