Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
WEG §
16 Abs. 2 S. 2
Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme;
Maßstab der ordnungsgemäßen Verwaltung; Grundsatz der
Maßstabskontinuität; Möglichkeit punktueller Änderung ohne
Aufstellung einer Regelung für künftige gleichgelagerte Fälle
Beschließen die
Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung für eine
einzelne Erhaltungsmaßnahme, muss nicht zugleich eine
entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten
Fälle beschlossen werden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 18.
Juni 2010 – V ZR 164/09, BGHZ 186, 51 Rn. 17 ff.).
BGH, Urt. v.
22.3.2024 – V ZR 87/23
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
WEG §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; AVA § 3 Abs. 3 S. 2
Anforderungen an den Aufteilungsplan, hier: Einreichung eines
Aufteilungsplans in A1-Format; Umfang der Prüfung durch Grundbuchamt
Internetgutachten-Nr.:
202895
WEG
§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; AVA § 5
Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WEG
Internetgutachten-Nr.:
203232
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 14, 495, 556 Abs. 1, 1149
Herausgabeanspruch bzgl. Wohnungseigentumseinheiten nach einem
widerrufenen Kaufvertrag; Verbraucherdarlehensvertrag; verbotene
Verfallabrede
1. Es liegt keine
gemäß §§ 1149, 1192 BGB verbotene Verfallabrede vor, wenn der
Darlehensgläubiger, zu dessen Absicherung ein Verkaufsangebot in
Bezug auf die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie abgegeben
wird, nicht mit dem Grundpfandgläubiger, der das Darlehen
refinanziert, identisch ist (Anschluss an BGH, Urteil vom
25.10.2002, V ZR 253/01). Das gilt auch im Falle einer
personalen Verflechtung dergestalt, dass die Abgabe des
Kaufangebots gegenüber dem Darlehensgläubiger einerseits und die
Bestellung des Grundpfandrechts zugunsten der das Darlehen
refinanzierenden GmbH andererseits erfolgt, deren Prokurist bzw.
Geschäftsführer der Darlehensgläubiger ist. Eine solche
Gestaltung stellt auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung der
§§ 1149, 1192 BGB dar.
2. Beruft sich der Darlehensnehmer (hier: mit Blick auf ein
Verbraucherwiderrufsrecht) darauf, dass der Darlehensgeber
Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sei, ist er dafür darlegungs-
und beweisbelastet. Wenn der Darlehensgeber eine natürliche
Person und der objektive Zweck des Darlehens kein
unternehmerischer ist, ist grundsätzlich von der
Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers auszugehen. Etwas
anderes kommt nur in Betracht, wenn der Darlehensnehmer darlegt
und ggf. beweist, dass die ihm bei Vertragsschluss erkennbaren
Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die
natürliche Person das Darlehen in Verfolgung ihrer gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewährt hat. Bei
verbleibenden Zweifeln ist zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft
des Darlehensgebers zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 7. April
2021 – VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 sowie BGH, Urt. v. 30.
September 2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780).
3. Bei Beantwortung der Frage, ob die im Rahmen eines
zweiseitigen notariellen Vertrags erteilte
Durchführungsvollmacht zugunsten eines Notariatsmitarbeiters
einseitig widerrufen werden kann (hier verneint), ist zu
berücksichtigen, dass die Durchführungsvollmacht auch im
Interesse der anderen Vertragspartei erteilt worden ist. Das der
Vollmachtserteilung zugrunde liegende Kausalverhältnis ist nicht
nur der dem Notariatsmitarbeiter erteilte Auftrag, sondern in
erster Linie der zweiseitige notarielle Vertrag.
4. Der Besitz an einem vermieteten Objekt ist kein Recht und
keine Pflicht im Sinne von § 566 Abs. 1 BGB, so dass er nicht
ipso iure vom alten auf den neuen Eigentümer übergeht.
5. Mitbesitzer sind zur Herausgabe gemäß § 985 BGB nicht als
Gesamtschuldner verpflichtet, denn jeder Mitbesitzer kann nur
seinen Besitzanteil herausgeben und nicht auch den der anderen.
6. Soweit der Gegenstand einer Zwischenfeststellungswiderklage
im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GKG wirtschaftlich
über den Gegenstand der Klage hinausreicht, führt dies zur
Addition der Streitwerte.
OLG Hamburg, Urt. v.
11.1.2024 – 15 U 28/23
Familienrecht
BGB
§§ 1814 Abs. 3, 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3
Verhältnis zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuerbestellung;
Ungeeignetheit des Bevollmächtigten; Vorrang der Anordnung von
Kontrollbetreuung vor Vollbetreuung bei mangelhafter Vollmachtsausübung
a) Eine
Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht
entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet erscheint, die
Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil
zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des
Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des
Betroffenen begründet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.
November 2022 – XII ZB 212/22 – FamRZ 2023, 308).
b) Lässt sich die Gefahr für das Wohl des Betroffenen durch die
Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820
Abs. 3 BGB nicht hinreichend abwenden, ist eine Vollbetreuung
einzurichten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar
2014 – XII ZB 301/13 – FamRZ 2014, 738 und vom 13. April 2011 –
XII ZB 584/10 – FamRZ 2011, 964).
BGH, Beschl. v.
13.12.2023 – XII ZB 334/22
Erbrecht
BGB §§ 1923, 2227; GmbHG § 1
Einsetzung einer GmbH zum Alleinerben durch den
Alleingesellschafter;
Kein-Mann-GmbH
1. Eine dem
Erblasser als Alleingesellschafter gehörende GmbH kann als
Alleinerbin eingesetzt werden, solange der hierdurch eintretende
Zustand einer mitgliederlosen GmbH nicht auf Dauer angelegt ist.
2. Ein vollständiges Tätigkeitsverbot gegenüber dem
Testamentsvollstrecker kann vor dem Prozessgericht nicht mit
Erfolg geltend gemacht werden, weil ein solches Tätigkeitsverbot
dem dem Nachlassgericht vorbehaltenden Entlassungsverfahren nach
§ 2227 BGB vorgreifen würde.
3. Dies gilt auch für den Eilrechtsschutz. Ggfs. ist der Erlass
einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG beim
Nachlassgericht zu erwirken.
OLG Hamburg, Urt. v.
27.7.2023 – 2 U 2/23
Öffentliches Recht
GrdstVG § 9
Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz; Qualifikation eines
Erwerbsinteressenten als Landwirt; Verpachtung des
landwirtschaftlichen Betriebs an nahestehende Person
Ein
Erwerbsinteressent, der ein an einen Nichtlandwirt veräußertes
landwirtschaftliches Grundstück zum Zwecke der Verpachtung
erwerben will, ist in dem Genehmigungsverfahren nach dem
Grundstückverkehrsgesetz jedenfalls dann wie ein Landwirt zu
behandeln, wenn er seinen landwirtschaftlichen Betrieb an eine
Person, die mit ihm familiär verbunden ist, verpachtet hat und
die Hof- bzw. Betriebsnachfolge durch den Pächter sowie die
Zuordnung der Fläche zu dem verpachteten Betrieb ernsthaft
beabsichtigt ist.
BGH, Beschl. v.
24.11.2023 – BLw 1/23
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