15. - 19. April 2024

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
15. - 19. April 2024

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG § 16 Abs. 2 S. 2
Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme; Maßstab der ordnungsgemäßen Verwaltung; Grundsatz der Maßstabskontinuität; Möglichkeit punktueller Änderung ohne Aufstellung einer Regelung für künftige gleichgelagerte Fälle

Beschließen die Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme, muss nicht zugleich eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 – V ZR 164/09, BGHZ 186, 51 Rn. 17 ff.).

BGH, Urt. v. 22.3.2024 – V ZR 87/23

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

WEG §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; AVA § 3 Abs. 3 S. 2
Anforderungen an den Aufteilungsplan, hier: Einreichung eines Aufteilungsplans in A1-Format; Umfang der Prüfung durch Grundbuchamt

Internetgutachten-Nr.: 202895

 

WEG §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; AVA § 5
Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WEG

Internetgutachten-Nr.: 203232

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 14, 495, 556 Abs. 1, 1149
Herausgabeanspruch bzgl. Wohnungseigentumseinheiten nach einem widerrufenen Kaufvertrag; Verbraucherdarlehensvertrag; verbotene Verfallabrede

1. Es liegt keine gemäß §§ 1149, 1192 BGB verbotene Verfallabrede vor, wenn der Darlehensgläubiger, zu dessen Absicherung ein Verkaufsangebot in Bezug auf die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie abgegeben wird, nicht mit dem Grundpfandgläubiger, der das Darlehen refinanziert, identisch ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01). Das gilt auch im Falle einer personalen Verflechtung dergestalt, dass die Abgabe des Kaufangebots gegenüber dem Darlehensgläubiger einerseits und die Bestellung des Grundpfandrechts zugunsten der das Darlehen refinanzierenden GmbH andererseits erfolgt, deren Prokurist bzw. Geschäftsführer der Darlehensgläubiger ist. Eine solche Gestaltung stellt auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung der §§ 1149, 1192 BGB dar.
2. Beruft sich der Darlehensnehmer (hier: mit Blick auf ein Verbraucherwiderrufsrecht) darauf, dass der Darlehensgeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sei, ist er dafür darlegungs- und beweisbelastet. Wenn der Darlehensgeber eine natürliche Person und der objektive Zweck des Darlehens kein unternehmerischer ist, ist grundsätzlich von der Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers auszugehen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Darlehensnehmer darlegt und ggf. beweist, dass die ihm bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person das Darlehen in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewährt hat. Bei verbleibenden Zweifeln ist zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 7. April 2021 – VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 sowie BGH, Urt. v. 30. September 2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780).
3. Bei Beantwortung der Frage, ob die im Rahmen eines zweiseitigen notariellen Vertrags erteilte Durchführungsvollmacht zugunsten eines Notariatsmitarbeiters einseitig widerrufen werden kann (hier verneint), ist zu berücksichtigen, dass die Durchführungsvollmacht auch im Interesse der anderen Vertragspartei erteilt worden ist. Das der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Kausalverhältnis ist nicht nur der dem Notariatsmitarbeiter erteilte Auftrag, sondern in erster Linie der zweiseitige notarielle Vertrag.
4. Der Besitz an einem vermieteten Objekt ist kein Recht und keine Pflicht im Sinne von § 566 Abs. 1 BGB, so dass er nicht ipso iure vom alten auf den neuen Eigentümer übergeht.
5. Mitbesitzer sind zur Herausgabe gemäß § 985 BGB nicht als Gesamtschuldner verpflichtet, denn jeder Mitbesitzer kann nur seinen Besitzanteil herausgeben und nicht auch den der anderen.
6. Soweit der Gegenstand einer Zwischenfeststellungswiderklage im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GKG wirtschaftlich über den Gegenstand der Klage hinausreicht, führt dies zur Addition der Streitwerte.

OLG Hamburg, Urt. v. 11.1.2024 – 15 U 28/23

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1814 Abs. 3, 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3
Verhältnis zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuerbestellung; Ungeeignetheit des Bevollmächtigten; Vorrang der Anordnung von Kontrollbetreuung vor Vollbetreuung bei mangelhafter Vollmachtsausübung

a) Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet erscheint, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. November 2022 – XII ZB 212/22 – FamRZ 2023, 308).
b) Lässt sich die Gefahr für das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB nicht hinreichend abwenden, ist eine Vollbetreuung einzurichten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 – XII ZB 301/13 – FamRZ 2014, 738 und vom 13. April 2011 – XII ZB 584/10 – FamRZ 2011, 964).

BGH, Beschl. v. 13.12.2023 – XII ZB 334/22

 


Erbrecht

 

BGB §§ 1923, 2227; GmbHG § 1
Einsetzung einer GmbH zum Alleinerben durch den Alleingesellschafter;
Kein-Mann-GmbH

1. Eine dem Erblasser als Alleingesellschafter gehörende GmbH kann als Alleinerbin eingesetzt werden, solange der hierdurch eintretende Zustand einer mitgliederlosen GmbH nicht auf Dauer angelegt ist.
2. Ein vollständiges Tätigkeitsverbot gegenüber dem Testamentsvollstrecker kann vor dem Prozessgericht nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil ein solches Tätigkeitsverbot dem dem Nachlassgericht vorbehaltenden Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB vorgreifen würde.
3. Dies gilt auch für den Eilrechtsschutz. Ggfs. ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG beim Nachlassgericht zu erwirken.

OLG Hamburg, Urt. v. 27.7.2023 – 2 U 2/23

 


Öffentliches Recht

 

GrdstVG § 9
Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz; Qualifikation eines Erwerbsinteressenten als Landwirt; Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs an nahestehende Person

Ein Erwerbsinteressent, der ein an einen Nichtlandwirt veräußertes landwirtschaftliches Grundstück zum Zwecke der Verpachtung erwerben will, ist in dem Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz jedenfalls dann wie ein Landwirt zu behandeln, wenn er seinen landwirtschaftlichen Betrieb an eine Person, die mit ihm familiär verbunden ist, verpachtet hat und die Hof- bzw. Betriebsnachfolge durch den Pächter sowie die Zuordnung der Fläche zu dem verpachteten Betrieb ernsthaft beabsichtigt ist.

BGH, Beschl. v. 24.11.2023 – BLw 1/23

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D.
Dr. Andreas Bernert