18. - 22. März 2024

Neu auf der DNotI-Homepage

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18. - 22. März 2024

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

HGB § 15 Abs. 1; GmbHG § 50 Abs. 3 S. 1; AktG § 179a
Publizität des Handelsregisters; Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund nur bei positiver Kenntnis; keine Berufung auf fehlende Eintragung; Anwendung der Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht; Selbsthilferecht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung; keine Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH

a) Die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist dem Dritten gemäß § 15 Abs. 1 HGB nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen demgegenüber nicht.
b) Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB.

BGH, Urt. v. 9.1.2024 – II ZR 220/22

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

WEG §§ 19 Abs. 2 Nr. 6, 48 Abs. 4, 26a
Nachweis als zertifizierter Verwalter; Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift

Internetgutachten-Nr.: 202522

 

BGB § 1850
Grundstücksveräußerung durch Testamentsvollstrecker; Erbteilsvollstreckung

Internetgutachten-Nr.: 202534

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 196, 214 Abs. 1, 362 Abs. 1
Erhebung der Einrede der Verjährung nach Vornahme der Leistungshandlung

Hat der Schuldner eines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück das zur Herbeiführung des Leistungserfolgs (Verschaffung des Eigentums) seinerseits Erforderliche getan, besteht zwar der Anspruch auf Eigentumsverschaffung bis zu dem Eintritt des Leistungserfolgs fort, der Schuldner kann aber den Eintritt des Leistungserfolgs nicht mehr durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verhindern (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 – V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241, 243).

BGH, Urt. v. 13.10.2023 – V ZR 161/22

 

ErbbauRG §§ 2 Nr. 4, 4; BGB §§ 199, 200
Verjährung des Heimfallanspruchs

Verstößt der Erbbauberechtigte gegen seine im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Pflicht zur Erhaltung des Bauwerks, so beginnt die Verjährung des für diesen Fall vereinbarten Heimfallanspruchs des Eigentümers nicht zu laufen, solange die Pflichtverletzung andauert.

BGH, Urt. v. 20.10.2023 – V ZR 205/22

 


IPR und ausländisches Recht

 

AEUV Art. 267; Rom-III VO Art. 8
Vorabentscheidungsverfahren; Scheidung eines Diplomaten-Ehepaares; Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten iSv Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere
- beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen?
- muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde?
- setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus?

BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – XII ZB 117/23

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO §§ 47 Nr. 1, 48a; GRCh Art. 21 Abs. 1
Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit deutschem Verfassungsrecht und Unionsrecht

Die Altersgrenze für Notare war auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 31. Oktober 2021 mit deutschem Verfassungsrecht und Unionsrecht, insbesondere mit Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, vereinbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. August 2023 – NotZ(Brfg) 4/22).

BGH, Urt. v. 13.11.2023 – NotZ(Brfg) 7/22

 


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