26. Februar - 1. März 2024

Neu auf der DNotI-Homepage

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26. Februar - 1. März 2024

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 2302, 2301 Abs. 1
Schenkung unter Auflage; unbeschränkbare Testierfreiheit; Verpflichtung zur unentgeltlichen Übertragung spätestens mit Ableben des Beschenkten; Verpflichtung zu Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass Begünstigter den Beschenkten überlebt

a) Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, fällt nicht ohne weiteres unter den Tatbestand des § 2302 BGB.
b) Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der Dritte den Beschenkten überlebt, ist nach § 2302 BGB nichtig.
c) Wirksam ist eine Auflage, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen – wenn auch bedingten – Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands begründen.

BGH, Versäumnisurt. v. 28.11.2023 – X ZR 11/21

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

GBO § 35; BGB §§ 2205, 2211, 2368
Einverständliche Erbauseinandersetzung unter Mitwirkung des berufenen Testamentsvollstreckers; notwendige Nachweise für den Grundbuchvollzug

Internetgutachten-Nr.: 202272

 

BGB § 577
Mietervorkaufsrecht bei Veräußerung einer GbR-Beteiligung; Share-deal

Internetgutachten-Nr.: 202361

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 434, 444
Grundstückskaufvertrag; undichtes Terrassendach als Sachmangel

1. Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendaches selbst den Sachmangel.
2. Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstückes den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.

BGH, Urt. v. 27.10.2023 – V ZR 43/23

 

BGB §§ 650a, 650f, 650i
Kein Verbraucherbauvertrag bei sukzessivem Abschluss selbständiger Verträge

Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB handelt, kommt es nicht auf die Gesamtheit aller dem Unternehmer sukzessive im Verlauf der Bauarbeiten erteilten selbständigen Aufträge an.

BGH, Urt. v. 26.10.2023 – VII ZR 25/23

 

WEG § 28; ZPO § 511
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Genehmigung des Wirtschaftsplans

a) Wird die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem 30. November 2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan entsprechen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 18. September 2014 – 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 10).
b) Ein nach dem 30. November 2020 gefasster Beschluss, durch den „der Wirtschaftsplan genehmigt wird“, ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.

BGH, Beschl. v. 25.10.2023 – V ZB 9/23

 


Erbrecht

 

InsO §§ 83, 84; BGB §§ 1954, 1956
Insolvenzschuldner als Miterbe einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft; Erbauseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens; Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nur durch den Insolvenzschuldner

1. Ist der Schuldner Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, erfolgt die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2. Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht neben der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nur dem Schuldner zu.

BGH, Beschl. v. 28.9.2023 – IX ZA 14/23

 


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