Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 2302, 2301 Abs. 1
Schenkung unter Auflage; unbeschränkbare Testierfreiheit;
Verpflichtung zur unentgeltlichen Übertragung spätestens mit Ableben
des Beschenkten; Verpflichtung zu Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass Begünstigter den
Beschenkten überlebt
a) Eine Auflage, die
den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand
spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu
übertragen, fällt nicht ohne weiteres unter den Tatbestand des
§ 2302 BGB.
b) Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten
eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der
Bedingung steht, dass der Dritte den Beschenkten überlebt, ist
nach § 2302 BGB nichtig.
c) Wirksam ist eine Auflage, wenn die Parteien des
Schenkungsvertrags bereits einen – wenn auch bedingten –
Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands
begründen.
BGH, Versäumnisurt.
v. 28.11.2023 – X ZR 11/21
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
GBO §
35; BGB §§ 2205, 2211, 2368
Einverständliche Erbauseinandersetzung unter Mitwirkung des
berufenen Testamentsvollstreckers; notwendige Nachweise für den
Grundbuchvollzug
Internetgutachten-Nr.:
202272
BGB §
577
Mietervorkaufsrecht bei Veräußerung einer GbR-Beteiligung; Share-deal
Internetgutachten-Nr.:
202361
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 434, 444
Grundstückskaufvertrag; undichtes Terrassendach als Sachmangel
1. Wird ein
Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch
das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies
regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel;
vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendaches
selbst den Sachmangel.
2. Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstückes den Käufer nicht
über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er
arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur
teilweise kennt.
BGH, Urt. v.
27.10.2023 – V ZR 43/23
BGB
§§ 650a, 650f, 650i
Kein Verbraucherbauvertrag bei sukzessivem Abschluss selbständiger
Verträge
Bei der Beurteilung, ob es sich um
einen Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1
BGB handelt, kommt es nicht auf die Gesamtheit aller dem
Unternehmer sukzessive im Verlauf der Bauarbeiten erteilten
selbständigen Aufträge an.
BGH, Urt. v.
26.10.2023 – VII ZR 25/23
WEG §
28; ZPO § 511
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Genehmigung
des Wirtschaftsplans
a) Wird die
Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem
30. November 2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans
gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu
den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin
in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus
dem Wirtschaftsplan entsprechen (Fortführung von Senat,
Beschluss vom 18. September 2014 – 290/13, NJW 2014, 3583 Rn.
10).
b) Ein nach dem 30. November 2020 gefasster Beschluss, durch den
„der Wirtschaftsplan genehmigt wird“, ist nächstliegend
dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit
lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen
ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.
BGH, Beschl. v.
25.10.2023 – V ZB 9/23
Erbrecht
InsO
§§ 83, 84; BGB §§ 1954, 1956
Insolvenzschuldner als Miterbe einer nicht auseinandergesetzten
Erbengemeinschaft; Erbauseinandersetzung außerhalb des
Insolvenzverfahrens; Anfechtung der Versäumung der
Ausschlagungsfrist nur durch den Insolvenzschuldner
1. Ist der Schuldner
Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft,
erfolgt die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2. Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
eine Erbschaft angefallen oder geschieht dies während des
Verfahrens, so steht neben der Annahme oder Ausschlagung der
Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der
Ausschlagungsfrist nur dem Schuldner zu.
BGH, Beschl. v.
28.9.2023 – IX ZA 14/23
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