Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
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Entscheidung der Woche
WEG
§§ 20, 21
Beschlussfassung zur Durchführung einer baulichen Veränderung;
Zuweisung eines ausschließlichen Nutzungsrechts; grundlegende
Umgestaltung einer Wohnanlage; unbillige Benachteiligung eines
Wohnungseigentümers
1. Die
Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 1. Dezember 2020
geltenden Wohnungseigentumsrecht eine bauliche Veränderung
grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung
die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem
dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat; einer
Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr
(Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 – V ZR 96/16,
ZWE 2017, 224 Rn. 30 ff.).
1a. Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig
angemessen. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund
außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines
außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche
Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu
Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis
zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund
einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen
regelmäßig nicht deren Unangemessenheit.
1b. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen
Umstände der Angemessenheit einer baulichen Veränderung i. S. d.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG trägt der klagende
Wohnungseigentümer; verlangt ein Wohnungseigentümer gemäß § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG die Ersetzung eines
Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des Anspruchs
darlegen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich
privilegierten Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf
die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre
Darlegungslast für nachteilige Umstände, die sich nicht bereits
aus dem Begehren selbst ergeben.
2. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist bei einer
Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zweckes i. S. d. § 20
Abs. 2 Satz 1 WEG dient, zumindest typischerweise nicht
anzunehmen; der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen
Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von
Maßnahmen ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung
vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung
zu tragen.
3. Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers
setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender
Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen
Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen
Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden
dürfte (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Mai 2020 – V ZR
64/19, NJW-RR 2020, 1022 Rn. 14).
BGH, Urt. v.
9.2.2024 – V ZR 244/22
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
BGB
§§ 1850, 1855
Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu einer
Grundstücksveräußerung
als Vorgenehmigung; Modalitäten der Vertragsabwicklung
Internetgutachten-Nr.:
202005
BeurkG § 34a Abs. 3; FamFG §§ 343, 351
Ablieferung eines Erbvertrags an das Nachlassgericht; Zuständigkeit
bei unbekanntem
gewöhnlichem Aufenthalt; Unkenntnis über Fortleben des Erblassers
Internetgutachten-Nr.:
202063
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 418 Abs. 1, 883 Abs. 2, 1192 Abs. 1a
Sicherungsgrundschuld; keine Einrede des an der Sicherungsabrede
nicht beteiligten Erwerbers bei Wegfall des Sicherungszwecks
1. Die Vorschrift
des § 1192 Abs. 1a BGB findet auf den Erwerber eines bereits mit
einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine
Anwendung; er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur dann
eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der
Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den
Sicherungsvertrag eingetreten ist.
2. Die Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen
Sicherungsvereinbarung ist keine vormerkungswidrige Verfügung im
Sinne von § 883 Abs. 2 BGB.
3. Nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen
Schuldübernahme geht eine Sicherungsgrundschuld nicht auf den
Eigentümer über, der das bereits belastete Grundstück erworben
hat und nicht Partei der Sicherungsabrede ist.
BGH, Urt. v.
20.10.2023 – V ZR 9/22
Gesellschaftsrecht
HGB
§§ 12, 13h Abs. 2; GmbHG § 35
Zuständigkeit für Prüfung der Anforderungen an eine
Sitzverlegung; Anmeldung durch Geschäftsführer nach
Amtsniederlegung
1. Die Zuständigkeit
zur Prüfung der formellen Anforderungen an eine Sitzverlegung
liegt gemäß § 13h Abs. 2 S. 3 HGB beim abgebenden
Registergericht
2. Für die Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer, der sein Amt mit
sofortiger Wirkung niedergelegt hat, noch zur Anmeldung einer
Satzungsänderung befugt ist, ist auf den Zugang der Anmeldung
beim Registergericht abzustellen, § 130 Abs. 1 BGB.
KG, Beschl. v.
9.5.2023 – 22 W 15/23
Öffentliches Recht
BGB
§§ 1098 Abs. 2, 883 Abs. 2; BNatSchG § 66
Erforderlichkeit der Ausübung des naturschutzrechtlichen
Vorkaufsrechts
1. Die
Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts im Sinne des §
66 Abs. 2 BNatSchG liegt vor, wenn der Erwerb des Grundstücks
durch die öffentliche Hand vorteilhafte Auswirkungen auf die in
§ 1 Abs. 1 BNatSchG bezeichneten und in den Folgeabsätzen
konkretisierten Ziele des Schutzes der biologischen Vielfalt,
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder
der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft
einschließlich ihres Erholungswertes hat.
2. Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts setzt
nicht voraus, dass hiermit die naturschutzfachlichen Ziele
optimal und umfassend verwirklicht werden können. Die Ausübung
des Vorkaufsrechts ist vielmehr schon dann aus Gründen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich, wenn die
Ziele des Naturschutzes durch die öffentliche Hand besser oder
zuverlässiger als durch Privatpersonen verwirklicht werden
können.
3. Eigentumsübertragungen auf einen Dritten nach Entstehung des
gesetzlichen naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts sind gemäß §
883 Abs. 2 Satz 1 BGB insoweit unwirksam, als sie den Anspruch
des Vorkaufsberechtigten vereiteln oder beeinträchtigen würden.
OVG Niedersachsen,
Beschl. v. 25.10.2023 – 4 LA 142/22
Notarrecht/Verfahrensrecht
FamFG §§ 15, 63; ZPO § 172
Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung an den Notar
Ein Notar, der die
zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beglaubigt, ist als
Einreicher grundsätzlich auch als Verfahrensbevollmächtigter
anzusehen. Die Zustellung der die Eintragung ablehnenden
Entscheidung an ihn, setzt deshalb den Lauf der Beschwerdefrist
nach § 63 Abs. 1 FamFG in Gang.
KG, Beschl. v.
19.9.2023 – 22 W 31/23
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