12. - 16. Februar 2024

Neu auf der DNotI-Homepage

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12. - 16. Februar 2024

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 134, 138 Abs. 1, 1408, 1414; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 2
Inhaltskontrolle von Eheverträgen; Vereinbarung der Gütertrennung gemäß Mustertext des Bundesverwaltungsamts; Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts; Wirkungen einer salvatorischen Klausel; Erfordernis einer subjektiven Imparität

a) Zur Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags betreffend die Wirksamkeit eines Ehevertrags in der Folgesache Güterrecht.
b) Zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen.

BGH, Beschl. v. 29.11.2023 – XII ZB 531/22

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

UmwG §§ 152, 125, 18; HGB §§ 30, 22
Ausgliederung aus dem Vermögens eines Einzelkaufmanns zur Aufnahme durch eine GmbH; Firmenfortführung; Firmenunterscheidbarkeit; Identität der Firma des eingetragenen übernehmenden Rechtsträgers mit der einzutragenden des Einzelkaufmanns

Internetgutachten-Nr.: 201310

 

BGB §§ 2041 S. 1, 2042, 2044, 2205, 2208 Abs. 1, 2217 Abs. 1; BGB n. F. §§ 707, 707b; GBO § 52
Einbringung von Nachlassgegenständen in eine GbR der Erben; Surrogation; Vermerk der Testamentsvollstreckung in Gesellschaftsregister und Grundbuch; Freigabe durch den Testamentsvollstrecker; Erbauseinandersetzung

Internetgutachten-Nr.: 201931

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 434, 444
Bezeichnung als „Wohnung“ ist keine Beschaffenheitsgarantie für die baurechtliche Zulässigkeit

Allein aufgrund der Verwendung des Wortes „Wohnung“ im Kaufvertrag kann nicht angenommen werden, der Verkäufer habe eine Garantie für die baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung als Wohnung übernehmen wollen. Die Verwendung der Bezeichnung „Wohnung“ als Kaufgegenstand beschreibt nur dessen tatsächliche Verwendung.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.10.2023 – 6 U 210/22

 

BGB §§ 987, 990, 1144, 1155
Nutzungsersatz bei unberechtigter Nutzung einer Wohnung nebst Abstellflächen im Keller; Inanspruchnahme aus abgetretener Briefgrundschuld

1. Im Rahmen eines Anspruchs aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der unberechtigten Nutzung einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung sind mitgenutzte Abstellflächen im Keller bei der Schätzung des Nutzungsersatzes gemäß § 287 ZPO werterhöhend zu berücksichtigen.
2. Bei der Inanspruchnahme aus einer abgetretenen Briefgrundschuld kann der Eigentümer gemäß § 1144, § 1192 Abs. 1, §§ 273, 274 BGB bis zur Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung im Sinne des § 1155 BGB eine Zahlung auf die Grundschuld verweigern.
3. Verweigert der nicht im Grundbuch ausgewiesene Inhaber einer Briefgrundschuld die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung gegenüber dem in Anspruch genommenen Eigentümer, gerät er in Annahmeverzug mit der Folge, dass ein Zinsanspruch gemäß § 301 BGB entfallen kann.

OLG Frankfurt, Urt. v. 19.9.2023 – 9 U 36/21

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 16; ZPO §§ 938, 940
Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils; Anspruch auf vorläufige Listenkorrektur; einstweiliger Rechtsschutz

1. Der unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Erwerber eines Geschäftsanteils hat zur Begründung eines Anspruchs auf vorläufige Listenkorrektur darzulegen, weshalb eine Sicherungs- oder Regelungsverfügung nicht ausreicht, um ihn vor endgültigen Rechtsverlusten zu bewahren.
2. Um einen Verfügungsgrund für Sicherungen oder Regelungen in den Rechtsverhältnissen zur Gesellschaft darzulegen, hat der unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Erwerber eines Geschäftsanteils vorzutragen, welche unwiederbringlichen Beeinträchtigungen seiner Rechte zu befürchten sind und weshalb einstweilige Regelungen zur Rechtswahrung erforderlich sind, weil nachgelagerter Rechtsschutz nicht ausreicht.
3. Der Wert eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die sich auf die Regelung oder Sicherung der Rechte aus einer Gesellschaftsbeteiligung beziehen soll, kann mit einem Drittel des Wertes des Geschäftsanteils veranschlagt werden.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2023 – 7 W 117/23

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO § 887
Vollstreckung der Herstellung der Lastenfreiheit

Der Grundstückseigentümer kann die Herstellung der Lastenfreiheit seines Grundstücks von einer Grundschuld gem. § 887 ZPO vollstrecken.

OLG Rostock, Beschl. v. 3.8.2023 – 3 W 38/19

 


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