Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 134, 138 Abs. 1, 1408, 1414; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256
Abs. 2
Inhaltskontrolle von Eheverträgen; Vereinbarung der Gütertrennung
gemäß Mustertext des Bundesverwaltungsamts; Kernbereich des
Scheidungsfolgenrechts; Wirkungen einer salvatorischen Klausel;
Erfordernis einer subjektiven Imparität
a) Zur Zulässigkeit
eines Zwischenfeststellungsantrags betreffend die Wirksamkeit
eines Ehevertrags in der Folgesache Güterrecht.
b) Zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen.
BGH, Beschl. v.
29.11.2023 – XII ZB 531/22
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
UmwG
§§ 152, 125, 18; HGB §§ 30, 22
Ausgliederung aus dem Vermögens eines Einzelkaufmanns zur Aufnahme
durch eine GmbH; Firmenfortführung; Firmenunterscheidbarkeit;
Identität der Firma des eingetragenen übernehmenden Rechtsträgers
mit der einzutragenden des Einzelkaufmanns
Internetgutachten-Nr.:
201310
BGB
§§ 2041 S. 1, 2042, 2044, 2205, 2208 Abs. 1, 2217 Abs. 1; BGB n. F.
§§ 707, 707b; GBO § 52
Einbringung von Nachlassgegenständen in eine GbR der Erben;
Surrogation; Vermerk der Testamentsvollstreckung in
Gesellschaftsregister und Grundbuch; Freigabe durch den
Testamentsvollstrecker; Erbauseinandersetzung
Internetgutachten-Nr.:
201931
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 434, 444
Bezeichnung als „Wohnung“ ist keine Beschaffenheitsgarantie für die
baurechtliche Zulässigkeit
Allein aufgrund der
Verwendung des Wortes „Wohnung“ im Kaufvertrag kann nicht
angenommen werden, der Verkäufer habe eine Garantie für die
baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung als Wohnung übernehmen
wollen. Die Verwendung der Bezeichnung „Wohnung“ als
Kaufgegenstand beschreibt nur dessen tatsächliche Verwendung.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 31.10.2023 – 6 U 210/22
BGB
§§ 987, 990, 1144, 1155
Nutzungsersatz bei unberechtigter Nutzung einer Wohnung nebst
Abstellflächen im Keller; Inanspruchnahme aus abgetretener
Briefgrundschuld
1. Im Rahmen eines
Anspruchs aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der
unberechtigten Nutzung einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen
Wohnung sind mitgenutzte Abstellflächen im Keller bei der
Schätzung des Nutzungsersatzes gemäß § 287 ZPO werterhöhend zu
berücksichtigen.
2. Bei der Inanspruchnahme aus einer abgetretenen
Briefgrundschuld kann der Eigentümer gemäß § 1144, § 1192 Abs.
1, §§ 273, 274 BGB bis zur Vorlage einer öffentlich beglaubigten
Abtretungserklärung im Sinne des § 1155 BGB eine Zahlung auf die
Grundschuld verweigern.
3. Verweigert der nicht im Grundbuch ausgewiesene Inhaber einer
Briefgrundschuld die Vorlage einer öffentlich beglaubigten
Abtretungserklärung gegenüber dem in Anspruch genommenen
Eigentümer, gerät er in Annahmeverzug mit der Folge, dass ein
Zinsanspruch gemäß § 301 BGB entfallen kann.
OLG Frankfurt, Urt.
v. 19.9.2023 – 9 U 36/21
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§ 16; ZPO §§ 938, 940
Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils; Anspruch auf vorläufige
Listenkorrektur; einstweiliger Rechtsschutz
1. Der unrichtig
nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Erwerber eines
Geschäftsanteils hat zur Begründung eines Anspruchs auf
vorläufige Listenkorrektur darzulegen, weshalb eine Sicherungs-
oder Regelungsverfügung nicht ausreicht, um ihn vor endgültigen
Rechtsverlusten zu bewahren.
2. Um einen Verfügungsgrund für Sicherungen oder Regelungen in
den Rechtsverhältnissen zur Gesellschaft darzulegen, hat der
unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Erwerber
eines Geschäftsanteils vorzutragen, welche unwiederbringlichen
Beeinträchtigungen seiner Rechte zu befürchten sind und weshalb
einstweilige Regelungen zur Rechtswahrung erforderlich sind,
weil nachgelagerter Rechtsschutz nicht ausreicht.
3. Der Wert eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung, die sich auf die Regelung oder Sicherung der Rechte
aus einer Gesellschaftsbeteiligung beziehen soll, kann mit einem
Drittel des Wertes des Geschäftsanteils veranschlagt werden.
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 22.11.2023 – 7 W 117/23
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO §
887
Vollstreckung der Herstellung der Lastenfreiheit
Der
Grundstückseigentümer kann die Herstellung der Lastenfreiheit
seines Grundstücks von einer Grundschuld gem. § 887 ZPO
vollstrecken.
OLG Rostock, Beschl.
v. 3.8.2023 – 3 W 38/19
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