5. - 9. Februar 2024

Neu auf der DNotI-Homepage

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5. - 9. Februar 2024

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BauGB § 11 Abs. 2 S. 1; ErbbauRG § 32 Abs. 1 S. 2
Erbbaurechtsvertrag zwischen Gemeinde und Privatem; Ausschluss der Heimfallvergütung; Gebot angemessener Vertragsgestaltung; Ausübungskontrolle bei Geltendmachung des Heimfallanspruchs

a) Vereinbart eine Gemeinde als Grundstückseigentümerin mit einem Privaten in einem Erbbaurechtsvertrag den Ausschluss der Heimfallvergütung, verstößt dies für sich genommen nicht gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
b) Der Ausschluss der Heimfallvergütung führt dazu, dass die Geltendmachung des Heimfallanspruchs einer strengen Ausübungskontrolle im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des gemeindlichen Handelns unterliegt. Die Forderung nach der vergütungslosen Rückübertragung des Erbbaurechts kann sich insbesondere dann als unverhältnismäßig darstellen, wenn der Heimfall nicht auf einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Erbbauberechtigten beruht, das Bauwerk ganz oder weitestgehend fertiggestellt ist, der Erbbauberechtigte erhebliche Investitionen getätigt hat und die Gemeinde absehbar in der Lage sein wird, das Bauwerk anderweitig zu nutzen oder zu verwerten.

BGH, Urt. v. 19.1.2024 – V ZR 191/22

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BGB §§ 1026, 1027, 1093; WEG § 8
Erlöschen des Wohnungsrechts nach WEG-Teilung; Folgen der Realteilung für das Wohnungsrechts bei Recht zur Mitnutzung des „Gartens"

Internetgutachten-Nr.: 201763

 

BGB § 2325; EuErbVO Art. 21, 23 Abs. 2 lit. h
Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung; Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Weiterschenkung; Pflichtteilsergänzungsanspruch als Teil des Erbstatuts

Internetgutachten-Nr.: 201831

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 13, 51
Antragsberechtigung für die Löschung eines Nacherbenvermerks

Der ein Grundstück veräußernde Eigentümer ist antragsberechtigt für die durch die Veräußerung bedingte Löschung eines Nacherbenvermerks und damit beschwerdeberechtigt im Falle der Ablehnung des Antrags, solange er als Eigentümer noch im Grundbuch eingetragen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die Löschung zusammen mit der Eintragung des Eigentumsübergangs beantragt wird.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.1.2023 – 20 W 196/22

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2048, 2084, 2270, 2271
Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

1. Einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit wechselbezüglicher Schlusserbeneinsetzung der Abkömmlinge kann ohne weitere Anhaltspunkte regelmäßig nicht allein im Wege der ergänzenden Auslegung entnommen werden, dass dem überlebenden Ehegatten trotz grundsätzlich bindend gewordener Einsetzung des Abkömmlings als Vollerbe die zur Einrichtung eines sogenannten Behindertentestaments erforderlichen Eingriffe (Bestellung eines Testamentsvollstreckers und Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft) in die Rechtsstellung des Schlusserben gestattet sein sollen.
2. Zur Auslegung der Klausel eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, wonach Teile des Immobilienvermögens eines der Ehegatten nicht von dem Testament umfasst sein sollen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2023 – 21 W 69/23

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG § 179a
(Keine) Anwendbarkeit des § 179a AktG auf Publikums-KG

§ 179a AktG ist nicht analog auf eine Publikums-KG anwendbar, wenn die Gesellschafter der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens zustimmen müssen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.9.2023 – 5 U 116/22

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG §§ 95, 100, 111
Notarkosten bei Scheidungsfolgenvereinbarung; Verpflichtung der Beteiligten zur Mitwirkung an der Wertermittlung

1. Verletzen die Beteiligten ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an der Wertermittlung gem. § 95 S. 1, 2 GNotKG und hat der Notar sodann von dem ihm gem. § 95 S. 3 GNotKG eingeräumten Ermessen bei der Wertfestsetzung Gebrauch gemacht, beschränkt sich die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung im Verfahren nach § 127 GNotKG auf die Frage, ob der Notar von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
2. Eine Vermögensauseinandersetzung, die auf die Vereinbarung einer alleinigen Zahlung zur umfassenden Abgeltung sämtlicher finanzieller Ansprüche nach Vereinbarung der Gütertrennung hinausläuft, ist etwas anderes als der „bloße“ Güterstandswechsel und damit der „Ehevertag“ nach der Definition des § 1408 BGB, auf den auch § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG zurückgreift. Der Ehevertrag und damit der Güterstandswechsel ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 111 Nr. 2 GNotKG immer ein besonderer Beurkundungsgegenstand und mit der umfassenden – und über den bloßen Zugewinnausgleich hinausgehenden – Vermögensauseinandersetzung nicht gegenstandsgleich. Letztere ist deshalb auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, auch wenn nur eine Geldzahlung vereinbart ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.9.2023 – 10 W 70/23

 


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