Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
EStG
§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Entgeltlicher Erwerb eines Miterbenanteils; kein anteiliger Erwerb
eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks
Der entgeltliche
Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur
anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der
Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (Änderung der
Rechtsprechung sowie entgegen Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, Rz 43).
BFH, Urt. v. 26.9.2023 – IX R 13/22
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
BGB
§§ 490, 167, 133, 157
Anforderung der Lastenfreistellungserklärungen durch Notar;
Einflussnahme auf das zugrunde liegende Kreditverhältnis
Internetgutachten-Nr.:
200017
UmwG
§§ 4, 16; AktG § 291; GmbHG § 35; HGB §§ 48, 49
Vertretung der Beteiligten eines Verschmelzungsvertrags oder eines
Unternehmensvertrags durch organschaftliche Vertreter
Internetgutachten-Nr.:
201432
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §
428; GBO § 47
Eintragung eines Rechts für mehrere im Grundbuch; gestaffelte
Berechtigung
Bei der Eintragung
eines Rechts für mehrere im Grundbuch ist eine gestaffelte
Berechtigung, auch unter einer aufschiebenden Bedingung, nicht
ausgeschlossen.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Bamberg, Beschl.
v. 15.5.2023 – 10 Wx 8/23
BGB §
1170; FamFG § 448
Aufgebotsverfahren: keine Antragsberechtigung früherer Eigentümer;
Unbekanntheit des Gläubigers bei Unauffindbarkeit des
Grundschuldbriefs
1. Gem. § 448 Abs.
1 FamFG ist in einem Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB der im
Grundbuch eingetragene Eigentümer des belasteten Grundstücks
antragsberechtigt, nicht aber der frühere Eigentümer.
2. Der Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist unbekannt i. S.
d. § 1170 BGB, wenn der erteilte Brief unauffindbar und
der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht schon dann vor, wenn der
Grundstückseigentümer selbst von dem Verbleib des Briefs und dem
Aufenthalt des letzten Inhabers keine Kenntnis hat.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Köln, Beschl. v.
22.2.2023 – 2 Wx 265/22
GBO §
7; WEG § 16
Veräußerung einer Teilfläche eines nach WEG aufgeteilten Grundstücks
Die Abschreibung
eines realen Grundstückteils eines Wohnungseigentumsgrundstücks
ist ohne Aufhebung sämtlicher Sondereigentumsrechte möglich. Es
bedarf nur als Verfügung über das Gemeinschaftseigentums der
Zustimmung aller Eigentümer.
OLG Köln, Beschl. v.
4.7.2023 – 2 Wx 82/23, 2 Wx 93/23, 2 Wx 94/23
Öffentliches Recht
GrdstVG §§ 6, 9 Abs. 1 Nr. 1
Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen fehlender
Landwirtseigenschaft; Rückverpachtungsmodell
1a. Vorhandenes
Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken reicht nicht aus,
um den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und
Boden auf Seiten des Erwerbers auszuräumen, wenn der Landwirt
ohne Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb
Flächen erwirbt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 – BLw
4/13).
1b. An einer solchen Verbindung fehlt es, wenn der Landwirt die
Flächen nicht selbst bewirtschaften will, sondern lediglich auf
Vorrat erwirbt und sie langfristig rückverpachtet.
2. Bei Betrieben mit einer Eigenlandquote von weniger als 50 %
besteht regelmäßig ein dringendes Aufstockungsbedürfnis. Ein
Eigenlandanteil von mehr als 50 % schließt ein dringendes
Aufstockungsbedürfnis aber nicht aus (Fortführung von Senat,
Beschluss vom 17. September 2012 – 7 W 26/12 (L), juris Rn. 47).
OLG Celle, Beschl.
v. 4.9.2023 – 7 W 22/22 (L)
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