22. - 26. Januar 2024

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
22. - 26. Januar 2024

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 195, 196, 200
Bauträgervertrag: Verjährung des Vergütungsanspruchs; Verjährung der letzten Rate; zehnjährige Verjährungsfrist; einheitliche Verjährung bzgl. des Miteigentumsanteils am Grundstück und bzgl. der Eigentumswohnung

Verpflichtet sich der Veräußerer eines Grundstücksanteils in einem Bauträgervertrag zur Errichtung einer Eigentumswohnung, verjährt sein einheitlich für Grundstücksanteil und Eigentumswohnung vereinbarter Vergütungsanspruch gemäß § 196 BGB in zehn Jahren.

BGH, Urt. v. 7.12.2023 – VII ZR 231/22

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BGB §§ 463, 464, 465; BNatSchG § 66
Verkauf eines Grundstücks zum Freundschaftspreis; Unbeachtlichkeit eines Rücktrittsvorbehalts wegen Vorkaufsrechtsausübung ggü. dem Vorkaufsberechtigten

Internetgutachten-Nr.: 200527

 

BGB §§ 463, 1094, 1098 Abs. 1 S. 1
Dingliches Vorkaufsrecht: Kein Vorkaufsfall bei unentgeltlicher ehebedingter Zuwendung

Internetgutachten-Nr.: 200533

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 1854; EGBGB Art. 229
Prüfung der Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung durch das Grundbuchamt; Anwendung der §§ 1848 ff. BGB auf vor dem 1.1.2023 entstandene Rechtsverhältnisse

1. Das Grundbuchamt ist zu einer umfassenden eigenständigen Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit der verfahrensgegenständlichen Vereinbarung berechtigt. Ein Negativzeugnis des Familiengerichts ist dabei nicht bindend.
2. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Mit Blick auf die §§ 1848 ff. BGB n. F. ist der einschlägigen Übergangsvorschrift des Art. 229 § 54 EGBGB keine Regelung zu entnehmen, die die Fortgeltung des BGB in seiner alten Fassung auf vor dem 1.1.2023 entstandene Rechtsverhältnisse anordnen würde.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 12.6.2023 – 34 Wx 120/23 e

 


Erbrecht

 

BGB §§ 133, 157, 2084, 2247
Auslegung eines Erbvertrages mit dem Begriff „Ersatzerben“ statt „Schlusserben“

1. Zur Auslegung eines notariellen Erbvertrages, in dem der zweite Erbfall nicht mit dem Begriff des Schlusserben, sondern dem des Ersatzerben geregelt wird.
2. Für die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, auch notarielle Verfügungen zur Ermittlung des wahren Erblasserwillens auszulegen (Anschluss an: BGH, Urteil vom 06.12.1989, IVa ZR 59/88, NJW-RR 1990, 391; Senat, 33 U 6666/21, ZEV 2022, 659), ist kein Raum, wenn sich aus der Urkunde keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass juristische Fachbegriffe unzutreffend gebraucht worden wären.

OLG München, Beschl. v. 27.9.2023 – 33 Wx 164/23 e

 


Öffentliches Recht

 

GrdstVG §§ 2, 9 Abs. 1 Nr. 3
Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des Missverhältnisses zwischen Grundstückswert und vereinbartem Kaufpreis

Für die Beurteilung des Missverhältnisses i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG ist der Marktwert maßgeblich, der sich nach dem Preis richtet, den Kaufinteressenten, auch Nichtlandwirte, zu zahlen bereit sind. Wird ein Kaufpreis vereinbart, der den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet, so ist dieser spekulativ überhöht und daher nicht maßgeblich. Bei der Beurteilung des konkreten Grundstückswerts kann es angezeigt sein, sich abzeichnende städtebauliche Entwicklungen zu berücksichtigen.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 8.5.2023 – W XV 5/22 Lw

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BGB § 1610; FamFG § 113; ZPO § 307
Bemessung des Kindesunterhalts bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen; Widerruf eines Anerkenntnisses

a) Ein in einem Unterhaltsverfahren abgegebenes Anerkenntnis kann widerrufen werden, wenn ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund i. S. d. § 323 Abs. 1 ZPO, § 238 FamFG gegeben ist. Ein Widerruf des Anerkenntnisses kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Abänderungsgrund nach Abgabe des Anerkenntnisses eingetreten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 – XII ZR 292/99, FamRZ 2002, 88).
b) Zur Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen.
c) Zur Berechnung des konkreten Wohnbedarfs beim Kindesunterhalt in einem Zweipersonenhaushalt.

BGH, Beschl. v. 20.9.2023 – XII ZB 177/22

 


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