Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 195, 196, 200
Bauträgervertrag:
Verjährung des Vergütungsanspruchs; Verjährung
der letzten Rate; zehnjährige Verjährungsfrist; einheitliche
Verjährung bzgl. des Miteigentumsanteils am Grundstück und bzgl. der
Eigentumswohnung
Verpflichtet sich
der Veräußerer eines Grundstücksanteils in einem
Bauträgervertrag zur Errichtung einer Eigentumswohnung, verjährt
sein einheitlich für Grundstücksanteil und Eigentumswohnung
vereinbarter Vergütungsanspruch gemäß § 196 BGB in zehn Jahren.
BGH, Urt. v.
7.12.2023 – VII ZR 231/22
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
BGB
§§ 463, 464, 465; BNatSchG § 66
Verkauf eines Grundstücks zum Freundschaftspreis; Unbeachtlichkeit
eines Rücktrittsvorbehalts wegen Vorkaufsrechtsausübung ggü.
dem Vorkaufsberechtigten
Internetgutachten-Nr.:
200527
BGB
§§ 463, 1094, 1098 Abs. 1 S. 1
Dingliches Vorkaufsrecht: Kein Vorkaufsfall bei unentgeltlicher
ehebedingter Zuwendung
Internetgutachten-Nr.:
200533
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §
1854; EGBGB Art. 229
Prüfung der Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung
durch das Grundbuchamt; Anwendung der §§ 1848 ff. BGB auf vor dem
1.1.2023 entstandene Rechtsverhältnisse
1. Das Grundbuchamt
ist zu einer umfassenden eigenständigen Prüfung der
Genehmigungsbedürftigkeit der verfahrensgegenständlichen
Vereinbarung berechtigt. Ein Negativzeugnis des Familiengerichts
ist dabei nicht bindend.
2. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
Entscheidung. Mit Blick auf die §§ 1848 ff. BGB n. F. ist der
einschlägigen Übergangsvorschrift des Art. 229 § 54 EGBGB keine
Regelung zu entnehmen, die die Fortgeltung des BGB in seiner
alten Fassung auf vor dem 1.1.2023 entstandene
Rechtsverhältnisse anordnen würde.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl.
v. 12.6.2023 – 34 Wx 120/23 e
Erbrecht
BGB
§§ 133, 157, 2084, 2247
Auslegung eines Erbvertrages mit dem Begriff „Ersatzerben“ statt
„Schlusserben“
1. Zur Auslegung
eines notariellen Erbvertrages, in dem der zweite Erbfall nicht
mit dem Begriff des Schlusserben, sondern dem des Ersatzerben
geregelt wird.
2. Für die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, auch notarielle
Verfügungen zur Ermittlung des wahren Erblasserwillens
auszulegen (Anschluss an: BGH, Urteil vom 06.12.1989, IVa ZR
59/88, NJW-RR 1990, 391; Senat, 33 U 6666/21, ZEV 2022, 659),
ist kein Raum, wenn sich aus der Urkunde keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass juristische Fachbegriffe unzutreffend
gebraucht worden wären.
OLG München, Beschl.
v. 27.9.2023 – 33 Wx 164/23 e
Öffentliches Recht
GrdstVG §§ 2, 9 Abs. 1 Nr. 3
Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des Missverhältnisses
zwischen
Grundstückswert und vereinbartem Kaufpreis
Für die Beurteilung
des Missverhältnisses i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG ist der
Marktwert maßgeblich, der sich nach dem Preis richtet, den
Kaufinteressenten, auch Nichtlandwirte, zu zahlen bereit sind.
Wird ein Kaufpreis vereinbart, der den Marktwert des Grundstücks
um mehr als die Hälfte überschreitet, so ist dieser spekulativ
überhöht und daher nicht maßgeblich. Bei der Beurteilung des
konkreten Grundstückswerts kann es angezeigt sein, sich
abzeichnende städtebauliche Entwicklungen zu berücksichtigen.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl.
v. 8.5.2023 – W XV 5/22 Lw
Notarrecht/Verfahrensrecht
BGB §
1610; FamFG § 113; ZPO § 307
Bemessung des Kindesunterhalts bei überdurchschnittlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen; Widerruf eines Anerkenntnisses
a) Ein in einem
Unterhaltsverfahren abgegebenes Anerkenntnis kann widerrufen
werden, wenn ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund
i. S. d. § 323 Abs. 1 ZPO, § 238 FamFG gegeben ist. Ein Widerruf
des Anerkenntnisses kommt aber nur dann in Betracht, wenn der
Abänderungsgrund nach Abgabe des Anerkenntnisses eingetreten ist
(im Anschluss an Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 – XII ZR
292/99, FamRZ 2002, 88).
b) Zur Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen.
c) Zur Berechnung des konkreten Wohnbedarfs beim Kindesunterhalt
in einem Zweipersonenhaushalt.
BGH, Beschl. v.
20.9.2023 – XII ZB 177/22
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