15. - 19. Januar 2024

Neu auf der DNotI-Homepage

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15. - 19. Januar 2024

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 891 Abs. 1, 892 Abs. 1 S. 2; GBO § 35 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2
Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ggü. dem Grundbuchamt; Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers; Ungeeignetheit des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks zum Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers

1a. Das Grundbuchamt darf zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 35 Abs. 2 Hs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können.
1b. Ist ein nachlassgerichtliches Verfahren anhängig, in dem das Nachlassgericht Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments oder sonstigen Einwänden gegen die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung nachgeht, muss das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der durch eine Verfügung des Testamentsvollstreckers bewirkten Rechtsänderung davon abhängig machen, dass dessen Verfügungsbefugnis durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen wird.
2. Der in dem Grundbuch eingetragene Testamentsvollstreckervermerk nach § 52 GBO soll lediglich negativ die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben kundtun und auf diese Weise verhindern, dass ein Dritter in Unkenntnis der Testamentsvollstreckung das Eigentum an dem Grundstück gutgläubig von dem oder den Erben erwirbt. Er ist daher nicht geeignet, gegenüber dem Grundbuchamt den nach § 35 Abs. 2 GBO erforderlichen Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über das Nachlassgrundstück zu erbringen, und vermittelt keinen guten Glauben an das Bestehen oder Fortbestehen der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über das Nachlassgrundstück.

BGH, Beschl. v. 19.10.2023 – V ZB 8/23

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BbgStrG §§ 13, 40
Vorkaufsrechte gem. dem Brandenburgischen Straßengesetz

Internetgutachten-Nr.: 201579

 

GmbHG § 8 Abs. 2
Werthaltigkeitsnachweis und Geschäftsführerversicherung bei Bargründung mit Sachagio (Einbringung von Geschäftsanteilen)

Internetgutachten-Nr.: 201737

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BGB §§ 280, 434; ZPO § 397
Grundstückskaufvertrag; Klage auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten; Gehörsverletzung bei unterbliebener Anhörung des Sachverständigen aus selbständigem Beweisverfahren

Im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) darf eine Partei einem Sachverständigen, der ein Gutachten erstattet hat, Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen. Diese Fragen dürfen auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn das Gericht das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 28.9.2023 – V ZR 3/23

 

GNotKG § 29 Nr. 1
Keine Beauftragung des Notars durch Terminabsprachen

Weder das Begehren der Verlegung noch die Mitwirkung bei der erstmaligen Findung eines Notartermins können als Auftragsvergabe i. S. d. § 29 Nr. 1 GNotKG verstanden werden, wenn die Terminsvorschläge aus der Sphäre der anderen Vertragspartei und des Notars stammen.

LG Karlsruhe, Beschl. v. 19.9.2023 – 11 OH 9/22

 

GNotKG § 48 Abs. 1
Kostenprivilegierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe; Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines Widerrufsrechts

Voraussetzung der Kostenprivilegierung des § 48 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist, dass das jeweilige Verfahren oder Geschäft „im Zusammenhang mit einer Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle“ steht. Privilegiert wird folglich nicht nur die eigentliche Übergabe oder Zuwendung, sondern auch sie vorbereitende oder ihrem Vollzug dienende Verfahren und Geschäfte. Dazu zählt auch die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch, die das in einem Hofübertragungsvertrag enthaltene Widerrufsrechts des Veräußerers absichert.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.5.2023 – 3 Wx 61/23

 

GNotKG § 127
Notarkosten: Unzulässigkeit eines weiteren Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens infolge einfacher Erledigungserklärung

Erteilt ein Notar im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG unter Stornierung der alten, angegriffenen Rechnung eine neue Rechnung, so ist ein nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens infolge einfacher Erledigungserklärung gegenüber dem Oberlandesgericht beim Landgericht gegen die neue Rechnung eingereichter, weiterer Antrag nach § 127 GNotKG unzulässig, jedenfalls wenn gegen die neue Rechnung dieselben Einwendungen vorgebracht werden wie gegen die alte.

LG Offenburg, Beschl. v. 22.8.2023 – 4 OH 17/22

 


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