Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
a. F. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 444
Grundstückskaufvertrag; Sachmangelausschluss; arglistiges
Verschweigen des Mangels; Abgrenzung zwischen Mangel und Symptom des
Mangels; Kenntnis des Verkäufers vom Mangel bei gleichzeitiger
Unkenntnis von der Ursache des Mangels
a) Wird ein
Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch
das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies
regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel;
vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendaches
selbst den Sachmangel.
b) Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstückes den Käufer nicht
über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er
arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur
teilweise kennt.
BGH, Urt. v.
27.10.2023 – V ZR 43/23
Neu in der
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BGB
§§ 472, 2032, 2033, 2034, 2035, 2038
Vorkaufsrecht der Miterben bei Bestehen einer Obererbengemeinschaft
und mehrerer Untererbengemeinschaften; Vorkaufsrecht der Erbeserben;
Vererblichkeit des Miterbenvorkaufsrechts; Erbesmiterbe als Dritter
Internetgutachten-Nr.:
201476
WHG §
99a; BGB § 463
Vorkaufsrecht nach § 99a WHG in NRW
Internetgutachten-Nr.:
201483
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
FGG §
53d S. 1; BGB §§ 242, 1408 Abs. 2; VersAusglG §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1,
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Keine Rechtskraft einer deklaratorischen Feststellung des
Familiengerichts, dass ein Versorgungsausgleich nach § 53d S. 1 FGG
nicht stattfindet; Vorrang des § 27 VersAusglG vor den allgemeinen
Grundsätzen zur Verwirkung
1. Die Entscheidung
des Familiengerichts, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund
einer ehevertraglichen Regelung nicht stattfindet, erwächst dann
in Rechtskraft, wenn sie auf einer die Wirksamkeit der
Vereinbarung umfassenden Rechtsprüfung beruht. Eine Entscheidung
des Familiengerichts aus dem Jahr 1994, wonach ein
Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist lediglich eine an
sich nicht erforderliche deklaratorische Feststellung auf die
kraft Gesetzes zur damaligen Gesetzeslage eintretende
Rechtsfolge des § 53d Satz 1 FGG, die eine Sachentscheidung über
den Versorgungsausgleich entbehrlich macht, wenn der
Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.
Diese lediglich deklaratorische Feststellung erwächst nicht in
Rechtskraft.
2. Eine illoyal verspätete Geltendmachung des
Versorgungsausgleichs führt nicht zur Verwirkung, da die
Härtefallregelung des § 27 VersAusglG die allgemeinen Grundsätze
zur Verwirkung verdrängt.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl.
v. 26.9.2023 – 2 UF 356/21
Erbrecht
BGB
§§ 2079, 2283 Abs. 1, 2287
Keine Beeinträchtigung des Erben i. S. d. § 2287 BGB bei
Anfechtbarkeit der letztwilligen Verfügung
1. Voraussetzung für
einen Anspruch des Erben gemäß § 2287 BGB ist, dass dieser durch
die unentgeltliche Verfügung objektiv beeinträchtigt worden ist.
Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Erblasser das
für ihn bindend gewordene frühere Testament noch hätte gem. §
2079 BGB anfechten können.
2. Der Erblasser kann daher zum Nachteil des Vertrags- oder
Schlusserben noch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 2283 Abs.
1 BGB Schenkungen vornehmen, auch wenn das Testament letztlich
gar nicht angefochten wird.
OLG Hamm, Urt. v.
9.3.2023 – 10 U 28/22
BGB
§§ 2253, 2254, 2258, 2270, 2271
Wechselbezüglichkeit bei Einsetzung des Patenkindes als Schlusserben
Allein eine
Patenschaft reicht nicht für die Annahme aus, der mit dem
erstverstorbenen Ehegatten nicht verwandte Schlusserbe sei
diesem nahestehend im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB gewesen.
OLG Köln, Beschl. v.
13.4.2023 – 2 Wx 259/22
BtOG
§§ 30 Abs. 1; BGB §§ 134, 138
Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten eines
Berufsbetreuers
1. Die nach § 30
Abs. 1 S. 1 und 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
untersagte Annahme einer Zuwendung von Todes wegen durch einen
Berufsbetreuer stellt einen Verstoß gegen seine Berufspflichten
dar, nicht jedoch einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im
Sinne von § 134 BGB.
2. Die entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers und
der Vermögensübergang nach § 1922 Abs. 1 BGB sind in solchen
Fällen im Hinblick auf den umfassenden Schutz der
Testierfreiheit wirksam.
3. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der Prüfung der
Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen.
OLG Nürnberg,
Beschl. v. 19.7.2023 – 15 Wx 988/23
Gesellschaftsrecht
FamFG
§ 59; GmbHG § 40 Abs. 1
Gesellschafterliste: Formale Anforderungen; Beschwerdebefugnis bei
Nichtaufnahme in den Registerordner
1. Die Gesellschaft
ist für den Fall der Nichtaufnahme einer ihren
Gesellschafterbestand betreffenden Gesellschafterliste in ihren
Registerordner durch das Registergericht beschwerdebefugt.
2. Zu den formalen Anforderungen an die Einreichung der
Gesellschafterliste gehört es auch, dass die Gesellschafterliste
im Falle des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG von einem
einreichungsberechtigten Geschäftsführer (bzw. Liquidator)
erstellt und unterschrieben worden ist. Das setzt voraus, dass
die Liste grundsätzlich von dem aus dem Registerblatt
ersichtlichen Geschäftsführer (bzw. Liquidator) unterschrieben
und eingereicht worden sein muss (Anschluss an KG, Beschlüsse
vom 12.06.2018 – 22 W 15/18 und vom 14.10.2022 – 22 W 43/22).
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 1.3.2023 – 20 W 132/22
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