25. Dezember 2023 - 5. Januar 2024

Neu auf der DNotI-Homepage

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25. Dezember 2023 - 5. Januar 2024

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB a. F. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 444
Grundstückskaufvertrag; Sachmangelausschluss; arglistiges Verschweigen des Mangels; Abgrenzung zwischen Mangel und Symptom des Mangels; Kenntnis des Verkäufers vom Mangel bei gleichzeitiger Unkenntnis von der Ursache des Mangels

a) Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendaches selbst den Sachmangel.
b) Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstückes den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.

BGH, Urt. v. 27.10.2023 – V ZR 43/23

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BGB §§ 472, 2032, 2033, 2034, 2035, 2038
Vorkaufsrecht der Miterben bei Bestehen einer Obererbengemeinschaft und mehrerer Untererbengemeinschaften; Vorkaufsrecht der Erbeserben; Vererblichkeit des Miterbenvorkaufsrechts; Erbesmiterbe als Dritter

Internetgutachten-Nr.: 201476

 

WHG § 99a; BGB § 463
Vorkaufsrecht nach § 99a WHG in NRW

Internetgutachten-Nr.: 201483

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

FGG § 53d S. 1; BGB §§ 242, 1408 Abs. 2; VersAusglG §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1, 27
Keine Rechtskraft einer deklaratorischen Feststellung des Familiengerichts, dass ein Versorgungsausgleich nach § 53d S. 1 FGG nicht stattfindet; Vorrang des § 27 VersAusglG vor den allgemeinen Grundsätzen zur Verwirkung

1. Die Entscheidung des Familiengerichts, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer ehevertraglichen Regelung nicht stattfindet, erwächst dann in Rechtskraft, wenn sie auf einer die Wirksamkeit der Vereinbarung umfassenden Rechtsprüfung beruht. Eine Entscheidung des Familiengerichts aus dem Jahr 1994, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist lediglich eine an sich nicht erforderliche deklaratorische Feststellung auf die kraft Gesetzes zur damaligen Gesetzeslage eintretende Rechtsfolge des § 53d Satz 1 FGG, die eine Sachentscheidung über den Versorgungsausgleich entbehrlich macht, wenn der Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Diese lediglich deklaratorische Feststellung erwächst nicht in Rechtskraft.
2. Eine illoyal verspätete Geltendmachung des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Verwirkung, da die Härtefallregelung des § 27 VersAusglG die allgemeinen Grundsätze zur Verwirkung verdrängt.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 26.9.2023 – 2 UF 356/21

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2079, 2283 Abs. 1, 2287
Keine Beeinträchtigung des Erben i. S. d. § 2287 BGB bei Anfechtbarkeit der letztwilligen Verfügung

1. Voraussetzung für einen Anspruch des Erben gemäß § 2287 BGB ist, dass dieser durch die unentgeltliche Verfügung objektiv beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Erblasser das für ihn bindend gewordene frühere Testament noch hätte gem. § 2079 BGB anfechten können.
2. Der Erblasser kann daher zum Nachteil des Vertrags- oder Schlusserben noch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 1 BGB Schenkungen vornehmen, auch wenn das Testament letztlich gar nicht angefochten wird.

OLG Hamm, Urt. v. 9.3.2023 – 10 U 28/22

 

BGB §§ 2253, 2254, 2258, 2270, 2271
Wechselbezüglichkeit bei Einsetzung des Patenkindes als Schlusserben

Allein eine Patenschaft reicht nicht für die Annahme aus, der mit dem erstverstorbenen Ehegatten nicht verwandte Schlusserbe sei diesem nahestehend im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB gewesen.

OLG Köln, Beschl. v. 13.4.2023 – 2 Wx 259/22

 

BtOG §§ 30 Abs. 1; BGB §§ 134, 138
Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten eines Berufsbetreuers

1. Die nach § 30 Abs. 1 S. 1 und 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) untersagte Annahme einer Zuwendung von Todes wegen durch einen Berufsbetreuer stellt einen Verstoß gegen seine Berufspflichten dar, nicht jedoch einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB.
2. Die entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers und der Vermögensübergang nach § 1922 Abs. 1 BGB sind in solchen Fällen im Hinblick auf den umfassenden Schutz der Testierfreiheit wirksam.
3. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.7.2023 – 15 Wx 988/23

 


Gesellschaftsrecht

 

FamFG § 59; GmbHG § 40 Abs. 1
Gesellschafterliste: Formale Anforderungen; Beschwerdebefugnis bei Nichtaufnahme in den Registerordner

1. Die Gesellschaft ist für den Fall der Nichtaufnahme einer ihren Gesellschafterbestand betreffenden Gesellschafterliste in ihren Registerordner durch das Registergericht beschwerdebefugt.
2. Zu den formalen Anforderungen an die Einreichung der Gesellschafterliste gehört es auch, dass die Gesellschafterliste im Falle des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG von einem einreichungsberechtigten Geschäftsführer (bzw. Liquidator) erstellt und unterschrieben worden ist. Das setzt voraus, dass die Liste grundsätzlich von dem aus dem Registerblatt ersichtlichen Geschäftsführer (bzw. Liquidator) unterschrieben und eingereicht worden sein muss (Anschluss an KG, Beschlüsse vom 12.06.2018 – 22 W 15/18 und vom 14.10.2022 – 22 W 43/22).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.3.2023 – 20 W 132/22

 


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