27. November - 1. Dezember 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
27. November - 1. Dezember 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1
Übergang einer Notarstelle in Spanien; Anwendbarkeit der Betriebsübergangsrichtlinie; Wahrung der Identität des Notariats

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Fall, in dem ein Notar, der Beamter und privater Arbeitgeber der im Notariat beschäftigten Arbeitnehmer ist, den früheren Inhaber einer Notarstelle in seinem Amt ablöst, die Urkundenrolle sowie einen wesentlichen Teil des bei seinem Vorgänger beschäftigten Personals übernimmt und dieselbe Tätigkeit in denselben Räumlichkeiten und mit derselben Ausstattung ausübt, anwendbar ist, sofern die Identität dieses Notariats gewahrt bleibt, wobei es Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände festzustellen.

EuGH, Urt. v. 16.11.2023 – C-583/21 bis C-586/21

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BGB §§ 194, 1814, 1815, 1820; BeurkG §§ 44, 49, 51, 53, 4; FamFG §§ 15, 16, 41; BNotO §§ 14, 15
Unwirksamkeit einer Ausfertigung; Erteilung einer (erstmaligen neuen) Ausfertigung bei einer Vorsorgevollmacht; Evidenzkontrolle bei der Erteilung von Ausfertigungen nach § 51 BeurkG; notarieller Vorbescheid; Kontrollbetreuung

Internetgutachten-Nr.: 200870

 

EuErbVO Art. 21, 23
Österreich: Erbstatut; unvollständige Überlassung einer Verlassenschaft durch österreichischen Beschluss an Zahlung statt; Berichtigung des deutschen Grundbuches

Internetgutachten-Nr.: 200818

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 168, 672
Auslegung einer Vollmacht im Hinblick auf Fortbestand über den Tod des Vollmachtgebers hinaus

Für die Frage, ob eine Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fortbesteht, ist gem. § 168 BGB das der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu beachten. Im Fall der Geschäftsbesorgung gilt die Auslegungsregel des § 672 BGB, sodass im Grundsatz vom Fortbestand auszugehen ist.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.8.2023 – 19 W 60/23 (Wx)

 


Erbrecht

 

FamFG §§ 14b, 352; BGB § 2353
Einreichung eines Erbscheinsantrags durch Notar nur auf dem Postweg

Reicht ein Notar einen Erbscheinsantrag bei dem Nachlassgericht nur auf dem Postweg ein und auch auf Anforderung des Nachlassgerichts nicht in elektronischer Form nach, ist der Antrag dennoch formwirksam angebracht. Denn bei einem Erbscheinsantrag handelt es sich nicht um einen schriftlich einzureichenden Antrag im Sinne von § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG, bei § 14b Abs. 2 S. 1 FamFG handelt es sich nur um eine Sollvorschrift und die Nichteinreichung eines Antrags in elektronischer Form auf Anforderung des Gerichts nach § 14b Abs. 2 S. 2 FamFG bleibt nach dem Gesetz sanktionslos.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.7.2023 – 20 W 151/23

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 47 Abs. 4, 48
GmbH: Beschlussfassung über Klage gegen Drittgesellschaft; Stimmverbot von Gesellschaftern, die an Drittgesellschaft beteiligt sind

a) Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen eine Drittgesellschaft oder über die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Drittgesellschaft unterliegen diejenigen GmbH-Gesellschafter einem Stimmverbot, die zusammen alle Anteile an der Drittgesellschaft innehaben.
b) Das Gericht darf im Rahmen der positiven Beschlussfeststellungsklage nicht an Stelle der GmbH-Gesellschafter entscheiden und einen Beschluss feststellen, der so nicht zur Abstimmung der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung stand. Es kann nur das Ergebnis einer tatsächlich erfolgten Willensbildung feststellen.

BGH, Urt. 8.8.2023 – II ZR 13/22

 


Steuerrecht

 

GrEStG §§ 1, 8, 9
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer; Leistungen eines Dritten an Grundstücksverkäufer

1. Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes auch Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft, wenn der Hauptzweck dieser Leistungen darin besteht, den Grundstücksveräußerer zur Übertragung des Grundstücks an die Gesellschaft zu veranlassen.
2. Es liegt grunderwerbsteuerrechtlich keine Doppelbesteuerung vor, da es sich bei dem Grundstücks- und Anteilserwerb um verschiedene Erwerbsvorgänge handelt.

BFH, Urt. v. 25.4.2023 – II R 19/20

 


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