Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1
Übergang einer Notarstelle in Spanien; Anwendbarkeit der
Betriebsübergangsrichtlinie;
Wahrung der Identität des Notariats
Art. 1 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von
Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen
ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Fall, in
dem ein Notar, der Beamter und privater Arbeitgeber der im
Notariat beschäftigten Arbeitnehmer ist, den früheren Inhaber
einer Notarstelle in seinem Amt ablöst, die Urkundenrolle sowie
einen wesentlichen Teil des bei seinem Vorgänger beschäftigten
Personals übernimmt und dieselbe Tätigkeit in denselben
Räumlichkeiten und mit derselben Ausstattung ausübt, anwendbar
ist, sofern die Identität dieses Notariats gewahrt bleibt, wobei
es Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies unter
Berücksichtigung aller relevanten Umstände festzustellen.
EuGH, Urt. v.
16.11.2023 – C-583/21 bis C-586/21
Neu in der
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BGB
§§ 194, 1814, 1815, 1820; BeurkG §§ 44, 49, 51, 53, 4; FamFG §§ 15,
16, 41; BNotO §§ 14, 15
Unwirksamkeit einer Ausfertigung; Erteilung einer (erstmaligen
neuen) Ausfertigung bei einer Vorsorgevollmacht; Evidenzkontrolle
bei der Erteilung von Ausfertigungen nach § 51 BeurkG; notarieller
Vorbescheid; Kontrollbetreuung
Internetgutachten-Nr.:
200870
EuErbVO Art. 21, 23
Österreich: Erbstatut; unvollständige Überlassung einer
Verlassenschaft durch österreichischen Beschluss an Zahlung statt;
Berichtigung des deutschen Grundbuches
Internetgutachten-Nr.:
200818
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 168, 672
Auslegung einer Vollmacht im Hinblick auf Fortbestand über den
Tod des Vollmachtgebers hinaus
Für die Frage, ob
eine Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus
fortbesteht, ist gem. § 168 BGB das der Vollmachtserteilung
zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu beachten. Im Fall der
Geschäftsbesorgung gilt die Auslegungsregel des § 672 BGB, sodass im Grundsatz vom Fortbestand auszugehen ist.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Karlsruhe,
Beschl. v. 17.8.2023 – 19 W 60/23 (Wx)
Erbrecht
FamFG
§§ 14b, 352; BGB § 2353
Einreichung eines Erbscheinsantrags durch Notar nur auf dem
Postweg
Reicht ein Notar
einen Erbscheinsantrag bei dem Nachlassgericht nur auf dem
Postweg ein und auch auf Anforderung des Nachlassgerichts nicht
in elektronischer Form nach, ist der Antrag dennoch formwirksam
angebracht. Denn bei einem Erbscheinsantrag handelt es sich
nicht um einen schriftlich einzureichenden Antrag im Sinne von §
14b Abs. 1 S. 1 FamFG, bei § 14b Abs. 2 S. 1 FamFG handelt es
sich nur um eine Sollvorschrift und die Nichteinreichung eines
Antrags in elektronischer Form auf Anforderung des Gerichts nach
§ 14b Abs. 2 S. 2 FamFG bleibt nach dem Gesetz sanktionslos.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 26.7.2023 – 20 W 151/23
Gesellschaftsrecht
GmbHG §§ 47 Abs. 4, 48
GmbH: Beschlussfassung über Klage gegen Drittgesellschaft;
Stimmverbot von Gesellschaftern, die an Drittgesellschaft beteiligt
sind
a) Bei der
Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen
eine Drittgesellschaft oder über die außergerichtliche
Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Drittgesellschaft
unterliegen diejenigen GmbH-Gesellschafter einem Stimmverbot,
die zusammen alle Anteile an der Drittgesellschaft innehaben.
b) Das Gericht darf im Rahmen der positiven
Beschlussfeststellungsklage nicht an Stelle der
GmbH-Gesellschafter entscheiden und einen Beschluss feststellen,
der so nicht zur Abstimmung der Gesellschafter in der
Gesellschafterversammlung stand. Es kann nur das Ergebnis einer
tatsächlich erfolgten Willensbildung feststellen.
BGH, Urt. 8.8.2023 –
II ZR 13/22
Steuerrecht
GrEStG §§ 1, 8, 9
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer; Leistungen eines Dritten
an Grundstücksverkäufer
1. Zur
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören bei der
Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft nach § 9 Abs.
2 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes auch Leistungen eines
Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen
an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft, wenn der
Hauptzweck dieser Leistungen darin besteht, den
Grundstücksveräußerer zur Übertragung des Grundstücks an die
Gesellschaft zu veranlassen.
2. Es liegt grunderwerbsteuerrechtlich keine Doppelbesteuerung
vor, da es sich bei dem Grundstücks- und Anteilserwerb um
verschiedene Erwerbsvorgänge handelt.
BFH, Urt. v.
25.4.2023 – II R 19/20
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