20. - 24. November 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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20. - 24. November 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GNotKG §§ 86, 102 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 4, 109 Abs. 1
Geschäftswert für Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags ggü. dem Erstversterbenden von zwei Erblassern; Maßgeblichkeit des Vermögens beider Erblasser

Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages gegenüber dem Erstversterbenden von zwei Erblassern (hier: Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern) bemisst sich nach dem Vermögen beider Erblasser (§ 86 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2, § 109 Abs. 1 GNotKG).

BGH, Beschl. v. 11.10.2023 – IV ZB 26/22

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BGB §§ 398, 413, 1154, 1183, 1192; HGB §§ 145, 146, 148, 157, 161; AktG § 273; InsO §§ 200, 203; BeurkG § 40; GBO §§ 27, 29 Abs. 1; BNotO § 21 Abs. 1
Abwicklungsbedarf bei einer KG nach Löschung und Abschluss des Insolvenzverfahrens; Briefgrundschuld; Unterschriftsbeglaubigung bei Vorliegen bloßer Fotokopie; Abtretungsbestätigung

Internetgutachten-Nr.: 200598

 

WEG § 10 Abs. 3; BGB § 1008
Zuordnung eines Sondernutzungsrechts zu einem Miteigentumsanteil an einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit

Internetgutachten-Nr.: 200612

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 1018, 1020
Grunddienstbarkeit; Anspruch auf Übernahme einer Baulast aus Begleitschuldverhältnis

a) Aus dem als gesetzliche Folge der Bestellung einer Grunddienstbarkeit entstandenen Begleitschuldverhältnis kann sich ergeben, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks auch eine (deckungsgleiche) Baulast übernehmen muss.
b) Eine solche Verpflichtung setzt unter anderem voraus, dass die Grunddienstbarkeit nach ihrem Inhalt und Umfang die von einer Bebauung herrührenden Nutzungen umfasst, was bei einem uneingeschränkten Geh- und Fahrtrecht regelmäßig anzunehmen ist; es ist nicht erforderlich, dass die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt wurde, die Bebauung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen.

BGH, Urt. v. 30.6.2023 – V ZR 165/22

 

BGB § 1093; InsO § 35 Abs. 1; ZPO § 857
Pfändbarkeit eines Eigentümerwohnungsrechts

Das Wohnungsrecht gehört als Sonderfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO), da es nicht pfändbar ist. Dies gilt nicht bei einem Eigentümerwohnungsrecht.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 22.6.2023 – V ZB 10/22

 

WEG §§ 18 Abs. 2, 28 Abs. 2
Wohnungseigentümergemeinschaft; Anspruch auf Korrektur der Jahresabrechnung

1. Wird ein der Jahresabrechnung zugrunde liegender Beschluss über eine von dem Gesetz oder einer Vereinbarung abweichende Kostenverteilung rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu der Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung verpflichtet und kann jeder Wohnungseigentümer eine solche verlangen; über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse haben die Wohnungseigentümer auf der Grundlage der korrigierten Abrechnung neu zu beschließen (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 – V ZR 178/19, WuM 2020, 595 Rn. 23 ff.).
2a. Wird ein Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung, der einer bereits beschlossenen Jahresabrechnung zugrunde liegt, rechtskräftig für ungültig erklärt, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben von der weiteren Durchsetzung der Nachschussforderungen aus der Jahresabrechnung absehen.
2b. Weil mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem ein in der Abrechnung berücksichtigter Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung für ungültig erklärt wird, lediglich die Durchsetzbarkeit der Nachschussforderung entfällt, müssen bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Schäden wegen Zahlungsverzugs von einem säumigen Wohnungseigentümer ersetzt werden. Eine bereits erhobene Zahlungsklage kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ab diesem Zeitpunkt für erledigt erklären mit der Folge, dass die Kosten regelmäßig dem säumigen Wohnungseigentümer aufzuerlegen sind.

BGH, Urt. v. 16.6.2023 – V ZR 251/21

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 66 Abs. 5
Bestellung eines Nachtragsliquidators; Darlegung noch vorhandenen Vermögens

1. Will ein Beteiligter die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 66 Abs. 5 GmbHG erreichen, genügt die bloße Behauptung, die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft besitze noch Vermögenswerte, nicht; vielmehr muss der Beteiligte durch substanziierte Behauptungen nachvollziehbar darlegen, dass noch konkretes verteilbares Vermögen der gelöschten Gesellschaft vorhanden ist.
2. Sind Vermögenswerte der Gesellschaft vor deren Löschung im Handelsregister an einen Dritten übertragen worden, setzt die Bestellung eines Nachtragsliquidators voraus, dass der antragstellende Beteiligte stichhaltige Einwände gegen die Wirksamkeit der Rechtsübertragung vorträgt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.7.2023 – 3 Wx 72/23

 


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