Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GNotKG §§ 86, 102 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 4, 109 Abs. 1
Geschäftswert für Beurkundung eines
Pflichtteilsverzichtsvertrags ggü. dem Erstversterbenden von
zwei Erblassern; Maßgeblichkeit des Vermögens beider Erblasser
Der Geschäftswert
für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages
gegenüber dem Erstversterbenden von zwei Erblassern (hier:
Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern) bemisst sich nach dem
Vermögen beider Erblasser (§ 86 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 4 i. V.
m. Abs. 1 Satz 1 und 2, § 109 Abs. 1 GNotKG).
BGH, Beschl. v.
11.10.2023 – IV ZB 26/22
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BGB
§§ 398, 413, 1154, 1183, 1192; HGB §§ 145, 146, 148, 157, 161; AktG
§ 273; InsO §§ 200, 203; BeurkG § 40; GBO §§ 27, 29 Abs. 1; BNotO §
21 Abs. 1
Abwicklungsbedarf bei einer KG nach Löschung und Abschluss des
Insolvenzverfahrens; Briefgrundschuld; Unterschriftsbeglaubigung bei
Vorliegen bloßer Fotokopie; Abtretungsbestätigung
Internetgutachten-Nr.:
200598
WEG §
10 Abs. 3; BGB § 1008
Zuordnung eines Sondernutzungsrechts zu einem Miteigentumsanteil an
einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit
Internetgutachten-Nr.:
200612
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 1018, 1020
Grunddienstbarkeit; Anspruch auf Übernahme einer Baulast aus Begleitschuldverhältnis
a) Aus dem als
gesetzliche Folge der Bestellung einer Grunddienstbarkeit
entstandenen Begleitschuldverhältnis kann sich ergeben, dass der
Eigentümer des dienenden Grundstücks auch eine (deckungsgleiche)
Baulast übernehmen muss.
b) Eine solche Verpflichtung setzt unter anderem voraus, dass
die Grunddienstbarkeit nach ihrem Inhalt und Umfang die von
einer Bebauung herrührenden Nutzungen umfasst, was bei einem
uneingeschränkten Geh- und Fahrtrecht regelmäßig anzunehmen ist;
es ist nicht erforderlich, dass die Grunddienstbarkeit zu dem
Zweck bestellt wurde, die Bebauung des herrschenden Grundstücks
zu ermöglichen.
BGH, Urt. v.
30.6.2023 – V ZR 165/22
BGB §
1093; InsO § 35 Abs. 1; ZPO § 857
Pfändbarkeit eines Eigentümerwohnungsrechts
Das Wohnungsrecht
gehört als Sonderfall der beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs.
1 InsO), da es nicht pfändbar ist. Dies gilt nicht bei einem
Eigentümerwohnungsrecht.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
BGH, Beschl. v.
22.6.2023 – V ZB 10/22
WEG
§§ 18 Abs. 2, 28 Abs. 2
Wohnungseigentümergemeinschaft; Anspruch auf Korrektur der
Jahresabrechnung
1. Wird ein der
Jahresabrechnung zugrunde liegender Beschluss über eine von dem
Gesetz oder einer Vereinbarung abweichende Kostenverteilung
rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer zu der Erstellung einer korrigierten
Jahresabrechnung verpflichtet und kann jeder Wohnungseigentümer
eine solche verlangen; über die Einforderung von Nachschüssen
oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse haben die
Wohnungseigentümer auf der Grundlage der korrigierten Abrechnung
neu zu beschließen (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli
2020 – V ZR 178/19, WuM 2020, 595 Rn. 23 ff.).
2a. Wird ein Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung,
der einer bereits beschlossenen Jahresabrechnung zugrunde liegt,
rechtskräftig für ungültig erklärt, muss die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben von der weiteren
Durchsetzung der Nachschussforderungen aus der Jahresabrechnung
absehen.
2b. Weil mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem ein in der
Abrechnung berücksichtigter Beschluss über eine abweichende
Kostenverteilung für ungültig erklärt wird, lediglich die
Durchsetzbarkeit der Nachschussforderung entfällt, müssen bis zu
diesem Zeitpunkt entstandene Schäden wegen Zahlungsverzugs von
einem säumigen Wohnungseigentümer ersetzt werden. Eine bereits
erhobene Zahlungsklage kann die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer ab diesem Zeitpunkt für erledigt erklären mit
der Folge, dass die Kosten regelmäßig dem säumigen
Wohnungseigentümer aufzuerlegen sind.
BGH, Urt. v.
16.6.2023 – V ZR 251/21
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§ 66 Abs. 5
Bestellung eines Nachtragsliquidators; Darlegung noch vorhandenen
Vermögens
1. Will ein
Beteiligter die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 66
Abs. 5 GmbHG erreichen, genügt die bloße Behauptung, die wegen
Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft besitze noch
Vermögenswerte, nicht; vielmehr muss der Beteiligte durch
substanziierte Behauptungen nachvollziehbar darlegen, dass noch
konkretes verteilbares Vermögen der gelöschten Gesellschaft
vorhanden ist.
2. Sind Vermögenswerte der Gesellschaft vor deren Löschung im
Handelsregister an einen Dritten übertragen worden, setzt die
Bestellung eines Nachtragsliquidators voraus, dass der
antragstellende Beteiligte stichhaltige Einwände gegen die
Wirksamkeit der Rechtsübertragung vorträgt.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 26.7.2023 – 3 Wx 72/23
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