Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BNotO
§§ 47 Nr. 2, 48a; GrCh Art. 21
Altersgrenze für Notare; kein Verstoß gegen Verbot der
Altersdiskriminierung nach der Grundrechtecharta
Die Altersgrenze
gem. §§ 47 Nr. 2 Var. 1, 48a BNotO bedeutet als subjektive
Zulassungsbeschränkung einen erheblichen Grundrechtseingriff.
Sie ist mit dem Ziel einer geordneten Altersstruktur des
Notarberufs gerechtfertigt worden (vgl. BT-Drucks. 11/8307, S.
17 f.). Ob sie unter geänderten tatsächlichen Umständen, wie sie
der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anwaltsnotare hinreichend
substantiiert vorträgt, den rechtlichen Anforderungen des
Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union nach wie vor genügt, bedarf einer Prüfung im
Hauptsacheverfahren.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
BVerfG, Beschl. v.
18.10.2023 – 1 BvR 1796/23
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
UmwG
§§ 5, 20, 40, 54 Abs. 1 S. 3, 68 Abs. 1 S. 3
Verschmelzung zur Aufnahme von zwei Kommanditgesellschaften;
Verzicht auf Anteilsgewährung bei Personengesellschaften;
Aufstockung des Kapitalkontos; Einheitlichkeit der Beteiligung;
kapitalanteilslose Beteiligung der Komplementär-GmbH
Internetgutachten-Nr.:
200519
FamFG
§ 352; BGB § 2353
Nachweis des Ehenamens einer Erbprätendentin im Erbscheinsverfahren
bei Heirat in der DDR im Jahre 1963
Internetgutachten-Nr.:
200563
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
WEG §
20
Beschluss der Eigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen,
die dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen
Nach § 20 Abs. 2
Satz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Beschluss über
das „Ob“ der in dieser Vorschrift genannten angemessenen
baulichen Veränderungen – vorliegend solche, die dem Laden
elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 WEG) – verlangen, über das „Wie“ der Durchführung der
baulichen Veränderungen entscheidet die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG jedoch im Rahmen
ordnungsmäßiger Verwaltung nach eigenem Ermessen. Der einzelne
Wohnungseigentümer hat mithin keinen Anspruch auf eine bestimmte
Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung, solange das
Ermessen der Gemeinschaft nicht aufgrund der Einzelfallumstände
auf Null reduziert ist.
LG Stuttgart, Urt.
v. 5.7.2023 – 10 S 39/21
Familienrecht
BGB
a. F. § 1821; BGB § 1850
Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich bei
Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht
Die Bestellung einer
Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung unterfällt dann nicht dem
Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn die
Grundschuld vom Grundstückskäufer in Ausübung einer ihm im
notariellen Grundstückskaufvertrag erteilten, konkret umgrenzten
Belastungsvollmacht bestellt worden ist (a. A. OLG Zweibrücken,
Beschluss vom 22.12.2004, 3 W 130/04; OLG Frankfurt a. M.,
Beschluss vom 16.6.2011, 20 W 251/11; OLG Hamm, Beschluss vom
20.9.2013, I-15 W 251/13).
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 1.8.2023 – I-3 Wx 86/23
Erbrecht
BGB
§§ 286 Abs. 4, 2314 Abs. 1
Überschreitung der Frist zur Erstellung eines notariellen
Nachlassverzeichnisses
Ist ein Beklagter zu
notarieller Auskunft verpflichtet und überschreitet der Notar
die Frist zur entsprechenden Erstellung eines notariellen
Nachlassverzeichnisses von vier Monaten lediglich unter Verweis
auf den allgemeinen Geschäftsanfall ohne die Angabe von
triftigen Gründen oder ohne den Beklagten an ein anderes
Notariat zu verweisen, so fällt die Verzögerung nicht im Sinne
des § 286 Abs. 4 BGB in den Risikobereich des Beklagten.
LG Dessau-Roßlau,
Teilurt. v. 22.7.2022 – 4 O 344/21
Strafrecht
StGB §§ 267, 271
Mittelbare Falschbeurkundung bei Angabe eines falschen Namens
ggü. dem Notar
Erwirbt der Täter
eine GmbH unter Nutzung eines falschen Namens und eines
gefälschten Ausweises gegenüber dem Notar und teilt der Notar
die Übertragung dem Handelsregister mit, so macht sich der
Täter wegen einer Urkundenfälschung sowie einer schweren
mittelbaren Falschbeurkundung strafbar.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
BGH, Beschl. v.
7.2.2023 – 3 StR 274/22
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