Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GNotKG §§ 108, 105, 97; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4
Geschäftswert eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals;
Kapitalerhöhung; Agio; Berücksichtigung einer Zuzahlung in das
Eigenkapital gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB
Für die Bemessung
des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des
Stammkapitals einer GmbH ist innerhalb der durch § 105 Abs. 1
Satz 2 und § 108 Abs. 5 GNotKG vorgegebenen Grenzen der den
Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenen
Geschäftsanteils maßgeblich. Für die Bewertung kann eine mit dem
Übernehmer der Geschäftsanteile geschlossene Vereinbarung über
eine Zuzahlung in das Eigenkapital gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB
berücksichtigt werden.
BGH, Beschl. v.
12.9.2023 – II ZB 6/23
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
BGB §
1093 Belastung einer Wohnung mit einem Wohnungsrecht bei
Beschränkung des Ausübungsbereichs auf eine dem Wohnungseigentum
zugeordnete Sondernutzungsfläche
Internetgutachten-Nr.:
200401
GenG
§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2, 42; HGB §§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 2; AktG § 78
Abs. 3
Erteilung einer Grundbuchvollmacht durch Vorstand und Prokuristen
einer eingetragenen Genossenschaft; Abgrenzung zwischen unechter
Gesamtvertretung und unechter Gesamtprokura
Internetgutachten-Nr.:
200506
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO §
13 Abs. 1 S. 2
Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch vor dem 1.4.2023 ohne
Notar
Die Beantragung des
Eigentümerwechsels im Grundbuch bedurfte vor dem 01.04.2023
nicht zwingend der Mitwirkung eines Notars, da bis zu diesem
Zeitpunkt § 13 n. F. GBO keine Anwendung gefunden hat.
OLG Rostock, Beschl.
v. 24.7.2023 – 3 W 81/23
GBO
§§ 31, 71; FamFG § 22; WEG § 10
Zurücknahme eines Eintragungsantrags gleichzeitig mit Einlegung der Beschwerde
1. Wird mit
Einlegung der Beschwerde zugleich der Eintragungsantrag
zurückgenommen, werden die vorausgegangenen Entscheidungen des
Grundbuchamts wirkungslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
Über die Beschwerde ist in diesem Fall nicht mehr zu
entscheiden.
2. Eine von den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung abweichende
Nutzung einer einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Fläche
führt auch im Falle rechtlicher Verselbständigung dieser Fläche
nicht zu einer Änderung des Inhalts des Sondernutzungsrechts.
OLG München, Beschl. v.
1.8.2023 – 34 Wx 166/23 e
Erbrecht
BNotO
§ 19; BGB § 2347
Notarhaftung bei Beurkundung eines unwirksamen
Pflichtteilsverzichtsvertrags
Zur Haftung eines
Notars, der einen wegen eines Verstoßes gegen § 2347 BGB
unwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrag beurkundet, und zur
Frage, wann hieraus dem Erben ein Schaden entsteht, so dass die
10-jährige, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist beginnt.
OLG Hamm, Urt. v.
12.7.2023 – 11 U 148/22
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§§ 7a, 7b, 7f, 7g
Notarielle Fachprüfung: Auswahl der Aufsichtspersonen;
stichprobenartige Kontrolle der mitgeführten Hilfsmittel; offene
Zweitkorrektur
1. Für die Auswahl
der Aufsichtspersonen bei dem schriftlichen Teil der notariellen
Fachprüfung ist kein besonderes Verfahren vorgesehen. Fehler bei
der Auswahl könnten allenfalls dann zur Aufhebung der
Prüfungsentscheidung führen, wenn sie wesentlich waren und somit
ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen
werden kann.
2. Zur Unterbindung bzw. frühzeitigen Erkennung von
Täuschungsversuchen ist die stichprobenartige Kontrolle der von
den Kandidaten mitgeführten – zugelassenen – Hilfsmittel ein
geeignetes und anerkanntes Mittel. Fühlt sich ein Kandidat durch
eine solche Kontrolle in seinem Recht auf Chancengleichheit
verletzt, hat er dies innerhalb eines Monats bei dem Prüfungsamt
schriftlich zu monieren.
3. Der Senat hält daran fest, dass gegen das Prinzip der sog.
„offenen Zweitkorrektur“ keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Nichts Anderes gilt im Überdenkungsverfahren.
KG, Urt. v. 8.6.2023
– AR 2/22 Not
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