6. - 10. November 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
6. - 10. November 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GNotKG §§ 108, 105, 97; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4
Geschäftswert eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals; Kapitalerhöhung; Agio; Berücksichtigung einer Zuzahlung in das Eigenkapital gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB

Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist innerhalb der durch § 105 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 5 GNotKG vorgegebenen Grenzen der den Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenen Geschäftsanteils maßgeblich. Für die Bewertung kann eine mit dem Übernehmer der Geschäftsanteile geschlossene Vereinbarung über eine Zuzahlung in das Eigenkapital gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB berücksichtigt werden.

BGH, Beschl. v. 12.9.2023 – II ZB 6/23

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BGB § 1093
Belastung einer Wohnung mit einem Wohnungsrecht bei Beschränkung des Ausübungsbereichs auf eine dem Wohnungseigentum zugeordnete Sondernutzungsfläche

Internetgutachten-Nr.: 200401

 

GenG §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2, 42; HGB §§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 2; AktG § 78 Abs. 3
Erteilung einer Grundbuchvollmacht durch Vorstand und Prokuristen einer eingetragenen Genossenschaft; Abgrenzung zwischen unechter Gesamtvertretung und unechter Gesamtprokura

Internetgutachten-Nr.: 200506

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO § 13 Abs. 1 S. 2
Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch vor dem 1.4.2023 ohne Notar

Die Beantragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch bedurfte vor dem 01.04.2023 nicht zwingend der Mitwirkung eines Notars, da bis zu diesem Zeitpunkt § 13 n. F. GBO keine Anwendung gefunden hat.

OLG Rostock, Beschl. v. 24.7.2023 – 3 W 81/23

 

GBO §§ 31, 71; FamFG § 22; WEG § 10
Zurücknahme eines Eintragungsantrags gleichzeitig mit Einlegung der Beschwerde

1. Wird mit Einlegung der Beschwerde zugleich der Eintragungsantrag zurückgenommen, werden die vorausgegangenen Entscheidungen des Grundbuchamts wirkungslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. Über die Beschwerde ist in diesem Fall nicht mehr zu entscheiden.
2. Eine von den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung abweichende Nutzung einer einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Fläche führt auch im Falle rechtlicher Verselbständigung dieser Fläche nicht zu einer Änderung des Inhalts des Sondernutzungsrechts.

OLG München, Beschl. v. 1.8.2023 – 34 Wx 166/23 e

 


Erbrecht

 

BNotO § 19; BGB § 2347
Notarhaftung bei Beurkundung eines unwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrags

Zur Haftung eines Notars, der einen wegen eines Verstoßes gegen § 2347 BGB unwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrag beurkundet, und zur Frage, wann hieraus dem Erben ein Schaden entsteht, so dass die 10-jährige, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist beginnt.

OLG Hamm, Urt. v. 12.7.2023 – 11 U 148/22

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO §§ 7a, 7b, 7f, 7g
Notarielle Fachprüfung: Auswahl der Aufsichtspersonen; stichprobenartige Kontrolle der mitgeführten Hilfsmittel; offene Zweitkorrektur

1. Für die Auswahl der Aufsichtspersonen bei dem schriftlichen Teil der notariellen Fachprüfung ist kein besonderes Verfahren vorgesehen. Fehler bei der Auswahl könnten allenfalls dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen, wenn sie wesentlich waren und somit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Zur Unterbindung bzw. frühzeitigen Erkennung von Täuschungsversuchen ist die stichprobenartige Kontrolle der von den Kandidaten mitgeführten – zugelassenen – Hilfsmittel ein geeignetes und anerkanntes Mittel. Fühlt sich ein Kandidat durch eine solche Kontrolle in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt, hat er dies innerhalb eines Monats bei dem Prüfungsamt schriftlich zu monieren.
3. Der Senat hält daran fest, dass gegen das Prinzip der sog. „offenen Zweitkorrektur“ keine rechtlichen Bedenken bestehen. Nichts Anderes gilt im Überdenkungsverfahren.

KG, Urt. v. 8.6.2023 – AR 2/22 Not

 


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