Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 241a, 166 Abs. 1
Haftung eines Ehegatten für ein Darlehen bei Unterschriftsfälschung
durch den anderen Ehegatten; Täuschung bei Video-Identverfahren
Gemäß § 241a Abs. 2
Fall 2 BGB sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn
die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung
erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat,
ihm aber in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die
Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des
Unternehmers zuzurechnen ist.
BGH, Urt. v. 26.9.2023 –
XI ZR 98/22
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
UmwG
§§ 343; 345 Abs. 2; AEUV Art. 49, 54
Übermittlung der Umwandlungsbescheinigung bei fehlendem Anschluss an
das Europäische System der Registervernetzung (BRIS)
Internetgutachten-Nr.:
199031
BGB
§§ 328, 883
Löschung einer Vormerkung; Sukzessivberechtigung; Vertrag zugunsten
Dritter
Internetgutachten-Nr.:
200190
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO
§§ 29, 35 Abs. 1
Grundbuchverfahrensrecht: Erbschein als Unrichtigkeitsnachweis;
Zweifel an Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass
1. Der von dem
Nacherben vorgelegte Erbschein reicht als Umschreibungsgrundlage
im Grundbuchverfahren nur aus, wenn auch sonst keine Zweifel an
der Nachlasszugehörigkeit des betroffenen Grundstücks bestehen.
2. Solche Zweifel bestehen, wenn die Nacherbenanwartschaft vor
dem Nacherbfall an einen Dritten veräußert wurde, auch
ungeachtet des im Grundbuchverfahren regelmäßig nicht
nachweisbaren Einwandes, die Veräußerung sei wegen eines
auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung
sittenwidrig gewesen.
OLG Saarbrücken,
Beschl. v. 11.7.2023 – 5 W 35/23
Erbrecht
BGB
§§ 2221, 2227
Vergütung eines vorzeitig aus dem Amt entlassenen
Testamentsvollstreckers
1. Zur Bemessung der
Vergütung eines vorzeitig aus dem Amt entlassenen
Testamentsvollstreckers nach der „Neuen Rheinischen Tabelle“.
2. Gründe, die zur Entlassung des Testamentsvollstreckers nach §
2227 BGB geführt haben, müssen nicht stets auch für die
Verwirkung seines Vergütungsanspruchs ausreichen. Ob dies der
Fall ist, beurteilt sich nach dem Sach- und Streitstand bei der
Entscheidung des Prozessgerichts über den Vergütungsanspruch und
nicht nach dem Kenntnisstand des Nachlassgerichts zum Zeitpunkt
der Entscheidung über die Amtsenthebung.
3. Hat der Erblasser im Jahre 2010 angeordnet, dass sich die
Vergütung des Testamentsvollstreckers „nach den Empfehlungen des
Deutschen Notarvereins für die Vergütung des
Testamentsvollstreckers in ihrer jeweils gültigen Fassung
berechnet“, so verweist dies auf die Vorgaben der sog. „Neuen
Rheinischen Tabelle“. Das dem Testamentsvollstrecker
eingeräumte, im Zivilprozess über die Angemessenheit der
Vergütung voll nachprüfbare Ermessen bei der Bestimmung der
Vergütung nach §§ 315 ff. BGB wird dadurch eingeschränkt mit der
Folge, dass die auf einer unzutreffenden Anwendung der Tabelle
beruhende Abrechnung unverbindlich und durch gerichtliche
Entscheidung zu korrigieren ist.
OLG Saarbrücken,
Urt. v. 26.7.2023 – 5 U 98/22
Notarrecht/Verfahrensrecht
GNotKG § 21 Abs. 1; KV Nr. 21100; GmbHG § 2
Pflicht des Notars zur Wahl des kostengünstigsten Wegs bei Änderung
des Gesellschaftsvertrags einer GmbH i. Gr.
1. Der Notar hat aus
mehreren Gestaltungsmöglichkeiten die billigste, sachdienliche
und übliche zu wählen, soweit diese gleich sicher ist.
2. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags der GmbH in Gründung
mit nur einer Gesellschafterin muss daher durch eine Änderung
des Gesellschaftsvertrags vorgenommen werden, wenn bei einer
Änderung durch Gesellschafterbeschluss ein höherer Geschäftswert
anzusetzen ist. Bei Nichtbeachtung entstehende Mehrkosten darf
der Notar nicht erheben.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 1.8.2023 – 7 W 36/23
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