30. Oktober - 3. November 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
30. Oktober - 3. November 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 241a, 166 Abs. 1
Haftung eines Ehegatten für ein Darlehen bei Unterschriftsfälschung durch den anderen Ehegatten; Täuschung bei Video-Identverfahren

Gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des Unternehmers zuzurechnen ist.

BGH, Urt. v. 26.9.2023 – XI ZR 98/22

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

UmwG §§ 343; 345 Abs. 2; AEUV Art. 49, 54
Übermittlung der Umwandlungsbescheinigung bei fehlendem Anschluss an das Europäische System der Registervernetzung (BRIS)

Internetgutachten-Nr.: 199031

 

BGB §§ 328, 883
Löschung einer Vormerkung; Sukzessivberechtigung; Vertrag zugunsten Dritter

Internetgutachten-Nr.: 200190

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 29, 35 Abs. 1
Grundbuchverfahrensrecht: Erbschein als Unrichtigkeitsnachweis; Zweifel an Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass

1. Der von dem Nacherben vorgelegte Erbschein reicht als Umschreibungsgrundlage im Grundbuchverfahren nur aus, wenn auch sonst keine Zweifel an der Nachlasszugehörigkeit des betroffenen Grundstücks bestehen.
2. Solche Zweifel bestehen, wenn die Nacherbenanwartschaft vor dem Nacherbfall an einen Dritten veräußert wurde, auch ungeachtet des im Grundbuchverfahren regelmäßig nicht nachweisbaren Einwandes, die Veräußerung sei wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig gewesen.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.7.2023 – 5 W 35/23

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2221, 2227
Vergütung eines vorzeitig aus dem Amt entlassenen Testamentsvollstreckers

1. Zur Bemessung der Vergütung eines vorzeitig aus dem Amt entlassenen Testamentsvollstreckers nach der „Neuen Rheinischen Tabelle“.
2. Gründe, die zur Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB geführt haben, müssen nicht stets auch für die Verwirkung seines Vergütungsanspruchs ausreichen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Sach- und Streitstand bei der Entscheidung des Prozessgerichts über den Vergütungsanspruch und nicht nach dem Kenntnisstand des Nachlassgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Amtsenthebung.
3. Hat der Erblasser im Jahre 2010 angeordnet, dass sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers „nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers in ihrer jeweils gültigen Fassung berechnet“, so verweist dies auf die Vorgaben der sog. „Neuen Rheinischen Tabelle“. Das dem Testamentsvollstrecker eingeräumte, im Zivilprozess über die Angemessenheit der Vergütung voll nachprüfbare Ermessen bei der Bestimmung der Vergütung nach §§ 315 ff. BGB wird dadurch eingeschränkt mit der Folge, dass die auf einer unzutreffenden Anwendung der Tabelle beruhende Abrechnung unverbindlich und durch gerichtliche Entscheidung zu korrigieren ist.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.7.2023 – 5 U 98/22

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG § 21 Abs. 1; KV Nr. 21100; GmbHG § 2
Pflicht des Notars zur Wahl des kostengünstigsten Wegs bei Änderung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH i. Gr.

1. Der Notar hat aus mehreren Gestaltungsmöglichkeiten die billigste, sachdienliche und übliche zu wählen, soweit diese gleich sicher ist.
2. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags der GmbH in Gründung mit nur einer Gesellschafterin muss daher durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vorgenommen werden, wenn bei einer Änderung durch Gesellschafterbeschluss ein höherer Geschäftswert anzusetzen ist. Bei Nichtbeachtung entstehende Mehrkosten darf der Notar nicht erheben.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.8.2023 – 7 W 36/23

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D.
Dr. Andreas Bernert