23. - 27. Oktober 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
23. - 27. Oktober 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GrEStG §§ 16 Abs. 2 u. 5, 18, 19
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs; notarielle Anzeigepflichten; Fristversäumung seitens des Notars; Anzeigepflicht des Steuerschuldners

§ 16 Abs. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steht einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht.

BFH, Urt. v. 21.6.2023 – II R 2/21

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

WEG §§ 1 Abs. 4, 3
Begründung von Wohnungseigentum; teilweise auf dem Nachbargrundstück befindliche Außenwand

Internetgutachten-Nr.: 200122

 

GmbHG §§ 15 Abs. 4 u. 5, 3 Abs. 2
Gesellschaftervereinbarung mit schuldrechtlicher Vinkulierungsabrede; Beurkundungsbedürftigkeit

Internetgutachten-Nr.: 200423

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

WEG a. F. §§ 23, 26, 28, 46
WEG: Anfechtung eines sog. „Aufforderungsbeschlusses“

1. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung (hier: fehlerhafte Angabe der Zustellanschrift) vorausgegangen ist.
2. Zur Frage der Majorisierung, wenn sich ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellt.
3. Es ist den Wohnungseigentümern gestattet, durch Beschluss ihren Willen darüber zu bilden, ob sie bestimmte Nutzungen oder bauliche Veränderungen für unzulässig halten; dabei dürfen sie einzelne Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern. Wird dies dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 – V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 10).
4. Im Rahmen einer gegen einen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage sind nur formelle Beschlussmängel zu prüfen. Ob ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch besteht, ist in einem gegebenenfalls anzustrengenden Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren zu klären. In dem Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren ist das Gericht an die in dem Aufforderungsbeschluss niedergelegte Auffassung der Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gebunden.

BGH, Urt. v. 21.7.2023 – V ZR 215/21

 


Erbrecht

 

BGB § 2314 Abs. 1; BNotO § 15
Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Notar auf Aufnahme eines Pflichtteilsverzeichnisses

Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.

BGH, Beschl. v. 19.7.2023 – IV ZB 31/22

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 241, 243 Abs. 1
Anfechtbarkeit von Beschlüssen einer Aktiengesellschaft; Verstoß gegen körperschaftsrechtliche Satzungsbestimmungen

a) Beschlüsse einer Aktiengesellschaft, die gegen körperschaftsrechtliche Satzungsbestimmungen verstoßen und bei denen die für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften nicht eingehalten werden, sind jedenfalls anfechtbar.
b) Ist die Anfechtungsklage zulässig erhoben, bedarf es im Hinblick auf dasselbe mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage verfolgte materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses und somit seine Beseitigung mit Wirkung für und gegenüber jedermann, keiner Festlegung, ob der Satzungsverstoß zur Nichtigkeit oder nur zur Anfechtbarkeit führt.

BGH, Versäumnisurt. v. 11.7.2023 – II ZR 98/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BGB §§ 912, 1004; ZPO § 520
Klage auf Beseitigung eines Überbaus; Anforderungen an Berufungsbegründung

Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 20.7.2023 – V ZB 3/23

 


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