Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GrEStG §§ 16 Abs. 2 u. 5, 18, 19
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs; notarielle
Anzeigepflichten; Fristversäumung seitens des Notars; Anzeigepflicht
des Steuerschuldners
§ 16 Abs. 5 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steht einer Aufhebung der
Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn
der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn
geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem
zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den
Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht.
BFH, Urt. v.
21.6.2023 – II R 2/21
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
WEG
§§ 1 Abs. 4, 3
Begründung von Wohnungseigentum; teilweise auf dem Nachbargrundstück
befindliche Außenwand
Internetgutachten-Nr.:
200122
GmbHG
§§ 15 Abs. 4 u. 5, 3 Abs. 2
Gesellschaftervereinbarung mit schuldrechtlicher
Vinkulierungsabrede; Beurkundungsbedürftigkeit
Internetgutachten-Nr.:
200423
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
WEG a. F. §§ 23, 26, 28, 46
WEG: Anfechtung eines sog. „Aufforderungsbeschlusses“
1. Verzögerungen im
Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung
des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber
nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften
Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende
Verzögerung (hier: fehlerhafte Angabe der Zustellanschrift)
vorausgegangen ist.
2. Zur Frage der Majorisierung, wenn sich ein
Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist,
gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellt.
3. Es ist den Wohnungseigentümern gestattet, durch Beschluss
ihren Willen darüber zu bilden, ob sie bestimmte Nutzungen oder
bauliche Veränderungen für unzulässig halten; dabei dürfen sie
einzelne Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss
entsprechenden Verhalten auffordern. Wird dies dem Wortlaut nach
als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein
solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen (insoweit Aufgabe von
Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 – V ZR 72/09, NJW 2010, 3093
Rn. 10).
4. Im Rahmen einer gegen einen Aufforderungsbeschluss
gerichteten Anfechtungsklage sind nur formelle Beschlussmängel
zu prüfen. Ob ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch
besteht, ist in einem gegebenenfalls anzustrengenden
Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren zu klären. In dem
Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren ist das Gericht an die
in dem Aufforderungsbeschluss niedergelegte Auffassung der
Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gebunden.
BGH, Urt. v.
21.7.2023 – V ZR 215/21
Erbrecht
BGB §
2314 Abs. 1; BNotO § 15
Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Notar auf
Aufnahme eines Pflichtteilsverzeichnisses
Der
Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gemäß
§ 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die
Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314
Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.
BGH, Beschl. v.
19.7.2023 – IV ZB 31/22
Gesellschaftsrecht
AktG
§§ 241, 243 Abs. 1
Anfechtbarkeit von Beschlüssen einer Aktiengesellschaft; Verstoß
gegen körperschaftsrechtliche Satzungsbestimmungen
a) Beschlüsse einer
Aktiengesellschaft, die gegen körperschaftsrechtliche
Satzungsbestimmungen verstoßen und bei denen die für eine
Satzungsänderung geltenden Formvorschriften nicht eingehalten
werden, sind jedenfalls anfechtbar.
b) Ist die Anfechtungsklage zulässig erhoben, bedarf es im
Hinblick auf dasselbe mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage
verfolgte materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der
Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses und somit seine
Beseitigung mit Wirkung für und gegenüber jedermann, keiner
Festlegung, ob der Satzungsverstoß zur Nichtigkeit oder nur zur
Anfechtbarkeit führt.
BGH, Versäumnisurt. v.
11.7.2023 – II ZR 98/21
Notarrecht/Verfahrensrecht
BGB
§§ 912, 1004; ZPO § 520
Klage auf Beseitigung eines Überbaus; Anforderungen an Berufungsbegründung
Nach § 520 Abs. 3 S.
2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände
bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die
Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene
Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus
verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen
Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen
oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
BGH, Beschl. v.
20.7.2023 – V ZB 3/23
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