16. - 20. Oktober 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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16. - 20. Oktober 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GmbHG §§ 34, 30 Abs. 1 S. 1
Aufgabe der sog. Bedingungslösung (BGHZ 9, 157): Unabhängigkeit der Wirksamkeit des Gesellschafterausschlusses durch Urteil von Abfindungszahlung; Voraussetzungen der actio pro socio in Zwei-Personen-GmbH

a) Der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben.
b) Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt (Aufgabe von BGHZ 9, 157, 174).

BGH, Versäumnisurt. v. 11.7.2023 – II ZR 116/21

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BeurkG § 17 Abs. 3
Keine Pflicht zur Ablehnung der Beurkundung, wenn ausländisches Recht zur Anwendung kommt, das der Notar nicht kennt

Internetgutachten-Nr.: 199794

 

BGB §§ 2303, 2305, 2325
Pflichtteilsansprüche nach Erbausschlagung

Internetgutachten-Nr.: 200197


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 320, 650u, 650v
Bauträgervertrag: Leistungsverweigerungsrecht des Erwerbers, wenn die Herstellung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche nicht gesichert ist

Bei einem Bauträgervertrag kann der Erwerber bereits in Bezug auf die erste Kaufpreisrate ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn nach dem Inhalt der Baugenehmigung die Herstellung der vertraglich geschuldeten Wohnfläche nicht gesichert ist. Dem steht nicht entgegen, dass der ersten Kaufpreisrate nach dem vereinbarten Abschlagszahlungsplan allein der Beginn der Erdarbeiten zugrunde lag und damit noch nicht ein Bautenstand, in dem sich die zu geringe Wohnfläche bereits verwirklicht hatte.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Urt. v. 5.7.2023 – 4 U 105/22

 

ZPO § 510b; BGB § 281 Abs. 4; WEG a. F. § 15 Abs. 3
Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Zutritt zum Gemeinschaftseigentum; Wirkung einer Verurteilung nach § 510b ZPO

1a. Die Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO setzt voraus, dass materiell-rechtlich nach Fristablauf Schadensersatz verlangt werden kann. Die Vorschrift selbst begründet einen solchen Anspruch nicht.
1b. Ob der Anspruch auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510b ZPO nach Fristablauf erlischt, richtet sich ebenfalls nach dem materiellen Recht. Eine solche Erlöschensvorschrift stellt § 281 Abs. 4 BGB dar.
1c. Die Rechtskraft eines nach § 510b ZPO ergangenen Urteils, das zu Unrecht eine Entschädigungsleistung zuspricht, hindert ein Gericht in einem Folgeprozess nicht daran, den Anspruch auf Vornahme der Handlung als fortbestehend anzusehen.
2. Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Störungsabwehr nach § 15 Abs. 3 WEG aF keine Anwendung (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. März 2023 – V ZR 67/22, VersR 2023, 792 Rn. 14 ff.).
3. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf Null reduziert war (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 9).
4. Wird ein Negativbeschluss angefochten, mit dem lediglich ein Beschlussantrag abgelehnt wird, ist bei der Bewertung des Gesamtinteresses und des Einzelinteresses die gegenüber der Entscheidung über ein positives Beschlussergebnis zurückbleibende Rechtskraftwirkung durch einen Abschlag von 50 % zu berücksichtigen.

BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 158/22

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG § 102
Bewertung eines Erbvertrags nach vorheriger Grundstücksübertragung unter Vorbehalt von Nießbrauch und Rückforderungsrecht

Bei der Beurkundung eines Erbvertrags ist der Geschäftswert nach § 102 GNotKG zu bestimmen. Lässt ein Beteiligter unmittelbar nacheinander zunächst eine Grundstücksüberlassung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs und eines Rückforderungsrechts und sodann einen Erbvertrag beurkunden, so ist für den Geschäftswert des Erbvertrags weder der Wert des übertragenen Grundstücks noch der Nießbrauch oder das Rückforderungsrecht zu berücksichtigen.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.3.2023 – 7 W 80/22

 

StPO §§ 111f, 111h
Vollziehung eines strafrechtlichen Vermögensarrests; Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek

a) Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot findet auf die Vollziehung eines Vermögensarrestes im Sinne des § 111f StPO generell keine Anwendung.
b) Infolgedessen wird die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek aufgrund desselben – noch nicht ausgeschöpften – oder eines anderen Vermögensarrestes nicht ausgeschlossen, wenn das Grundstück eines Beschuldigten mit einer Sicherungshypothek belastet ist, die in Vollziehung eines Vermögensarrestes in das Grundbuch eingetragen worden ist.

BGH, Beschl. v. 6.7.2023 – V ZB 68/22

 


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