Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GmbHG
§§ 34, 30 Abs. 1 S. 1
Aufgabe der sog. Bedingungslösung (BGHZ 9, 157): Unabhängigkeit der
Wirksamkeit des Gesellschafterausschlusses durch Urteil von
Abfindungszahlung;
Voraussetzungen der actio pro socio in Zwei-Personen-GmbH
a) Der
Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann unter den
Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage
gegen den anderen Gesellschafter erheben.
b) Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen
Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH
ausgeschlossen, wird die Ausschließung des betroffenen
Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und
ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt (Aufgabe von
BGHZ 9, 157, 174).
BGH, Versäumnisurt.
v.
11.7.2023 – II ZR 116/21
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
BeurkG § 17 Abs. 3 Keine Pflicht zur Ablehnung der Beurkundung, wenn ausländisches
Recht zur Anwendung kommt, das der Notar nicht kennt
Internetgutachten-Nr.:
199794
BGB
§§ 2303, 2305, 2325
Pflichtteilsansprüche nach Erbausschlagung
Internetgutachten-Nr.:
200197
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §§ 320, 650u, 650v
Bauträgervertrag: Leistungsverweigerungsrecht des Erwerbers, wenn
die Herstellung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche nicht
gesichert ist
Bei einem
Bauträgervertrag kann der Erwerber bereits in Bezug auf die
erste Kaufpreisrate ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen,
wenn nach dem Inhalt der Baugenehmigung die Herstellung der
vertraglich geschuldeten Wohnfläche nicht gesichert ist. Dem
steht nicht entgegen, dass der ersten Kaufpreisrate nach dem
vereinbarten Abschlagszahlungsplan allein der Beginn der
Erdarbeiten zugrunde lag und damit noch nicht ein Bautenstand,
in dem sich die zu geringe Wohnfläche bereits verwirklicht hatte.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Urt. v. 5.7.2023 – 4 U 105/22
ZPO §
510b; BGB § 281 Abs. 4; WEG a. F. § 15 Abs. 3
Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Zutritt zum
Gemeinschaftseigentum; Wirkung einer Verurteilung nach § 510b ZPO
1a. Die Verurteilung
zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO setzt voraus, dass
materiell-rechtlich nach Fristablauf Schadensersatz verlangt
werden kann. Die Vorschrift selbst begründet einen solchen
Anspruch nicht.
1b. Ob der Anspruch auf Vornahme der Handlung bei einer
Verurteilung nach § 510b ZPO nach Fristablauf erlischt, richtet
sich ebenfalls nach dem materiellen Recht. Eine solche
Erlöschensvorschrift stellt § 281 Abs. 4 BGB dar.
1c. Die Rechtskraft eines nach § 510b ZPO ergangenen Urteils,
das zu Unrecht eine Entschädigungsleistung zuspricht, hindert
ein Gericht in einem Folgeprozess nicht daran, den Anspruch auf
Vornahme der Handlung als fortbestehend anzusehen.
2. Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Ansprüche der
Wohnungseigentümer auf Störungsabwehr nach § 15 Abs. 3 WEG aF
keine Anwendung (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. März 2023
– V ZR 67/22, VersR 2023, 792 Rn. 14 ff.).
3. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage
gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog.
Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn
lediglich die beantragte positive Beschlussfassung
ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das
Ermessen auf Null reduziert war (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom
16. September 2022 – V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 9).
4. Wird ein Negativbeschluss angefochten, mit dem lediglich ein
Beschlussantrag abgelehnt wird, ist bei der Bewertung des
Gesamtinteresses und des Einzelinteresses die gegenüber der
Entscheidung über ein positives Beschlussergebnis
zurückbleibende Rechtskraftwirkung durch einen Abschlag von 50 %
zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v.
23.6.2023 – V ZR 158/22
Notarrecht/Verfahrensrecht
GNotKG § 102
Bewertung eines Erbvertrags nach vorheriger Grundstücksübertragung
unter Vorbehalt von Nießbrauch und Rückforderungsrecht
Bei der Beurkundung
eines Erbvertrags ist der Geschäftswert nach § 102 GNotKG zu
bestimmen. Lässt ein Beteiligter unmittelbar nacheinander
zunächst eine Grundstücksüberlassung unter Vorbehalt eines
Nießbrauchs und eines Rückforderungsrechts und sodann einen
Erbvertrag beurkunden, so ist für den Geschäftswert des
Erbvertrags weder der Wert des übertragenen Grundstücks noch der
Nießbrauch oder das Rückforderungsrecht zu berücksichtigen.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 24.3.2023 – 7 W 80/22
StPO
§§ 111f, 111h
Vollziehung eines strafrechtlichen Vermögensarrests; Eintragung
einer weiteren Sicherungshypothek
a) Das in § 111h
Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot findet auf
die Vollziehung eines Vermögensarrestes im Sinne des § 111f StPO
generell keine Anwendung.
b) Infolgedessen wird die Eintragung einer weiteren
Sicherungshypothek aufgrund desselben – noch nicht
ausgeschöpften – oder eines anderen Vermögensarrestes nicht
ausgeschlossen, wenn das Grundstück eines Beschuldigten mit
einer Sicherungshypothek belastet ist, die in Vollziehung eines
Vermögensarrestes in das Grundbuch eingetragen worden ist.
BGH, Beschl. v.
6.7.2023 – V ZB 68/22
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