9. - 13. Oktober 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
9. - 13. Oktober 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1
Aufklärungspflichten des Immobilienverkäufers bei Einrichtung eines Datenraums

Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt, erfüllt hierdurch seine Aufklärungspflicht, wenn und soweit er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.

BGH, Urt. v. 15.9.2023 – V ZR 77/22

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BeurkG § 40; ESchG § 1; AdVermG
Ukraine: Leihmutterschaft; Vaterschaftsanerkennung; Sorgeerklärung; Verletzung notarieller Amtspflichten

Internetgutachten-Nr.: 199532

 

BGB §§ 529, 328
Beginn der 10-Jahres-Frist; Vertrag zugunsten Dritter

Internetgutachten-Nr.: 200186

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 656a; WEG § 1 Abs. 2
Maklervertrag: Auslegung des Begriffs der Wohnung i. S. d. §§ 656a ff. BGB

Eine Wohnung i. S. d. §§ 656a ff. BGB liegt auch dann vor, wenn ein Zweifamilienhaus nach Abschluss des Maklervertrags, aber vor dem Wirksamwerden des Kaufvertrags nach dem WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt wird.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

LG Kiel, Urt. v. 2.3.2023 – 6 O 249/22

 


Familienrecht

 

FamFG § 59; BGB §§ 1778, 1779, 1782
Auswahl des Vormunds; Beschwerdebefugnis eines nicht sorgeberechtigten Elternteils

1. Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist jedenfalls dann zur Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung des Vormunds berechtigt, wenn seinem bereits im Vorfeld des vorangegangenen Sorgerechtsentzugs unterbreiteten Vorschlag der Bestellung eines nahen Verwandten nicht gefolgt wurde.
2. Gemäß § 1778 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei der Vormundsauswahl auch der Wille eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit zu berücksichtigen.
3. Im Rahmen der Vormundsauswahl spielt der Kontinuitätsgrundsatz insbesondere dann eine gewichtige Rolle, wenn das Mündel bereits mehrere Beziehungsabbrüche erlebt hat. Zudem kann auch der Gesichtspunkt der Verhinderung einer Verunsicherung des Mündels durch widersprüchliche Darstellungen über den Grund der Inhaftierung seines Vaters zu berücksichtigen sein.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 17.3.2023 – 1 UF 2/23

 


Erbrecht

 

BGB § 2339
Erbunwürdigkeit wegen Ermordung des Erblassers; zur Bindung des Zivilgerichts an das Strafurteil

1. Gem. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet hat. Allerdings tritt das Ausscheiden als Erbe wegen Erbunwürdigkeit nicht automatisch ein. Vielmehr muss dies auf eine Anfechtungsklage desjenigen, der von der veränderten Erbfolge profitiert, in einem zivilgerichtlichen Verfahren festgestellt werden.
2. Dabei ist das Zivilgericht nicht an rechtskräftige Feststellungen eines Strafurteils gebunden, sondern muss sich in freier Würdigung der Beweise selbst von der widerrechtlichen Tötung überzeugen. Die im Strafurteil getroffenen Feststellungen haben aber besonderes Gewicht bei der Beweiswürdigung. Wer sich auf einen vom Strafurteil abweichenden Sachverhalt beruft, muss gewichtige Gründe darlegen, die gegen dessen Richtigkeit sprechen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2022 – 10 U 28/19

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GwG §§ 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1; VwGO § 40
Transparenzregister: wirtschaftlich Berechtigter in der GmbH & Co. KG

1. Wird die Feststellung öffentlich-rechtlicher Pflichten vor einem drohenden oder während eines schwebenden Bußgeldverfahrens beantragt, so wird in der Sache um den Inhalt von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts gestritten, die den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten begründen. Gehört die zu beurteilende Frage dem öffentlichen Recht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an, so verliert sie ihre diesbezügliche Rechtsnatur nicht dadurch, dass von ihrer Beantwortung auch strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Bewertungen abhängen.
2. Zur Frage des zur Eintragung in das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz mitzuteilenden wirtschaftlich Berechtigten im Falle einer GmbH & Co. KG.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.6.2023 – 4 B 352/22

 


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