25. - 29. September 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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25. - 29. September 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BeurkG §§ 57 Abs. 2, 60; BNotO § 15 Abs. 2; BGB § 401
Zulässigkeit eines notariellen Anderkontos; Differenzierung zwischen Verwahrungsanweisung und Verwahrungsvereinbarung; Prüfungsmaßstab des Notars bei Abtretung des Kaufpreisanspruchs

1. Der Verstoß des Notars gegen die lediglich an ihn gerichtete Verbotsnorm des § 57 Abs. 2 Nr. 1 BeurkG gebietet es nicht, die regelmäßig im Grundgeschäft enthaltene öffentlich-rechtliche Verwahrungsanweisung an den Notar und die davon zu unterscheidende zivilrechtliche Verwahrungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die ebenfalls regelmäßig Bestandteil des Grundgeschäfts ist, für unwirksam zu erachten.
2a. Bei einer Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar. Der Auskehrungsanspruch gegen den Notar ist im Verhältnis zur Kaufpreisforderung als ein Nebenrecht im Sinne von § 401 BGB einzuordnen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 – V ZB 37/15, DNotZ 2016, 957). Für die Abtretung des Kaufpreisanspruchs – auch wenn sie zur Sicherung erfolgt – gilt nichts anderes.
2b. Soweit die Wirksamkeit der Abtretung des Kaufpreisanspruchs oder sonstige Vorfragen der Empfangsberechtigung im mehrseitigen Verwahrungsverhältnis zu klären sind, ist der Prüfungsmaßstab des Notars im Rahmen einer auf Auszahlung des hinterlegten Geldes gerichteten Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO auf eine Evidenzkontrolle beschränkt.

BGH, Beschl. v. 2.8.2023 – VII ZB 28/20

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

HöfeO §§ 1, 5, 6, 10
Verlust der Hofeigenschaft; Wegfall der Hofstelle; konstitutive oder deklaratorische Wirkung der Löschung des Hofvermerks; (Hof-)Erbfolge bei Wirtschaftsunfähigkeit sämtlicher Abkömmlinge

Internetgutachten-Nr.: 200115

 

InsO §§ 106, 140, 145
Insolvenzanfechtung ggü. Einzelrechtsnachfolger; Auswirkung einer eingetragenen Auflassungsvormerkug

Internetgutachten-Nr.: 200213

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 39, 40
Voreintragungsgrundsatz bei WEG-Teilung durch Erbengemeinschaft

Es bedarf der Voreintragung der Erben gemäß § 39 Abs. 1 GBO, wenn durch Teilung des im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks mit nachfolgender Übertragung des Wohnungseigentums auf die Erben in Vollzug der Aufhebung der Erbengemeinschaft eine Wohnungseigentümergemeinschaft gebildet werden soll; § 40 Abs. 1 GBO ist auf diesen Fall weder direkt noch analog anwendbar.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.7.2023 – 14 W 41/23 (Wx)

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 48 Abs. 2; MaßnG-GesR § 2
GmbH: Gesellschafterbeschluss im Umlaufverfahren nach § 2 MaßnG-GesR (COVMG)

Die in § 2 COVMG in Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG vorgesehenen Erleichterungen für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (hier: Beschlussfassung durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter) sind nicht auf solche GmbH beschränkt, in deren Satzung noch gar keine Regelung für Umlaufbeschlüsse vorgesehen ist (entgegen LG Stuttgart, Urteil vom 25.1.2021 – 44 O 52/20 KfH –, Rn. 36 nach juris). Es wäre mit der Zielsetzung der COVID-Sondergesetzgebung nicht zu vereinbaren, würde gerade bei Gesellschaften, die sich für Umlaufbeschlüsse bereits grundsätzlich geöffnet und damit in gewissem Sinne Vorsorge getroffen haben, eine COVID-bedingte Handlungsunfähigkeit hingenommen, während sie bei Gesellschaften ohne solche Vorkehrungen vom Gesetzgeber behoben worden ist.

KG, Beschl. v. 17.5.2023 – 2 U 159/21

 

ZPO §§ 291, 727
Klauselerteilungsverfahren; Eintragung einer Verschmelzung im Handelsregister

Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.

BGH, Beschl. v. 24.5.2023 – VII ZB 69/21

 


Kostenrecht

 

GNotKG § 3 Abs. 1, KV Nr. 14110
Eintragung einer aus Erben bestehenden GbR; Gebührenprivilegierung nach KV 14110

1. Die Kostenprivilegierung von Abs. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG setzt voraus, dass es sich bei dem Erwerber um einen „Erben“ handelt.
2. Privilegiert ist nur der erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolger. Die Eintragung des Erben muss originär auf der Erbfolge beruhen und der Voreintragung des Erblassers als Eigentümer unmittelbar nachfolgen. In diesem Rahmen ist die Art der Erbauseinandersetzung grundsätzlich unerheblich.
3. In Bezug auf die Eintragung einer mit den Erben personenidentischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegen diese Voraussetzungen nicht vor. In Anbetracht der Außenrechtsfähigkeit und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie deren formeller Grundbuchfähigkeit liegt eine Eintragung einer „Dritten“ vor, welche gerade nicht an der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge partizipiert und sich strukturell von den Erben und Erbengemeinschaft unterscheidet. Die Eintragung beruht letztlich auf einem eigenständigen Rechtsgeschäft.
4. Abs. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.6.2023 – 19 W 79/21 (Wx)

 


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