18. - 22. September 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
18. - 22. September 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Neuerungen zur Inhabilität von GmbH-Geschäftsführern und den entsprechenden Versicherungen

Durch das DiRUG wurde zum 1.8.2023 in § 6 Abs. 2 GmbHG ein neuer Satz 3 eingefügt (s. für das Aktienrecht § 76 Abs. 3 S. 3 AktG n. F.). Seither sind Personen vom Amt des Geschäftsführers einer GmbH ausgeschlossen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR aufgrund gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfen, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt und das Verbot mit demjenigen in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG vergleichbar ist.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Entscheidung der Woche

 

BauGB § 13b
Unvereinbarkeit von § 13b BauGB mit Unionsrecht; Rechtswidrigkeit eines im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplans

§ 13b BauGB ist mit Art. 3 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unvereinbar.

BVerwG, Urt. v. 18.7.2023 – 4 CN 3.22

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BGB § 181
Grundstücksgeschäfte mit der Gemeinde; Handeln eines Vertragspartners als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den anderen Vertragspartner; Anwendbarkeit von § 181 BGB bei Vertretung ohne Vertretungsmacht

Internetgutachten-Nr.: 198643

 

WEG § 25; BGB §§ 705, 1008, 117
Kopfstimmprinzip; Anzahl der Stimmrechte im Falle zweier Sondereigentumseinheiten, die einerseits im Eigentum einer GbR und andererseits im Miteigentum der GbR-Gesellschafter stehen

Internetgutachten-Nr.: 199576

 


Familienrecht

 

BGB §§ 134, 138 Abs. 1, 139, 1379, 1564 ff., 1569 ff.; EGBGB Art. 6, 15 Abs. 1 u. 2 a. F.; EUV 1259/2010 Art. 5 Abs. 1 lit. c, 8; ZPO §§ 256 Abs. 2, 201; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1
Unwirksamkeit eines Ehevertrags, der auf einem Muster des Bundesverwaltungsamtes für Ehen nicht-islamischer Ehefrauen mit islamischen Ehemännern beruht

1. Zu den Anforderungen an eine stillschweigend getroffene Rechtswahl in einem Ehevertrag.
2. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1564 ff. BGB über die Voraussetzungen der Ehescheidung sind wegen der darin enthaltenen Ausformung der negativen Eheschließungsfreiheit (Art. 6 GG) nicht disponibel.
3. Eine Vereinbarung, wonach der nacheheliche Ehegattenunterhaltsanspruch von einem Verschulden an der Ehescheidung abhängig sein soll, stellt eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung dar und ist somit unwirksam.
4. Eine Mindestdauer der elterlichen Sorge eines der Ehegatten für gemeinsame Kinder, getrennt für Söhne und Töchter, wie sie nur das islamische Recht kennt, kann nicht wirksam vereinbart werden.
5. Ergibt die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB, so erfasst die sich daraus ergebende Nichtigkeitsfolge notwendigerweise den gesamten Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten eine entsprechende salvatorische Klausel in den Vertrag aufgenommen haben.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Celle, Beschl. v. 14.12.2022 – 15 UF 137/21

 

BGB § 814
Nichteheliche Lebensgemeinschaft trotz fortbestehender Ehe

1. Eine fortbestehende Ehe schließt die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer neuen Partnerin nicht generell aus. Maßgebend ist vielmehr auch in dieser Konstellation eine Gesamtschau aller Tatsachen, die darauf hinweisen, ob mit der neuen Partnerin eine Lebensgemeinschaft besteht, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
2. Indizien für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft können u. a. die Erziehung eines gemeinsamen Kindes in einem gemeinsam geführten Haushalt sowie die Verknüpfung der wechselseitigen wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse sein, die über die gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen zu einer sozialen Absicherung führen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.2.2023 – 25 U 46/21

 


Gesellschaftsrecht

 

SGB IV §§ 7 Abs. 1, 28p Abs. 2
Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein eingetragener Verein ist, ist abhängig beschäftigt. Der Umstand, dass der GmbH-Geschäftsführer auch alleinvertretungsberechtigtes Mitglied des aus drei Personen bestehenden Vereinsvorstandes ist, begründet keine selbstständige Tätigkeit.

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.5.2023 – L 11 BA 3282/21

 


Öffentliches Recht

 

NamÄndG § 3 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Eigentum an einem Schloss rechtfertigt keine Namensänderung

Nur eine im Verkehr übliche Hofbezeichnung, die im örtlichen Umfeld etabliert ist und dort zur Identifizierung des Anwesens und damit auch der Familie des Eigentümers ausreicht, kann im Sinne einer notwendigen Voraussetzung Grundlage eines legitimen Interesses für eine Namensänderung durch Angleichung des Familiennamens an den Hofnamen sein.

BVerwG, Beschl. v. 3.5.2023 – 6 B 30/22

 

 


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