Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Neuerungen zur Inhabilität von GmbH-Geschäftsführern und den
entsprechenden Versicherungen
Durch das DiRUG
wurde zum 1.8.2023 in § 6 Abs. 2 GmbHG ein neuer Satz 3
eingefügt (s. für das Aktienrecht § 76 Abs. 3 S. 3 AktG n. F.).
Seither sind Personen vom Amt des Geschäftsführers einer GmbH
ausgeschlossen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder
einem anderen Vertragsstaat des EWR aufgrund gerichtlichen
Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer
Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe
oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfen, sofern der
Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand
des Verbots übereinstimmt und das Verbot mit demjenigen in § 6
Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG vergleichbar ist.
Weitere
Informationen finden Sie
hier.
Entscheidung der Woche
BauGB
§ 13b
Unvereinbarkeit von § 13b BauGB mit Unionsrecht; Rechtswidrigkeit
eines im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplans
§ 13b BauGB ist mit
Art. 3 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie)
unvereinbar.
BVerwG, Urt. v.
18.7.2023 – 4 CN 3.22
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
BGB §
181
Grundstücksgeschäfte mit der Gemeinde; Handeln eines
Vertragspartners als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den anderen
Vertragspartner; Anwendbarkeit von § 181 BGB bei Vertretung ohne
Vertretungsmacht
Internetgutachten-Nr.:
198643
WEG §
25; BGB §§ 705, 1008, 117 Kopfstimmprinzip; Anzahl der
Stimmrechte im Falle zweier Sondereigentumseinheiten, die
einerseits im Eigentum einer GbR und andererseits im Miteigentum der
GbR-Gesellschafter stehen
Internetgutachten-Nr.:
199576
Familienrecht
BGB
§§ 134, 138 Abs. 1, 139, 1379, 1564 ff., 1569 ff.; EGBGB Art. 6, 15
Abs. 1 u. 2 a. F.; EUV 1259/2010 Art. 5 Abs. 1 lit. c, 8; ZPO §§
256 Abs. 2, 201; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1
Unwirksamkeit eines Ehevertrags, der auf einem Muster des
Bundesverwaltungsamtes für Ehen nicht-islamischer Ehefrauen mit
islamischen Ehemännern beruht
1. Zu den
Anforderungen an eine stillschweigend getroffene Rechtswahl in
einem Ehevertrag.
2. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1564 ff. BGB über die
Voraussetzungen der Ehescheidung sind wegen der darin
enthaltenen Ausformung der negativen Eheschließungsfreiheit
(Art. 6 GG) nicht disponibel.
3. Eine Vereinbarung, wonach der nacheheliche
Ehegattenunterhaltsanspruch von einem Verschulden an der
Ehescheidung abhängig sein soll, stellt eine evident einseitige
und unzumutbare Lastenverteilung dar und ist somit unwirksam.
4. Eine Mindestdauer der elterlichen Sorge eines der Ehegatten
für gemeinsame Kinder, getrennt für Söhne und Töchter, wie sie
nur das islamische Recht kennt, kann nicht wirksam vereinbart
werden.
5. Ergibt die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt
für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen
Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen
Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit nach § 138
Abs. 1 BGB, so erfasst die sich daraus ergebende Nichtigkeitsfolge
notwendigerweise den gesamten Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn
die Ehegatten eine entsprechende salvatorische Klausel in den Vertrag aufgenommen
haben.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Celle, Beschl.
v. 14.12.2022 – 15 UF 137/21
BGB §
814
Nichteheliche Lebensgemeinschaft trotz fortbestehender Ehe
1. Eine
fortbestehende Ehe schließt die Annahme einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft mit einer neuen Partnerin nicht generell aus.
Maßgebend ist vielmehr auch in dieser Konstellation eine
Gesamtschau aller Tatsachen, die darauf hinweisen, ob mit der
neuen Partnerin eine Lebensgemeinschaft besteht, die auf Dauer
angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher
Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein
gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also
über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
2. Indizien für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne
einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft können u. a.
die Erziehung eines gemeinsamen Kindes in einem gemeinsam
geführten Haushalt sowie die Verknüpfung der wechselseitigen
wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse sein, die über die
gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen zu
einer sozialen Absicherung führen.
OLG Karlsruhe, Urt.
v. 7.2.2023 – 25 U 46/21
Gesellschaftsrecht
SGB
IV §§ 7 Abs. 1, 28p Abs. 2
Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH
Der Geschäftsführer
einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein eingetragener
Verein ist, ist abhängig beschäftigt. Der Umstand, dass der
GmbH-Geschäftsführer auch alleinvertretungsberechtigtes Mitglied
des aus drei Personen bestehenden Vereinsvorstandes ist,
begründet keine selbstständige Tätigkeit.
LSG
Baden-Württemberg, Urt. v. 23.5.2023 – L 11 BA 3282/21
Öffentliches Recht
NamÄndG § 3 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Eigentum an einem Schloss rechtfertigt keine Namensänderung
Nur eine im Verkehr
übliche Hofbezeichnung, die im örtlichen Umfeld etabliert ist
und dort zur Identifizierung des Anwesens und damit auch der
Familie des Eigentümers ausreicht, kann im Sinne einer
notwendigen Voraussetzung Grundlage eines legitimen Interesses
für eine Namensänderung durch Angleichung des Familiennamens an
den Hofnamen sein.
BVerwG, Beschl. v.
3.5.2023 – 6 B 30/22
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