11. - 15. September 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
11. - 15. September 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 93; WEG § 8 Abs. 1; ErbbauRG § 12 Abs. 1
Teilung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks nach WEG

Ein an dem betreffenden Grundstück bestehendes Erbbaurecht hindert den Vollzug einer Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG nicht.

OLG München, Beschl. v. 24.8.2023 – 34 Wx 202/23 e

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

GBO § 35 Abs. 1 S. 1
Nachweis der Vor- und Nacherbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

Internetgutachten-Nr.: 200006

 

WEG §§ 9a, 9b
Grundstücksvermächtnis zugunsten einer WEG; Vertretung des Verbands durch den Verwalter; Willensbildung im Verband

Internetgutachten-Nr.: 200096

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 434, 437 Nr. 3, 444
Kein Mangel bei Feuchtigkeit im Keller eines unsanierten Einfamilienhauses

1. Die Keller-Außenwandabdichtung eines im Jahr 1951 errichteten Einfamilienhauses mit einem zweifachen Kaltbitumenanstrich oberhalb der untersten Steinschicht entspricht den zur Zeit der Errichtung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.
2. Gerichtsbekannt – bestätigt durch ein Sachverständigengutachten – verliert ein Bitumenanstrich bei älteren Häusern üblicherweise bereits nach 30 bis 40 Jahren seine abdichtende Eigenschaft. Bei 65 Jahre alten, unsanierten Häusern ist Feuchtigkeit im Keller nicht als unüblich anzusehen und stellt für sich genommen keinen Sachmangel dar.
3. Eine Eignung des Kellers zum Wohnen entspricht bei einem unsanierten 65 Jahre alten Haus – sofern dies vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist – weder der nach dem Vertrag vorausgesetzten noch der gewöhnlichen Verwendung.
4. Allein der bestehende Wurzeleinwuchs in älteren Abwasserleitungen – ohne nennenswerte Funktionsbeeinträchtigungen – stellt keinen Mangel dar. Es handelt sich vielmehr um eine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Je älter ein Rohr ist und je länger es im Boden liegt, umso höher ist erfahrungsgemäß das ausgebildete Wurzelwerk. Bis zur Zerstörung oder Funktionsunfähigkeit des Abwasserrohres kann es 100 Jahre dauern.
5. Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren und weiterer drei schriftlichen Ergänzungsgutachten kann der Antrag auf Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens rechtsmissbräuchlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragssteller keine weiteren Fragen mehr hat als diejenigen, auf deren Unerheblichkeit das Gericht bereits hingewiesen hat.

OLG Schleswig, Beschl. v. 16.3.2023 – 7 U 198/22

 

BGB §§ 744 Abs. 2, 921, 922
Feldgehölzhecke als gemeinsame Grenzanlage i. S. d. § 921 BGB

1. Bei einer auf der Grundstücksgrenze stehenden, freiwachsenden Feldgehölzhecke handelt es sich um eine gemeinsame Grenzanlage i. S. d. § 921 BGB.
2. Gem. §§ 922 Satz 2, 744 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber einer gemeinsamen Grenzanlage berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen.
3. Eine freiwachsende Feldgehölzhecke, bestehend aus landschaftstypischen Laubgehölzen (Flieder, Weißdorn, Schlehe, Hainbuche), ist aus ökologischen Gründen zur Erfüllung der Gehölzfunktion in der Regel alle 10 bis 15 Jahre „auf-den-Stock“ zu setzen. Es wäre unfachmännisch, die Gehölzhecke ständig nur auf eine Höhe von 1,5 bis 2 m zu kappen oder lediglich in ihrer seitlichen Ausdehnung einzukürzen („schlägeln“).

OLG Schleswig, Urt. v. 15.4.2023 – 7 U 202/22

 

BGB §§ 1019, 1027, 1028 Abs. 1, 1004
Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit: Verjährung des Beseitigungsanspruchs

Wird eine Grunddienstbarkeit bereits bei Bestellung durch eine auf dem belasteten Grundstück vorhandene Anlage beeinträchtigt, begründet dies, vorbehaltlich einer schuldrechtlich vereinbarten Duldungspflicht, einen Beseitigungsanspruch des Berechtigten. Auf einen solchen Beseitigungsanspruch findet § 1028 BGB Anwendung; mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

BGH, Urt. v. 28.4.2023 – V ZR 258/21

 

GBO § 35
Nachweis der Erbfolge durch beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Der Nachweis der Erbfolge kann gegenüber dem Grundbuchamt mit der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses geführt werden. Die formellen Voraussetzungen an eine solche beglaubigte Abschrift folgen aus dem Unionsrecht. Das nationale (Grundbuch-)Recht gebietet keine strengeren Anforderungen.

KG, Beschl. v. 3.7.2023 – 1 W 2/23

 


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