Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §
93; WEG § 8 Abs. 1; ErbbauRG § 12 Abs. 1
Teilung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks nach WEG
Ein an dem
betreffenden Grundstück bestehendes Erbbaurecht hindert den
Vollzug einer Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG nicht.
OLG München, Beschl.
v. 24.8.2023 – 34 Wx 202/23 e
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
GBO §
35 Abs. 1 S. 1
Nachweis der Vor- und Nacherbfolge gegenüber dem Grundbuchamt
Internetgutachten-Nr.:
200006
WEG
§§ 9a, 9b
Grundstücksvermächtnis zugunsten einer WEG; Vertretung des Verbands
durch den Verwalter; Willensbildung im Verband
Internetgutachten-Nr.:
200096
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 434, 437 Nr. 3, 444
Kein Mangel bei Feuchtigkeit im Keller eines
unsanierten Einfamilienhauses
1. Die
Keller-Außenwandabdichtung eines im Jahr 1951 errichteten
Einfamilienhauses mit einem zweifachen Kaltbitumenanstrich
oberhalb der untersten Steinschicht entspricht den zur Zeit der
Errichtung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.
2. Gerichtsbekannt – bestätigt durch ein
Sachverständigengutachten – verliert ein Bitumenanstrich bei
älteren Häusern üblicherweise bereits nach 30 bis 40 Jahren
seine abdichtende Eigenschaft. Bei 65 Jahre alten, unsanierten
Häusern ist Feuchtigkeit im Keller nicht als unüblich anzusehen und
stellt für sich genommen keinen Sachmangel dar.
3. Eine Eignung des Kellers zum Wohnen entspricht bei einem
unsanierten 65 Jahre alten Haus – sofern dies vertraglich nicht
ausdrücklich vereinbart ist – weder der nach dem Vertrag
vorausgesetzten noch der gewöhnlichen Verwendung.
4. Allein der bestehende Wurzeleinwuchs in älteren
Abwasserleitungen – ohne nennenswerte
Funktionsbeeinträchtigungen – stellt keinen Mangel dar. Es
handelt sich vielmehr um eine Beschaffenheit, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der
Sache erwarten kann. Je älter ein Rohr ist und je länger es im
Boden liegt, umso höher ist erfahrungsgemäß das ausgebildete
Wurzelwerk. Bis zur Zerstörung oder Funktionsunfähigkeit des
Abwasserrohres kann es 100 Jahre dauern.
5. Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens
im selbständigen Beweisverfahren und weiterer drei schriftlichen
Ergänzungsgutachten kann der Antrag auf Einholung eines weiteren
Ergänzungsgutachtens rechtsmissbräuchlich sein. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Antragssteller keine weiteren Fragen
mehr hat als diejenigen, auf deren Unerheblichkeit das Gericht
bereits hingewiesen hat.
OLG Schleswig,
Beschl. v. 16.3.2023 – 7 U 198/22
BGB
§§ 744 Abs. 2, 921, 922
Feldgehölzhecke als gemeinsame Grenzanlage i. S. d. § 921 BGB
1. Bei einer auf der
Grundstücksgrenze stehenden, freiwachsenden Feldgehölzhecke
handelt es sich um eine gemeinsame Grenzanlage i. S. d. § 921 BGB.
2. Gem. §§ 922 Satz 2, 744 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber einer
gemeinsamen Grenzanlage berechtigt, die zur Erhaltung des
Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen
Teilhaber zu treffen.
3. Eine freiwachsende Feldgehölzhecke, bestehend aus
landschaftstypischen Laubgehölzen (Flieder, Weißdorn, Schlehe,
Hainbuche), ist aus ökologischen Gründen zur Erfüllung der
Gehölzfunktion in der Regel alle 10 bis 15 Jahre „auf-den-Stock“
zu setzen. Es wäre unfachmännisch, die Gehölzhecke ständig nur
auf eine Höhe von 1,5 bis 2 m zu kappen oder lediglich in ihrer
seitlichen Ausdehnung einzukürzen („schlägeln“).
OLG Schleswig, Urt.
v. 15.4.2023 – 7 U 202/22
BGB
§§ 1019, 1027, 1028 Abs. 1, 1004
Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit: Verjährung des
Beseitigungsanspruchs
Wird eine
Grunddienstbarkeit bereits bei Bestellung durch eine auf dem
belasteten Grundstück vorhandene Anlage beeinträchtigt,
begründet dies, vorbehaltlich einer schuldrechtlich vereinbarten
Duldungspflicht, einen Beseitigungsanspruch des Berechtigten.
Auf einen solchen Beseitigungsanspruch findet § 1028 BGB
Anwendung; mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs erlischt
die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in
Widerspruch steht.
BGH, Urt. v.
28.4.2023 – V ZR 258/21
GBO §
35
Nachweis der Erbfolge durch beglaubigte Abschrift eines Europäischen
Nachlasszeugnisses
Der Nachweis der
Erbfolge kann gegenüber dem Grundbuchamt mit der beglaubigten
Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses geführt werden.
Die formellen Voraussetzungen an eine solche beglaubigte
Abschrift folgen aus dem Unionsrecht. Das nationale (Grundbuch-)Recht
gebietet keine strengeren Anforderungen.
KG, Beschl. v.
3.7.2023 – 1 W 2/23
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