Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 311b Abs. 1 S. 1, 133, 433 Abs. 1, 434
Grundstückskaufvertrag; Beschaffenheit des Grundstücks; Irrtum über
Grundstücksgröße; Auslegung notarieller Urkunden; falsa demonstratio
1. Zur
Beschaffenheit eines verkauften Grundstücks gehört es nicht,
dass es sich auf ein Nachbargrundstück erstreckt; eine solche
Vereinbarung legt den Kaufgegenstand selbst und nicht lediglich
dessen Beschaffenheit fest.
2a. Der Wortsinn einer in einem notariellen
Grundstückskaufvertrag enthaltenen Erklärung ist nicht
maßgeblich, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien in der
Erklärung Begriffe anders als nach dem Wortsinn verstehen oder
mit Flurstücks- oder Grundbuchangaben andere Vorstellungen über
den verkauften Grundbesitz verbinden (sog. versehentliche
Falschbezeichnung bzw. falsa demonstratio). Eine solche
Falschbezeichnung ändert nach § 133 BGB nichts daran, dass – wie
auch sonst – nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich
Gewollte gilt.
2b. Aus dem Umstand, dass die Kaufvertragsparteien die
tatsächlichen Verhältnisse des im Eigentum des Verkäufers
stehenden Grundstücks bei einer Besichtigung zur Kenntnis
genommen haben, kann, auch wenn dieses Grundstück und das
angrenzende Nachbargrundstück scheinbar eine Einheit bilden, nur
im Ausnahmefall auf eine Einigung über den Mitverkauf des nicht
im Eigentum des Verkäufers stehenden Nachbargrundstücks
geschlossen werden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 18. Januar
2008 – V ZR 174/06, NJW 2008, 1658).
3. Weckt der Verkäufer eines Grundstücks bei dem Käufer vor
Vertragsschluss falsche – einseitige – Vorstellungen über den
tatsächlichen Umfang seines Eigentums oder erkennt er eine
entsprechende Fehlvorstellung über den Grenzverlauf, klärt den
Käufer aber nicht über den wahren Grenzverlauf auf, fehlt es in
aller Regel an einer Einigung über den Verkauf eines scheinbar
zu dem Grundstück des Verkäufers zugehörigen fremden
Grundstücks. Der Verkäufer kann allerdings wegen Verschuldens
bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet sein.
BGH, Urt. v.
23.6.2023 – V ZR 89/22
Neu in der
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BGB §
139
Aufnahme einer salvatorischen Klausel in Einzeltestament
Internetgutachten-Nr.:
199856
BGB
§§ 167, 168, 727, 1922, 2100, 2205; HGB § 128
Verkauf eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundstücks nach dem
Tod eines Gesellschafters durch einen transmortal Bevollmächtigten
Internetgutachten-Nr.:
199919
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §§ 650u, 640, 307; BeurkG § 17; BNotO § 19
Bauträgervertrag; unwirksame Abnahmeklausel; Notarhaftung
1. Eine Klausel in
einem Bauträgervertrag, wonach der Erwerber bei der eigenen
Erklärung der Abnahme an die vorangegangene Feststellung der Abnahmereife durch einen Sachverständigen gebunden ist, entzieht
dem Erwerber das Recht zur individuellen Abnahme, weil ihm die
Möglichkeit genommen wird, über die Ordnungsgemäßheit der
Werkleistung selbst zu befinden. Dies hat die Unwirksamkeit der
Klausel gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Folge.
2. Es gehört zu den Pflichten des Notars, AGB-Klauseln, die zu
Zweifeln an ihrer Wirksamkeit Anlass geben könnten, einer
näheren Prüfung zu unterziehen und die Parteien entsprechend zu
belehren. Es stellt daher einen sorgfaltswidrigen Pflichtverstoß
dar, eine derartige Abnahmeklausel zu beurkunden, ohne die
Beteiligten zuvor über die Unwirksamkeit der Abnahmeklausel zu
belehren.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Celle, Urt. v.
1.2.2023 – 3 U 60/22
Familienrecht
BGB §
176; FamFG § 59 Abs. 1
Kein Beschwerderecht des ehemals Bevollmächtigten bei
Kraftloserklärung nach § 176 BGB
Dem (ehemals)
Bevollmächtigten steht im Fall der Bewilligung der öffentlichen
Bekanntmachung der Kraftloserklärung nach § 176 BGB kein
Beschwerderecht gegen diesbezügliche Entscheidungen des
Amtsgerichts im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG zu (Aufgabe von
Senat BtPrax 2014, 179).
OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.3.2023 – 20 W
38/22
Erbrecht
BGB §
2077
Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung im Fall der Scheidung;
Ermittlung des Erblasserwillens
§ 2077 Abs. 1 Satz 1
BGB bestimmt, dass eine letztwillige Verfügung, durch die der
Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam ist, wenn die
Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Gem. §
2077 Abs. 3 BGB ist die Verfügung allerdings nicht unwirksam,
wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen
solchen Fall getroffen haben würde. Ein Ehevertrag, durch den
die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten, für
den Fall der Scheidung der Ehe den Versorgungsausgleich
ausschlossen und gegenseitig auf jeglichen nachehelichen
Unterhalt verzichteten, ist kein Indiz dafür, dass die Einsetzung zum
Alleinerben auch für den Fall der Scheidung gültig
bleiben soll. Gleiches gilt für das gemeinsame Halten von Hunden
während der Ehe und die finanzielle Beteiligung des einen
Ehegatten an einem Hauskauf des anderen Ehegatten.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Schleswig,
Beschl. v. 10.3.2022 – 3 Wx 46/21
Steuerrecht
EStG
§ 7; HGB § 255 Abs. 1
AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude; Schenkung
Für die Ermittlung
der Anschaffungskosten im Rahmen der AfA-Bemessungsgrundlage ist
auf die tatsächliche finanzielle Belastung abzustellen. Erwirbt
ein Käufer ein Gebäude von seinen Eltern und wird der Kaufpreis
nicht gezahlt, sondern als Schenkung gewährt, so liegen deshalb
im Umfang der Schenkung keine Anschaffungskosten der Gebäude
vor.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
FG Münster, Urt. v.
24.3.2023 – 2 K 1801/22 E
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