21. - 25. August 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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21. - 25. August 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG § 12
Verwalterzustimmung; Klage auf Zustimmung; richtiger Klagegegner; Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1a. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 eine Klage auf Zustimmung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.
1b. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor diesem Datum getroffen wurde.
2. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat nichts daran geändert, dass der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums beträgt (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 – V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 4 ff.).

BGH, Urt. v. 21.7.2023 – V ZR 90/22

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

GBO § 35
Verlangen eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung

Internetgutachten-Nr.: 199568

 

BGB §§ 747, 749, 751, 1010, 1258; ZVG §§ 180, 18
Durchführung der Teilungsversteigerung durch Grundschuldgläubiger eines Miteigentumsanteils; Antragsrecht des Gläubigers im Teilungsversteigerungsverfahren

Internetgutachten-Nr.: 199654

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4
Entbehrlichkeit der Mahnung nach Fälligkeit bei vorheriger Erklärung des Schuldners, nicht rechtzeitig leisten zu können

a) Erklärt der Schuldner noch vor Fälligkeit, dass er nicht rechtzeitig leisten könne, würde es eine reine Förmelei darstellen, den Eintritt des Verzugs von einer Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit abhängig zu machen, der der Schuldner seinen Erklärungen zufolge ohnehin nicht Folge leisten kann. In einem solche Fall ist eine Mahnung nach Fälligkeit entbehrlich.
b) Der Gläubiger kann vom Schuldner den Ersatz erforderlicher Kosten der Schadensabwendung anstelle des höheren originären Verzögerungsschadens verlangen, der nach Verzugseintritt ohne die Maßnahmen des Gläubigers entstanden wäre.

BGH, Urt. v. 20.4.2023 – I ZR 140/22

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1602, 1612 Abs. 1; EStG §§ 31, 74
Kein Anspruch des volljährigen Kindes auf Auszahlung des Kindergeldes bei fehlender Bedürftigkeit

1. Besteht wegen fehlender Bedürftigkeit kein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegen seine Eltern, so steht diesem auch kein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Auskehrung des von den Eltern bezogenen Kindergeldes zu.
2. Die einschlägigen steuer- und sozialrechtlichen Regelungen legen es nahe, dass das Kindergeld bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes auch familienrechtlich den Eltern zusteht, so dass keine Grundlage für einen aus § 242 BGB hergeleiteten Auskehrungsanspruch ersichtlich ist.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.4.2023 – 1 UF 13/23

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 186 Abs. 4, 203 Abs. 2
Aktiengesellschaft: Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals

a) Die Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts muss nicht im Ermächtigungsbeschluss, sondern kann auch in einem nach § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Vorstandsbericht durch eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung von Ausschlussfällen erfolgen.
b) Beschließt die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Satzungsänderung, durch die der Vorstand bei der Nutzung eines genehmigten Kapitals ermächtigt wird, über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden, ist der entsprechend § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu erstellende Vorstandsbericht bei der Auslegung des Hauptversammlungsbeschlusses heranzuziehen.

BGH, Urt. v. 23.5.2023 – II ZR 141/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 19 Abs. 1 S. 2
Notarhaftung bei Beurkundung eines Kaufvertrags über Eigentumswohnung: Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist; anderweitige Ersatzmöglichkeit

Bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung des Notars im Zusammenhang mit einer Beurkundungstätigkeit ist ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO ausgeschlossen, wenn der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Dem Vorliegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit steht es gleich, wenn der Geschädigte eine früher bestehende Möglichkeit, Ersatz seines Schadens von einem Dritten zu erlangen, schuldhaft versäumt hat. Das schuldhafte Versäumen setzt nicht voraus, dass der Anspruchsteller das mögliche Bestehen des Notarhaftungsanspruchs kannte oder kennen musste.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

KG, Urt. v. 14.2.2020 – 9 U 60/18

 


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