Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
WEG §
12
Verwalterzustimmung; Klage auf Zustimmung; richtiger Klagegegner;
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
1a. Sieht die
Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur
Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des
Verwalters bedarf, ist seit dem Inkrafttreten des
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020
eine Klage auf Zustimmung stets gegen die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer zu richten.
1b. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor diesem Datum
getroffen wurde.
2. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat nichts daran
geändert, dass der Streitwert einer Klage auf Erteilung der
Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel 20
% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums beträgt
(Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 – V ZR
71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 4 ff.).
BGH, Urt. v.
21.7.2023 – V ZR 90/22
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
GBO §
35 Verlangen eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung
Internetgutachten-Nr.:
199568
BGB
§§ 747, 749, 751, 1010, 1258; ZVG §§ 180, 18 Durchführung der
Teilungsversteigerung durch Grundschuldgläubiger eines
Miteigentumsanteils; Antragsrecht des Gläubigers im
Teilungsversteigerungsverfahren
Internetgutachten-Nr.:
199654
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4
Entbehrlichkeit der Mahnung nach Fälligkeit bei vorheriger Erklärung
des Schuldners, nicht rechtzeitig leisten zu können
a) Erklärt der
Schuldner noch vor Fälligkeit, dass er nicht rechtzeitig leisten
könne, würde es eine reine Förmelei darstellen, den Eintritt des
Verzugs von einer Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit
abhängig zu machen, der der Schuldner seinen Erklärungen zufolge
ohnehin nicht Folge leisten kann. In einem solche Fall ist eine
Mahnung nach Fälligkeit entbehrlich.
b) Der Gläubiger kann vom Schuldner den Ersatz erforderlicher
Kosten der Schadensabwendung anstelle des höheren originären
Verzögerungsschadens verlangen, der nach Verzugseintritt ohne
die Maßnahmen des Gläubigers entstanden wäre.
BGH, Urt. v.
20.4.2023 – I ZR 140/22
Familienrecht
BGB §§ 1602, 1612 Abs. 1; EStG §§ 31, 74
Kein Anspruch des volljährigen Kindes auf Auszahlung des
Kindergeldes bei fehlender Bedürftigkeit
1. Besteht wegen
fehlender Bedürftigkeit kein Unterhaltsanspruch eines
volljährigen Kindes gegen seine Eltern, so steht diesem auch
kein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Auskehrung des von den
Eltern bezogenen Kindergeldes zu.
2. Die einschlägigen steuer- und sozialrechtlichen Regelungen
legen es nahe, dass das Kindergeld bei fehlender Bedürftigkeit
des Kindes auch familienrechtlich den Eltern zusteht, so dass
keine Grundlage für einen aus § 242 BGB hergeleiteten
Auskehrungsanspruch ersichtlich ist.
OLG Braunschweig,
Beschl. v. 25.4.2023 – 1 UF 13/23
Gesellschaftsrecht
AktG
§§ 186 Abs. 4, 203 Abs. 2
Aktiengesellschaft: Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten
Kapitals
a) Die Benennung der
Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts muss nicht im
Ermächtigungsbeschluss, sondern kann auch in einem nach § 203
Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Vorstandsbericht durch eine nicht
abschließende, beispielhafte Aufzählung von Ausschlussfällen
erfolgen.
b) Beschließt die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine
Satzungsänderung, durch die der Vorstand bei der Nutzung eines
genehmigten Kapitals ermächtigt wird, über den Ausschluss des
Bezugsrechts zu entscheiden, ist der entsprechend § 186 Abs. 4
Satz 2 AktG zu erstellende Vorstandsbericht bei der Auslegung
des Hauptversammlungsbeschlusses heranzuziehen.
BGH, Urt. v.
23.5.2023 – II ZR 141/21
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§ 19 Abs. 1 S. 2
Notarhaftung bei Beurkundung eines Kaufvertrags über Eigentumswohnung: Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist;
anderweitige Ersatzmöglichkeit
Bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung des Notars im Zusammenhang
mit einer Beurkundungstätigkeit ist ein Schadensersatzanspruch
des Geschädigten nach § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO ausgeschlossen,
wenn der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Dem Vorliegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit
steht es gleich, wenn der Geschädigte eine früher bestehende
Möglichkeit, Ersatz seines Schadens von einem Dritten zu
erlangen, schuldhaft versäumt hat. Das schuldhafte Versäumen
setzt nicht voraus, dass der Anspruchsteller das mögliche
Bestehen des Notarhaftungsanspruchs kannte oder kennen musste.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
KG, Urt. v.
14.2.2020 – 9 U 60/18
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