7. - 11. August 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
7. - 11. August 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 93, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 S. 2, 912 Abs. 1; WEG §§ 1 Abs. 4, 8
Grenzüberschreitende Tiefgarage; statische Verzahnung der Baukörper; einheitliches Gebäude; Aufteilbarkeit nach WEG

1a. Maßgeblich für die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden ist bei einem Überbau immer die Verkehrsanschauung; die körperliche bautechnische Beschaffenheit stellt nicht das allein entscheidende Kriterium dar, sondern erlangt nur im Rahmen der festzustellenden Verkehrsanschauung Bedeutung.
1b. Erstreckt sich eine Tiefgarage als rechtmäßiger Überbau auf andere Grundstücke, führt allein die bautechnische und statische Verbindung der Tiefgarage mit auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäuden nicht dazu, dass die Tiefgarage kein einheitliches Gebäude ist.
1c. Auch Verbindungen der auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäude mit dem Tiefgaragenkörper durch Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Fluchtwege und der Haustechnik dienende Versorgungseinrichtungen oder von den anderen Grundstücken ausgehende weitere Zufahrten stehen der Einordnung der Tiefgarage als einheitliches Gebäude nicht entgegen.
2. Ist in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen, dass die im Wege des rechtmäßigen Überbaus grenzüberschreitend errichtete Tiefgarage durch eine Zufahrt von dem Stammgrundstück aus als Ganzes erreichbar ist, ist von dem Grundbuchamt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass der Tiefgaragenkörper unabhängig von einer aufstehenden Bebauung auf dem überbauten Grundstück eigentumsrechtlich dem Stammgrundstück zuzuordnen ist; dies setzt allerdings voraus, dass sich ein Gebäudeteil der Tiefgarage (wie etwa eine Rampe) auf dem Stammgrundstück befindet und dies grundbuchmäßig nachgewiesen ist.

BGH, Beschl. v. 15.6.2023 – V ZB 12/22

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BGB §§ 1975, 2062; InsO § 315
Einfluss einer Teilerbauseinandersetzung auf die Möglichkeit der Erben, eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass herbeizuführen?

Internetgutachten-Nr.: 199277

 

BGB §§ 2111, 2113; GBO § 51
Erbauseinandersetzung unter befreiten Vorerben; ausschließlicher Einsatz von Eigenmitteln des erwerbenden Vormiterben; Anhörung der Nacherben bei entgeltlicher Grundstücksverfügung durch befreite Vorerben

Internetgutachten-Nr.: 199229

 

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 902 Abs. 1, 1169
Anwendbarkeit des § 902 Abs. 1 S. 1 BGB auf Anspruch auf Verzicht auf ein Grundpfandrecht (§ 1169 BGB)

Die Regelung des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach im Grundbuch eingetragene Rechte nicht der Verjährung unterliegen, ist entsprechend anwendbar auf den schuldrechtlichen Anspruch auf den Verzicht auf bzw. auf Löschung einer dauerhaft einredebehafteten Grundschuld nach § 1169 BGB (§ 902 BGB analog i. V. m. §§ 1192, 1169 BGB).

OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.4.2023 – 4 U 88/21

 

BGB § 1093
Zulässiger Inhalt eines dinglichen Wohnungsrechts: Kosten der Versicherung und Grundsteuer

Ein als beschränkte persönliche Dienstbarkeit vereinbartes Wohnungsrecht kann nicht mit dem Inhalt bestellt werden, dass der Wohnungsberechtigte – auch – mit dinglicher Wirkung dazu verpflichtet sein soll, die anfallenden Kosten der Versicherungen sowie die Grundsteuer zu tragen.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.5.2023 – 5 W 12/23

 

WEG §§ 9a, 12
Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist nach Inkrafttreten des WEMoG auch dann gegen die GdWE zu richten, wenn eine Teilungserklärung aus dem Jahre 2001 die „Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer“ vorsieht.

LG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.6.2023 – 2-13 S 92/22

 


Familienrecht

 

FamFG § 239; BGB § 1569
Altersrente ausnahmsweise kein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe

1. Altersrenten stellen ausnahmsweise dann kein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe dar, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch erwerbstätig ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits eine Altersrente bezieht, auf die sich der Versorgungsausgleich ausgewirkt hat.
2. In dieser besonderen Konstellation tritt das Renteneinkommen, das aus dem Versorgungsausgleich herrührt, gerade nicht an die Stelle des Erwerbseinkommens, sondern es tritt neben dieses.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.4.2023 – 1 UF 5/22

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D.
Dr. Andreas Bernert