Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
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Entscheidung der Woche
BGB
§§ 93, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 S. 2, 912 Abs. 1; WEG §§ 1 Abs. 4, 8
Grenzüberschreitende Tiefgarage; statische Verzahnung der Baukörper;
einheitliches Gebäude; Aufteilbarkeit nach WEG
1a. Maßgeblich für
die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden ist bei einem
Überbau immer die Verkehrsanschauung; die körperliche
bautechnische Beschaffenheit stellt nicht das allein
entscheidende Kriterium dar, sondern erlangt nur im Rahmen der
festzustellenden Verkehrsanschauung Bedeutung.
1b. Erstreckt sich eine Tiefgarage als rechtmäßiger Überbau auf
andere Grundstücke, führt allein die bautechnische und statische
Verbindung der Tiefgarage mit auf den überbauten Grundstücken
aufstehenden Gebäuden nicht dazu, dass die Tiefgarage kein
einheitliches Gebäude ist.
1c. Auch Verbindungen der auf den überbauten Grundstücken
aufstehenden Gebäude mit dem Tiefgaragenkörper durch
Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Fluchtwege und der Haustechnik
dienende Versorgungseinrichtungen oder von den anderen
Grundstücken ausgehende weitere Zufahrten stehen der Einordnung
der Tiefgarage als einheitliches Gebäude nicht entgegen.
2. Ist in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen, dass die im Wege
des rechtmäßigen Überbaus grenzüberschreitend errichtete
Tiefgarage durch eine Zufahrt von dem Stammgrundstück aus als
Ganzes erreichbar ist, ist von dem Grundbuchamt aufgrund der
allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass der
Tiefgaragenkörper unabhängig von einer aufstehenden Bebauung auf
dem überbauten Grundstück eigentumsrechtlich dem Stammgrundstück
zuzuordnen ist; dies setzt allerdings voraus, dass sich ein
Gebäudeteil der Tiefgarage (wie etwa eine Rampe) auf dem
Stammgrundstück befindet und dies grundbuchmäßig nachgewiesen
ist.
BGH, Beschl. v.
15.6.2023 – V ZB 12/22
Neu in der
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BGB
§§ 1975, 2062; InsO § 315
Einfluss einer Teilerbauseinandersetzung auf die Möglichkeit der
Erben, eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass herbeizuführen?
Internetgutachten-Nr.:
199277
BGB
§§ 2111, 2113; GBO § 51
Erbauseinandersetzung unter befreiten Vorerben; ausschließlicher
Einsatz von Eigenmitteln des erwerbenden Vormiterben; Anhörung der
Nacherben bei entgeltlicher Grundstücksverfügung durch befreite
Vorerben
Internetgutachten-Nr.:
199229
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 902 Abs. 1, 1169
Anwendbarkeit des § 902 Abs. 1 S. 1 BGB auf Anspruch auf
Verzicht auf ein Grundpfandrecht (§ 1169 BGB)
Die Regelung des §
902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach im Grundbuch eingetragene Rechte
nicht der Verjährung unterliegen, ist entsprechend anwendbar auf
den schuldrechtlichen Anspruch auf den Verzicht auf bzw. auf
Löschung einer dauerhaft einredebehafteten Grundschuld nach §
1169 BGB (§ 902 BGB analog i. V. m. §§ 1192, 1169 BGB).
OLG Saarbrücken,
Urt. v. 27.4.2023 – 4 U 88/21
BGB § 1093
Zulässiger Inhalt eines dinglichen Wohnungsrechts: Kosten der
Versicherung und Grundsteuer
Ein als beschränkte
persönliche Dienstbarkeit vereinbartes Wohnungsrecht kann nicht
mit dem Inhalt bestellt werden, dass der Wohnungsberechtigte –
auch – mit dinglicher Wirkung dazu verpflichtet sein soll, die
anfallenden Kosten der Versicherungen sowie die Grundsteuer zu
tragen.
OLG Saarbrücken, Beschl. v.
19.5.2023 – 5 W 12/23
WEG
§§ 9a, 12
Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Klage auf
Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist nach
Inkrafttreten des WEMoG auch dann gegen die GdWE zu richten,
wenn eine Teilungserklärung aus dem Jahre 2001 die „Zustimmung
der anderen Wohnungseigentümer“ vorsieht.
LG Frankfurt a. M., Urt.
v. 15.6.2023 – 2-13 S 92/22
Familienrecht
FamFG § 239; BGB § 1569
Altersrente ausnahmsweise kein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe
1. Altersrenten
stellen ausnahmsweise dann kein Surrogat der Mitarbeit in der
Ehe dar, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch
erwerbstätig ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits
eine Altersrente bezieht, auf die sich der Versorgungsausgleich
ausgewirkt hat.
2. In dieser besonderen Konstellation tritt das Renteneinkommen,
das aus dem Versorgungsausgleich herrührt, gerade nicht an die
Stelle des Erwerbseinkommens, sondern es tritt neben dieses.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 20.4.2023 – 1 UF 5/22
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