31. Juli - 4. August 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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31. Juli - 4. August 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BNotO § 19 Abs. 1; ZPO § 287
Notarhaftung; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens; Pflicht des Notars zur Beiziehung und Prüfung des Erbbaurechtsvertrags

Schuldet ein Notar einen bestimmten Rat, Hinweis oder eine bestimmte Warnung, so spricht der erste Anschein dafür, dass die Beteiligten dem gefolgt wären. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass bei ordnungsgemäßem Verhalten nach der Lebenserfahrung lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte oder sämtliche vernünftigen Verhaltensmöglichkeiten identische Schadensbilder ergeben hätten. Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2008 – III ZR 292/07, WM 2008, 1753 Rn. 14; Übernahme von BGH, Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 36 mwN für die Notarhaftung; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 und vom 15. Juli 2016 – V ZR 168/15, BGHZ 211, 216).

BGH, Urt. v. 15.6.2023 – III ZR 44/22

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BGB § 181; GBO §§ 13, 19
Vollmachtlose Mehrfachvertretung; Mehrfachvertretung durch Mitarbeitende des Notars; notarielle Eigenurkunde und Mehrfachvertretung; Anforderungen an eine die Bewilligung enthaltende notarielle Eigenurkunde

Internetgutachten-Nr.: 197603

 

WEG §§ 9a, 9b; HGB § 160
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft

Internetgutachten-Nr.: 198917

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 650u, 633 Abs. 2
Bauträgervertrag: Tiefgaragendurchfahrt muss mindestens 2,75 m breit sein

Nach § 3 Abs. 1 GaragenVO Rh.-Pf. muss die Breite der Rampen von Mittel- und Großgaragen mindestens 2,75 m betragen. Eine Tiefgaragendurchfahrt, die stellenweise eine geringere Breite aufweist, bleibt somit hinter den ausdrücklichen gesetzlichen Normierungen und daher den anerkannten Regeln der Technik zurück, sodass ein Sachmangel vorliegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in den Bauträgervertrag einbezogenen Bauplänen. Werden diese einem bautechnischen Laien unterbreitet, so lässt dies nicht den Schluss zu, dass ein Einverständnis mit der Abweichung von anerkannten Regeln der Technik bestehe. Hierfür hätte es vielmehr einer ausdrücklichen Aufklärung auch bzgl. der zu erwartenden Folgen für die tatsächliche Benutzbarkeit bedurft.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Koblenz, Urt. v. 7.7.2022 – 1 U 1473/20

 


Erbrecht

 

BGB § 2314; ZPO §§ 750, 888
Verhängung eines Zwangsgeldes der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses

Die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses ist eine eigene Verbindlichkeit des Schuldners. Beschränkt sich der Schuldner auf die Beantwortung von Fragen des Notars, ohne diesem von sich aus Auskünfte zu erteilen, tut er regelmäßig nicht alles in seiner Macht Stehende, um das notarielle Nachlassverzeichnis aufzunehmen, so dass grundsätzlich die Verhängung eines Zwangsgeldes in Betracht kommt.

OLG München, Beschl. v. 10.11.2022 – 33 W 775/22

 


Gesellschaftsrecht

 

ZPO § 935; GmbHG § 40
Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste; einstweiliger Rechtsschutz

Reicht ein Geschäftsführer in Befolgung einer einstweiligen Verfügung eine korrigierte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, so liegt darin in Bezug auf das Hauptsacheverfahren kein erledigendes Ereignis.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

KG, Urt. v. 17.5.2023 – 23 U 14/23

 


Notarrecht

 

RL 2001/23/EG
Übernahme eines Notariats durch einen anderen Notar als Unternehmensübergang?

Der Generalanwalt beim EuGH schlägt in seinem Schlussantrag vor, die Vorlagefrage, ob die Übernahme eines Notariats durch einen anderen Notar einen Unternehmensübergang darstellen kann, dahingehend zu beantworten, dass die Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG) auf einen Fall anwendbar ist, in dem ein Notar den früheren Inhaber der Notarstelle in seinem Amt ablöst, seine Tätigkeit am selben Arbeitsplatz und mit derselben Ausstattung ausübt und die Urkundenrolle und das Personal, das bereits für den ehemaligen Inhaber der Notarstelle gearbeitet hat, übernimmt. Das nationale Gericht habe zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit des Notars als die eines Unternehmens eingestuft werden könne, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, und sodann, ob die Voraussetzungen für den Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit erfüllt seien.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

EuGH, Schlussantrag v. 25.5.2023 – C-583/21 u.a.

 


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