Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BNotO
§ 19 Abs. 1; ZPO § 287
Notarhaftung; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens; Pflicht des
Notars zur Beiziehung und Prüfung des Erbbaurechtsvertrags
Schuldet ein Notar
einen bestimmten Rat, Hinweis oder eine bestimmte Warnung, so
spricht der erste Anschein dafür, dass die Beteiligten dem
gefolgt wären. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass bei
ordnungsgemäßem Verhalten nach der Lebenserfahrung lediglich ein
bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte oder sämtliche
vernünftigen Verhaltensmöglichkeiten identische Schadensbilder
ergeben hätten. Besteht dagegen nicht nur eine einzige
verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene
Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche
gewisse Risiken in sich, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum
(Bestätigung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2008 – III ZR
292/07, WM 2008, 1753 Rn. 14; Übernahme von BGH, Urteil vom 16.
September 2021 – IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 36 mwN für die
Notarhaftung; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 – XI
ZR 262/10, BGHZ 193, 159 und vom 15. Juli 2016 – V ZR 168/15,
BGHZ 211, 216).
BGH, Urt. v. 15.6.2023 –
III ZR 44/22
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
BGB § 181; GBO §§ 13, 19 Vollmachtlose Mehrfachvertretung; Mehrfachvertretung durch
Mitarbeitende des Notars; notarielle Eigenurkunde und
Mehrfachvertretung; Anforderungen an eine die Bewilligung
enthaltende notarielle Eigenurkunde
Internetgutachten-Nr.:
197603
WEG §§ 9a, 9b; HGB § 160 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Kommanditistin einer
Kommanditgesellschaft
Internetgutachten-Nr.:
198917
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 650u, 633 Abs. 2
Bauträgervertrag: Tiefgaragendurchfahrt muss mindestens 2,75 m breit
sein
Nach § 3 Abs. 1 GaragenVO Rh.-Pf.
muss die Breite der Rampen von Mittel- und Großgaragen
mindestens 2,75 m betragen. Eine Tiefgaragendurchfahrt, die
stellenweise eine geringere Breite aufweist, bleibt somit hinter
den ausdrücklichen gesetzlichen Normierungen und daher den
anerkannten Regeln der Technik zurück, sodass ein Sachmangel
vorliegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in den
Bauträgervertrag einbezogenen Bauplänen. Werden diese einem
bautechnischen Laien unterbreitet, so lässt dies nicht den
Schluss zu, dass
ein Einverständnis mit der Abweichung von anerkannten Regeln
der Technik bestehe. Hierfür hätte es vielmehr einer
ausdrücklichen Aufklärung auch bzgl. der zu erwartenden
Folgen für die tatsächliche Benutzbarkeit bedurft.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Koblenz, Urt. v.
7.7.2022 – 1 U 1473/20
Erbrecht
BGB §
2314; ZPO §§ 750, 888
Verhängung eines Zwangsgeldes der Aufnahme eines
Nachlassverzeichnisses
Die Aufnahme des
notariellen Nachlassverzeichnisses ist eine eigene
Verbindlichkeit des Schuldners. Beschränkt sich der Schuldner
auf die Beantwortung von Fragen des Notars, ohne diesem von sich
aus Auskünfte zu erteilen, tut er regelmäßig nicht alles in
seiner Macht Stehende, um das notarielle Nachlassverzeichnis
aufzunehmen, so dass grundsätzlich die Verhängung eines
Zwangsgeldes in Betracht kommt.
OLG München, Beschl.
v. 10.11.2022 – 33 W 775/22
Gesellschaftsrecht
ZPO §
935; GmbHG § 40
Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste;
einstweiliger Rechtsschutz
Reicht ein
Geschäftsführer in Befolgung einer einstweiligen Verfügung eine
korrigierte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, so
liegt darin in Bezug auf das Hauptsacheverfahren kein
erledigendes Ereignis.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
KG, Urt. v.
17.5.2023 – 23 U 14/23
Notarrecht
RL
2001/23/EG
Übernahme eines Notariats durch einen anderen Notar als
Unternehmensübergang?
Der Generalanwalt
beim EuGH schlägt in seinem Schlussantrag vor, die Vorlagefrage,
ob die Übernahme eines Notariats durch einen anderen Notar einen
Unternehmensübergang darstellen kann, dahingehend zu
beantworten, dass die Betriebsübergangsrichtlinie (RL
2001/23/EG) auf einen Fall anwendbar ist, in dem ein Notar den
früheren Inhaber der Notarstelle in seinem Amt ablöst, seine
Tätigkeit am selben Arbeitsplatz und mit derselben Ausstattung
ausübt und die Urkundenrolle und das Personal, das bereits für
den ehemaligen Inhaber der Notarstelle gearbeitet hat,
übernimmt. Das nationale Gericht habe zunächst zu prüfen, ob die
Tätigkeit des Notars als die eines Unternehmens eingestuft
werden könne, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, und
sodann, ob die Voraussetzungen für den Übergang
einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit
erfüllt seien.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
EuGH, Schlussantrag v.
25.5.2023 – C-583/21 u.a.
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