17. - 21. Juli 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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17. - 21. Juli 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 577 Abs. 1 S. 2, 1094
Vorrang eines dinglichen Vorkaufsrechts eines Familienangehörigen vor dem Mietervorkaufsrecht

Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen i. S. v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.

BGH, Beschl. v. 27.4.2023 – V ZB 58/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 577, 652
Grundstückskaufvertrag: Vereinbarungen zur Maklerprovision im Fall der Ausübung eines Vorkaufsrechts

1. Vereinbaren die Parteien eines Grundstückskaufvertrags, dass der Mieter bei Ausübung des ihm zustehenden Vorkaufsrechts den Käufer von der Zahlung der Maklerprovision freizustellen und ihm bereits geleistete Provisionszahlungen zu erstatten hat, so liegt darin ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter.
2. Enthält der Kaufvertrag jedoch eine Maklerklausel, wonach der Käufer an den Makler eine Maklerprovision zu zahlen hat, so wirkt diese Maklerklausel auch gegenüber dem Vorkaufsberechtigten. Eine derartige Regelung ist in der Regel nicht als Fremdkörper anzusehen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

KG, Urt. v. 27.4.2023 – 10 U 80/22

 

BGB § 1030
Anforderungen an einen aufschiebend oder auflösend bedingten Nießbrauch

Ein Nießbrauch kann aufschiebend oder auflösend bedingt bestellt werden. Das Recht muss in seinem Entstehens- wie in seinem Erlöschenstatbestand so genau bezeichnet werden, dass seine Existenz – im Streitfall ggf. vom Prozessgericht – eindeutig festzustellen ist. Dabei können die objektiven Umstände jedoch außerhalb des Grundbuchs liegen, sofern sie nachprüfbar sind. Das Ereignis, welches die Bedingung auslöst, muss nicht sogleich und in der Weise feststellbar sein, dass es über seinen Eintritt keine Meinungsverschiedenheiten oder Streit geben könnte.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2022 – 5 W 110/21

 

GBO §§ 19, 20, 29; BGB § 167
Widerruf einer Generalvollmacht; Vollzug einer Grundbucheintragung

Die erst nach Eingang eines Eintragungsantrages beim Grundbuch von diesem erlangte Kenntnis eines von dem Vollmachtgeber erklärten Widerrufs einer Generalvollmacht hindert nicht mehr den Vollzug einer Grundbucheintragung.

OLG Köln, Beschl. v. 3.3.2023 – 2 Wx 15/23

 


Erbrecht

 

BGB §§ 551, 2205, 2227
Vermietung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie durch den Testamentsvollstrecker

1. Die Abwicklung des Nachlasses hat bei Abwicklungsvollstreckung mit tunlicher Beschleunigung zu erfolgen (Anschluss an OLG München BeckRS 1994, 30840582). Stellt es der Erblasser dem Testamentsvollstrecker frei, innerhalb welcher Frist eine zum Nachlass gehörende Immobilie zu veräußern ist, führt diese Anordnung nicht dazu, dass Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wäre.
2. Vermietet der Testamentsvollstrecker die zum Nachlass gehörende Immobilie und trennt die Mieteinnahmen nicht von seinem persönlichen Vermögen, setzt er die Erben dem Risiko aus, dass Eigengläubiger des Testamentsvollstreckers in den ungeteilten Nachlass vollstrecken können und damit auf eine Haftungsmasse Zugriff haben, die für Eigenverbindlichkeiten des Testamentsvollstreckers grundsätzlich nicht zur Verfügung steht. Eine derartige Pflichtverletzung rechtfertigt grundsätzlich die Entlassung des Testamentsvollstreckers.
3. Richtet der Testamentsvollstrecker, der die zum Nachlass gehörende Immobilie vermietet, für die vom Mieter entrichtete Mietkaution kein separates Konto ein, um diese getrennt von seinem Vermögen zu verwahren, handelt es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung, die seine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen kann.

OLG München, Beschl. v. 25.5.2023 – 33 Wx 36/23 e

 


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