Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
FamFG
§§ 137, 142
Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt während des
Scheidungsverfahrens
Zur notwendigen
interessengerechten Auslegung eines von einem Ehegatten während
des Scheidungsverfahrens anhängig gemachten Antrags auf
Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt im Hinblick auf die
(hier verneinte) Frage, ob dieser nur durch die Scheidung
bedingt gestellt werden soll.
BGH, Beschl. v.
3.5.2023 – XII ZB 152/22
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GKG §
49; WEG § 28 Abs. 2
Streitwert bei Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses
Wird ein nach
Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes
gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem
Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären
zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem
Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der
Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des
Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung
(Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 – V ZR
188/16, ZWE 2017, 331 Rn. 8 ff.).
BGH, Urt. v.
24.2.2023 – V ZR 152/22
Erbrecht
BGB
§§ 2342, 2344; FamFG § 352
Erbunwürdigkeit: Bindungswirkung eines Versäumnisurteils für das
Erbscheinsverfahren
Ein die
Erbunwürdigkeit aussprechendes Urteil gemäß §§ 2342, 2344 BGB
hat auch dann Bindungswirkung für ein Erbscheinsverfahren, wenn
es sich um ein Versäumnisurteil handelt.
BGH, Beschl. v.
26.4.2023 – IV ZB 11/22
IPR und ausländisches
Recht
FamFG
§ 107
Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen
Zivilstandsbeamten
Einvernehmliche
Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten bedürfen
auch unter Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu ihrer
Eintragung im Eheregister keiner Anerkennung nach § 107 Abs. 1
Satz 1 FamFG (Anschluss an EuGH Urteil vom 15. November 2022 –
C-646/20, FamRZ 2023, 21).
BGH, Beschl. v.
26.4.2023 – XII ZB 187/20
Öffentliches Recht
PStG
§ 48; PStV §§ 33, 35
Identitätsnachweis durch Pass aus Staat mit unsicherem
Urkundenwesen; Ghana
1. Der Nationalpass
ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die
in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die
im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (Anschluss
an BVerwGE 120, 206).
2. Dieser Grundsatz gilt auch für Pässe aus Staaten mit einem
unsicheren Urkundenwesen und bei Vorlage eines echten
Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur
Identitätsklärung nur noch dann in Betracht gezogen werden
müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder
sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der
Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität
begründen können (Anschluss an BGH NJW-RR 2021, 1444 [BGH
25.08.2021 – XII ZB 442/18]).
3. Mit der Vorlage ihres ghanaischen Passes kann eine betroffene
Person ihre darin ausgewiesene Identität nachweisen und es
bedarf grundsätzlich keiner Vorlage weiterer Unterlagen wie der
Geburtsurkunde dieser Person.
4. Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung einer Geburt die
zum Identitätsnachweis geeigneten Pässe der Eltern vor, dann ist
grundsätzlich auch dann kein Zusatz nach § 35 Abs. 1 S. 1 PStV
aufzunehmen, dass die Namensführung nicht nachgewiesen ist, wenn
es sich um Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen
handelt, sofern nicht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige
Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit
der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen
können.
OLG Bremen, Beschl.
v. 24.3.2023 – 1 W 1/23
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