10. - 14. Juli 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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10. - 14. Juli 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

FamFG §§ 137, 142
Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt während des Scheidungsverfahrens

Zur notwendigen interessengerechten Auslegung eines von einem Ehegatten während des Scheidungsverfahrens anhängig gemachten Antrags auf Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt im Hinblick auf die (hier verneinte) Frage, ob dieser nur durch die Scheidung bedingt gestellt werden soll.

BGH, Beschl. v. 3.5.2023 – XII ZB 152/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GKG § 49; WEG § 28 Abs. 2
Streitwert bei Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses

Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 – V ZR 188/16, ZWE 2017, 331 Rn. 8 ff.).

BGH, Urt. v. 24.2.2023 – V ZR 152/22

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2342, 2344; FamFG § 352
Erbunwürdigkeit: Bindungswirkung eines Versäumnisurteils für das Erbscheinsverfahren

Ein die Erbunwürdigkeit aussprechendes Urteil gemäß §§ 2342, 2344 BGB hat auch dann Bindungswirkung für ein Erbscheinsverfahren, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt.

BGH, Beschl. v. 26.4.2023 – IV ZB 11/22

 


IPR und ausländisches Recht

 

FamFG § 107
Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten

Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten bedürfen auch unter Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu ihrer Eintragung im Eheregister keiner Anerkennung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG (Anschluss an EuGH Urteil vom 15. November 2022 – C-646/20, FamRZ 2023, 21).

BGH, Beschl. v. 26.4.2023 – XII ZB 187/20

 


Öffentliches Recht

 

PStG § 48; PStV §§ 33, 35
Identitätsnachweis durch Pass aus Staat mit unsicherem Urkundenwesen; Ghana

1. Der Nationalpass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (Anschluss an BVerwGE 120, 206).
2. Dieser Grundsatz gilt auch für Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen und bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (Anschluss an BGH NJW-RR 2021, 1444 [BGH 25.08.2021 – XII ZB 442/18]).
3. Mit der Vorlage ihres ghanaischen Passes kann eine betroffene Person ihre darin ausgewiesene Identität nachweisen und es bedarf grundsätzlich keiner Vorlage weiterer Unterlagen wie der Geburtsurkunde dieser Person.
4. Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung einer Geburt die zum Identitätsnachweis geeigneten Pässe der Eltern vor, dann ist grundsätzlich auch dann kein Zusatz nach § 35 Abs. 1 S. 1 PStV aufzunehmen, dass die Namensführung nicht nachgewiesen ist, wenn es sich um Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen handelt, sofern nicht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können.

OLG Bremen, Beschl. v. 24.3.2023 – 1 W 1/23

 


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