Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
WEG
§§ 44, 46 a. F.; ZPO § 945
Einstweilige Verfügung zur Aussetzung eines Beschlusses der
Wohnungseigentümergemeinschaft; Schadensersatzansprüche bei
Aufhebung der Verfügung
1. Hat ein
Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die
vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so können
die übrigen Wohnungseigentümer, gegen die die einstweilige
Verfügung unter der Geltung des bis zum 30. November 2020
anwendbaren Rechts ergangen ist, den der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer durch die Beschlussaussetzung entstandenen
Schaden aufgrund eines Anspruchs aus § 945 ZPO im Wege der
Drittschadensliquidation ersetzt verlangen.
2. Seit Inkrafttreten des
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 ist
eine auf Suspendierung eines Wohnungseigentümerbeschlusses
abzielende einstweilige Verfügung gegen die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer zu richten. Damit ist diese auch selbst
Inhaberin eines Anspruchs aus § 945 ZPO.
3. Ein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in ihrem
Verwaltungsvermögen entstandener Schaden entfällt nicht dadurch,
dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und
auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis
unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird.
BGH, Urt. v.
21.4.2023 – V ZR 86/22
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 242, 1018; WEG § 43 a. F.
Anspruch des Nachbarn auf Bewilligung einer Baulast bei einem nach
dem WEG aufgeteilten Grundstück
1. Streiten die Wohnungseigentümer
darüber, ob sie untereinander verpflichtet sind, die von den
Klägern, welche zugleich Nachbarn sind, begehrte Baulast zu
bewilligen, streiten sie nicht um einen Anspruch, welcher sich
allein aus der Teilungserklärung oder aus den Regelungen des WEG
ergibt, sondern um einen eigenen gesetzlichen Anspruch der
Grundstücksnachbarn aus §§ 1018, 242 BGB.
2. Der Baulastbewilligungsanspruch der Kläger steht für sich
genommen nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem
Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer im Sinne von § 43
WEG a. F.
KG, Urt. v.
6.12.2022 – 7 U 97/21
GBO
§§ 29, 35; BGB § 2202
Kein Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
durch privatschriftliche Annahmeerklärung
1. Der Nachweis der
Annahme des Testamentsvollstreckeramtes ist gegenüber dem
Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führen.
2. Geht bei Nachweis durch Verfügung von Todes wegen in
öffentlicher Urkunde aus der Niederschrift über ihre Eröffnung
nicht hervor, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber
dem Nachlassgericht angenommen hat, so kann die Annahme des Amtes
auch durch Annahmezeugnis oder Eingangsbestätigung des
Nachlassgerichts nachgewiesen werden. Eine bloße
Eingangsbestätigung genügt den Anforderungen des Grundbuchverfahrens nur dann, wenn der Testamentsvollstrecker
die Annahme des Amtes in öffentlich beglaubigter Form oder zu
Protokoll des Nachlassgerichts erklärt hat.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Stuttgart,
Beschl. v.
1.8.2022 – 8 W 159/22
Erbrecht
BGB
§§ 133, 2084, 2087
Auslegung eines privatschriftlichen Testaments
Ein
privatschriftliches Testament, in dem die Erblasserin zunächst
die frühere Erbeinsetzung ihrer Abkömmlinge für „ungültig“
erklärt, ihnen sodann ihre beiden Hausanwesen (anteilig) zuweist
und abschließend anordnet, das „Bargeld“ solle auf „meine drei
Kinder“ verteilt werden, kann im Einzelfall dahin auszulegen
sein, dass es jenseits dieser auf einzelne Gegenstände
beschränkten Aufteilung, die den Nachlass nicht erschöpfte und
auch sonst keinen Willen zur Bestimmung eines anderen
Rechtsnachfolgers erkennen lässt, bei der gesetzlichen Erbfolge
verbleiben soll.
OLG Saarbrücken,
Beschl. v.
9.5.2023 – 5 W 28/23
Notarrecht/Verfahrensrecht
GNotKG § 126
Kostenrechtliche Behandlung der Verwahrung eines
Freigabeversprechens
Für die Verwahrung
eines Freigabeversprechens nach S. 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV
fehlt es an einem Gebührentatbestand nach dem Kostenverzeichnis
des GNotKG. Demzufolge kann nach § 126 Abs. 1 S. 2 GNotKG durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung in Geld
vereinbart werden.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
LG Leipzig, Beschl. v.
24.1.2023 – 02 OH 51/21
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