3. - 7. Juli 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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3. - 7. Juli 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG §§ 44, 46 a. F.; ZPO § 945
Einstweilige Verfügung zur Aussetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft; Schadensersatzansprüche bei Aufhebung der Verfügung

1. Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so können die übrigen Wohnungseigentümer, gegen die die einstweilige Verfügung unter der Geltung des bis zum 30. November 2020 anwendbaren Rechts ergangen ist, den der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Beschlussaussetzung entstandenen Schaden aufgrund eines Anspruchs aus § 945 ZPO im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen.
2. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 ist eine auf Suspendierung eines Wohnungseigentümerbeschlusses abzielende einstweilige Verfügung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Damit ist diese auch selbst Inhaberin eines Anspruchs aus § 945 ZPO.
3. Ein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird.

BGH, Urt. v. 21.4.2023 – V ZR 86/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 242, 1018; WEG § 43 a. F.
Anspruch des Nachbarn auf Bewilligung einer Baulast bei einem nach dem WEG aufgeteilten Grundstück

1. Streiten die Wohnungseigentümer darüber, ob sie untereinander verpflichtet sind, die von den Klägern, welche zugleich Nachbarn sind, begehrte Baulast zu bewilligen, streiten sie nicht um einen Anspruch, welcher sich allein aus der Teilungserklärung oder aus den Regelungen des WEG ergibt, sondern um einen eigenen gesetzlichen Anspruch der Grundstücksnachbarn aus §§ 1018, 242 BGB.
2. Der Baulastbewilligungsanspruch der Kläger steht für sich genommen nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer im Sinne von § 43 WEG a. F.

KG, Urt. v. 6.12.2022 – 7 U 97/21

 

GBO §§ 29, 35; BGB § 2202
Kein Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch privatschriftliche Annahmeerklärung

1. Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes ist gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führen.
2. Geht bei Nachweis durch Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde aus der Niederschrift über ihre Eröffnung nicht hervor, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat, so kann die Annahme des Amtes auch durch Annahmezeugnis oder Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts nachgewiesen werden. Eine bloße Eingangsbestätigung genügt den Anforderungen des Grundbuchverfahrens nur dann, wenn der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt hat.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.8.2022 – 8 W 159/22

 


Erbrecht

 

BGB §§ 133, 2084, 2087
Auslegung eines privatschriftlichen Testaments

Ein privatschriftliches Testament, in dem die Erblasserin zunächst die frühere Erbeinsetzung ihrer Abkömmlinge für „ungültig“ erklärt, ihnen sodann ihre beiden Hausanwesen (anteilig) zuweist und abschließend anordnet, das „Bargeld“ solle auf „meine drei Kinder“ verteilt werden, kann im Einzelfall dahin auszulegen sein, dass es jenseits dieser auf einzelne Gegenstände beschränkten Aufteilung, die den Nachlass nicht erschöpfte und auch sonst keinen Willen zur Bestimmung eines anderen Rechtsnachfolgers erkennen lässt, bei der gesetzlichen Erbfolge verbleiben soll.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.5.2023 – 5 W 28/23

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG § 126
Kostenrechtliche Behandlung der Verwahrung eines Freigabeversprechens

Für die Verwahrung eines Freigabeversprechens nach S. 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV fehlt es an einem Gebührentatbestand nach dem Kostenverzeichnis des GNotKG. Demzufolge kann nach § 126 Abs. 1 S. 2 GNotKG durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung in Geld vereinbart werden.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

LG Leipzig, Beschl. v. 24.1.2023 – 02 OH 51/21

 


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