Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GBO
§§ 22 Abs. 1, 71 Abs. 2; BGB § 727
Eintragung einer GbR im Grundbuch; Tod eines GbR-Gesellschafters
1. Ist das Grundbuch
nachträglich unrichtig geworden und wird ein Berichtigungsantrag
der Berechtigten durch das Grundbuchamt zurückgewiesen, ist eine
hiergegen gerichtete Beschwerde nicht gemäß § 71 Abs. 2 GBO
unzulässig.
2. Die Buchposition eines verstorbenen Gesellschafters einer GbR
ist als solche nicht gesondert vererbbar, vielmehr ist die
Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung nach Maßgabe des
Gesellschaftervertrages materiell-rechtlich zu prüfen.
3. Nach den gesetzlichen Regelungen des BGB erlischt eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle der Kündigung (§ 723
BGB) und des Todes eines Gesellschafters (§ 727 BGB) nicht,
sondern wandelt sich zwecks Auflösung identitätswahrend in eine
Abwicklungsgesellschaft um; an die Stelle eines verstorbenen
Gesellschafters treten seine Erben. Eine Anwachsung des
Gesellschaftsvermögens beim verbliebenen Gesellschafter findet
nur statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende
Fortsetzungsklausel oder ein Eintrittsrecht enthält.
4. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge des Erben in die
Gesellschafterstellung des Erblassers reicht es bei Fehlen eines
schriftlichen Gesellschaftsvertrages aus, wenn eine Erklärung
des verbliebenen Gesellschafters in der Form des § 29 GBO
beigebracht wird, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag
nicht besteht und besondere Vereinbarungen für den Kündigungs-
bzw. Todesfall nicht getroffen wurden, und wenn die Erben
ebenfalls in der Form des § 29 GBO erklären, dass ihnen ein
entsprechender abweichender Inhalt des Gesellschaftsvertrages
nicht bekannt sei.
OLG Rostock, Beschl.
v. 3.5.2023 – 3 W 13/23
IPR und ausländisches
Recht
EGBGB
Art. 6, 11 Abs. 1; BGB § 1597
Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch einen Notar in
Kasachstan
1. Eine (hier:
kasachische) Formvorschrift, nach der die staatliche
Registrierung einer Vaterschaft von einer gemeinsamen Erklärung
der Eltern oder einem gerichtlichen Urteil abhängig gemacht
wird, ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen
Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 6 EGBGB).
2. Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft eines in
Deutschland geborenen Kindes durch einen kasachischen Notar ist
derjenigen vor einem inländischen Notar nicht ohne weiteres
gleichzustellen, weil die für eine ordnungsgemäße Belehrung
erforderlichen Kenntnisse des deutschen (Familien-)Rechts nicht
unterstellt werden können.
OLG Karlsruhe,
Beschl. v. 28.2.2023 – 19 W 122/21
Erbrecht
BGB
§§ 2229 Abs. 4, 2247
Testamentserrichtung: Testierwille; Vermutung der Testierfähigkeit
auch für Betreute
1. In einem
Testament niedergelegte Erklärungen müssen mit Testierwillen des
Erblassers abgegeben worden sein, also auf dem ernsthaften
Willen des Erblassers beruhen, ein Testament zu errichten und
rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem
Tode zu treffen.
2. Grundsätzlich gilt, dass ein Erblasser bis zum Beweis des
Gegenteils als testierfähig anzusehen ist, da die Störung der
Geistestätigkeit die Ausnahme bildet. Dies gilt selbst dann,
wenn der Erblasser unter Betreuung steht. Die Testierunfähigkeit
muss also zur vollen Gewissheit des Gerichts feststehen.
3. Maßgeblich für die Testierfähigkeit ist, ob der Testierende
noch in der Lage ist, sich über die Tragweite seiner Anordnungen
ein klares Urteil zu bilden und dann frei von den Einflüssen
etwaiger interessierter Dritter zu handeln oder nicht.
4. Auch für den Betreuten besteht die Vermutung der
Testierfähigkeit. Auch Störungen der Geistestätigkeit führen für
sich genommen noch nicht zwangsläufig zur Testierunfähigkeit.
OLG Rostock, Beschl.
v. 12.4.2023 – 3 W 74/21
Notarrecht/Verfahrensrecht
BeurkG §§ 39, 40, 68; OGerG Hessen § 13
Unterschriftsbeglaubigung durch den Ortsgerichtsvorsteher in Hessen
1. Für das
Unterschriftsbeglaubigungsverfahren durch den
Ortsgerichtsvorsteher in Hessen nach den §§ 68 BeurkG, 13 OGerG
gelten gemäß § 1 Abs. 2 BeurkG die Bestimmungen über das
notarielle Beglaubigungsverfahren entsprechend, mithin die §§
39, 40 BeurkG, die die Form der öffentlichen Beglaubigung
regeln.
2. Eine Verletzung von bloßen Dienstanweisungen beeinträchtigt
die Wirksamkeit der Unterschriftsbeglaubigung nicht; allenfalls
kann dies den Beweiswert der Urkunde mindern.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 1.11.2022 – 20 W 116/22
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