19. - 23. Juni 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
19. - 23. Juni 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GBO §§ 22 Abs. 1, 71 Abs. 2; BGB § 727
Eintragung einer GbR im Grundbuch; Tod eines GbR-Gesellschafters

1. Ist das Grundbuch nachträglich unrichtig geworden und wird ein Berichtigungsantrag der Berechtigten durch das Grundbuchamt zurückgewiesen, ist eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht gemäß § 71 Abs. 2 GBO unzulässig.
2. Die Buchposition eines verstorbenen Gesellschafters einer GbR ist als solche nicht gesondert vererbbar, vielmehr ist die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung nach Maßgabe des Gesellschaftervertrages materiell-rechtlich zu prüfen.
3. Nach den gesetzlichen Regelungen des BGB erlischt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle der Kündigung (§ 723 BGB) und des Todes eines Gesellschafters (§ 727 BGB) nicht, sondern wandelt sich zwecks Auflösung identitätswahrend in eine Abwicklungsgesellschaft um; an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters treten seine Erben. Eine Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim verbliebenen Gesellschafter findet nur statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Fortsetzungsklausel oder ein Eintrittsrecht enthält.
4. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge des Erben in die Gesellschafterstellung des Erblassers reicht es bei Fehlen eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages aus, wenn eine Erklärung des verbliebenen Gesellschafters in der Form des § 29 GBO beigebracht wird, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht und besondere Vereinbarungen für den Kündigungs- bzw. Todesfall nicht getroffen wurden, und wenn die Erben ebenfalls in der Form des § 29 GBO erklären, dass ihnen ein entsprechender abweichender Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht bekannt sei.

OLG Rostock, Beschl. v. 3.5.2023 – 3 W 13/23

 


IPR und ausländisches Recht

 

EGBGB Art. 6, 11 Abs. 1; BGB § 1597
Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch einen Notar in Kasachstan

1. Eine (hier: kasachische) Formvorschrift, nach der die staatliche Registrierung einer Vaterschaft von einer gemeinsamen Erklärung der Eltern oder einem gerichtlichen Urteil abhängig gemacht wird, ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 6 EGBGB).
2. Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft eines in Deutschland geborenen Kindes durch einen kasachischen Notar ist derjenigen vor einem inländischen Notar nicht ohne weiteres gleichzustellen, weil die für eine ordnungsgemäße Belehrung erforderlichen Kenntnisse des deutschen (Familien-)Rechts nicht unterstellt werden können.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.2.2023 – 19 W 122/21

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2229 Abs. 4, 2247
Testamentserrichtung: Testierwille; Vermutung der Testierfähigkeit auch für Betreute

1. In einem Testament niedergelegte Erklärungen müssen mit Testierwillen des Erblassers abgegeben worden sein, also auf dem ernsthaften Willen des Erblassers beruhen, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen.
2. Grundsätzlich gilt, dass ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen ist, da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser unter Betreuung steht. Die Testierunfähigkeit muss also zur vollen Gewissheit des Gerichts feststehen.
3. Maßgeblich für die Testierfähigkeit ist, ob der Testierende noch in der Lage ist, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden und dann frei von den Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln oder nicht.
4. Auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit. Auch Störungen der Geistestätigkeit führen für sich genommen noch nicht zwangsläufig zur Testierunfähigkeit.

OLG Rostock, Beschl. v. 12.4.2023 – 3 W 74/21

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BeurkG §§ 39, 40, 68; OGerG Hessen § 13
Unterschriftsbeglaubigung durch den Ortsgerichtsvorsteher in Hessen

1. Für das Unterschriftsbeglaubigungsverfahren durch den Ortsgerichtsvorsteher in Hessen nach den §§ 68 BeurkG, 13 OGerG gelten gemäß § 1 Abs. 2 BeurkG die Bestimmungen über das notarielle Beglaubigungsverfahren entsprechend, mithin die §§ 39, 40 BeurkG, die die Form der öffentlichen Beglaubigung regeln.
2. Eine Verletzung von bloßen Dienstanweisungen beeinträchtigt die Wirksamkeit der Unterschriftsbeglaubigung nicht; allenfalls kann dies den Beweiswert der Urkunde mindern.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.11.2022 – 20 W 116/22

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D.
Dr. Andreas Bernert