Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 307, 652
Immobilienmaklervertrag; Reservierungsgebühr als unangemessene
Benachteiligung
a) Ein im Nachgang
zu einem bereits bestehenden Immobilienmaklervertrag
geschlossener Reservierungsvertrag stellt eine der
uneingeschränkten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende
Nebenabrede zum Maklervertrag dar, wenn zwischen den beiden in
Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträgen
eine unmittelbare Verbindung besteht und die Verpflichtung zum
exklusiven Vorhalten der Immobilie deshalb als maklerrechtliche
Zusatzleistung anzusehen ist (Fortentwicklung von BGH, Urteil
vom 23. September 2010 – III ZR 21/10, NJW 2010, 3568 [juris Rn.
10]).
b) Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte
Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer
Reservierungsgebühr für das zeitlich begrenzte exklusive
Vorhalten einer Immobilie zu seinen Gunsten stellt eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, wenn die Rückzahlung der
Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus
der Reservierungsvereinbarung für den Kunden weder nennenswerte
Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine
geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist (Bestätigung von BGH,
Urteil vom 23. September 2010 – III ZR 21/10, NJW 2010, 3568 [juris
Rn. 11 bis 17]).
BGH, Urt. v.
20.4.2023 – I ZR 113/22
Familienrecht
BGB § 1617; EGBGB Art. 10 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 1
Rückwirkender Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit; Geburtsname
nach Maßgabe deutschen Sachrechts
Erwirbt ein Kind
aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, führt
das Kind – vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl der
Sorgerechtsinhaber – gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich
einen Geburtsnamen nach Maßgabe deutschen Sachrechts.
BGH, Beschl. v.
22.3.2023 – XII ZB 105/22
BGB §
1827 Abs. 1; BayMRVG Art. 6
Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten; Bedeutung
einer Patientenverfügung
a) Eine
Patientenverfügung eines gemäß §§ 20, 63 StGB im Maßregelvollzug
Untergebrachten steht einer zwangsweisen Behandlung gemäß Art. 6
Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG)
nur dann gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 lit. b BayMRVG
entgegen, wenn sie Regelungen zur Zwangsbehandlung beinhaltet
und erkennen lässt, dass sie in der konkreten
Behandlungssituation der geschlossenen Unterbringung Geltung
beanspruchen soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62
= FamRZ 2017, 748 und vom 14. November 2018 – XII ZB 107/18,
FamRZ 2019, 236). Daher ist zu prüfen, ob die in der
Patientenverfügung in Bezug genommene Situation auch die
etwaigen Konsequenzen einer ausbleibenden Behandlung, wie den
Eintritt schwerster, gar irreversibler Schäden oder einer
Chronifizierung des Krankheitsbildes mit den entsprechenden
Folgen für die Fortdauer der freiheitsentziehenden Maßnahme,
erfasst (im Anschluss an BVerfG vom 8. Juni 2021 – 2 BvR
1866/17, BVerfGE 158, 131 = FamRZ 2021,
1564).
b) Gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayMRVG ist eine Zwangsbehandlung
zulässig, um eine konkrete Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit einer anderen Person in der Einrichtung abzuwenden.
Der Umstand, dass von der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
gemäß § 63 StGB untergebrachte Personen betroffen sind, führt zu
keiner einschränkenden Auslegung des Gefahrenbegriffs.
c) Ob besondere Sicherungsmaßnahmen nach Art. 25 BayMRVG das
gegenüber einer Zwangsbehandlung mildere Mittel im Sinne des
Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayMRVG darstellen, ist aus der Sicht
der betroffenen Person zu beantworten.
BGH, Beschl. v.
15.3.2023 – XII ZB 232/21
Gesellschaftsrecht
FamFG
§§ 59 Abs. 1 u. 2, 395 Abs. 1 S. 1, 398
Beschwerdebefugnis des GmbH-Gesellschafters gegen Ablehnung einer
Löschung im Handelsregister; Ablehnung der Löschung einer nichtigen
Geschäftsführerbestellung
1. Der
Gesellschafter einer GmbH ist weder nach § 59 Abs. 1 FamFG noch
nach § 59 Abs. 2 FamFG befugt, Beschwerde gegen die Entscheidung
des Registergerichts einzulegen, die Eintragung einer Person als
Geschäftsführer der GmbH nicht nach § 395 FamFG im
Handelsregister zu löschen.
2. Dasselbe gilt, wenn das Registergericht die Löschung einer im
Handelsregister eingetragenen nichtigen
Geschäftsführerbestellung nach § 398 FamFG ablehnt.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 16.3.2023 – 3 Wx 55/22
Kostenrecht
GNotKG § 100
Kostenrecht: Güterrechtliche Vereinbarung
Zum Geschäftswert
bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen
Vereinbarungen.
BGH, Beschl. v.
19.4.2023 – XII ZB 234/22
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