Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 1093, 812 Abs. 1 S. 1, 987 ff., 1065, 1093 Abs. 1 S. 2
Inhalt eines als „Wohnungsrecht“ bezeichneten Rechts; Ansprüche
gegen den Eigentümer, der dem Wohnungsrecht unterliegende Räume als
Wohnung nutzt
1. Ist ein auf
Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder ein Teil eines
Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der in
Bezug genommenen Eintragungsbewilligung als „Wohnungsrecht“
bezeichnet, handelt es sich im Zweifel nicht um ein
Wohnnutzungsrecht, sondern um ein Wohnungsrecht im Sinne des §
1093 BGB.
2. Der Eigentümer, der die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume
anstelle des dort nicht wohnenden Berechtigten als Wohnung
benutzt, wird durch den damit verbundenen Gebrauchsvorteil nicht
auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert. Der
Wohnungsberechtigte kann von dem Eigentümer auch nicht über eine
analoge Anwendung von § 1065 BGB Nutzungsersatz nach den §§ 987
ff. BGB verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Juli
2012 – V ZR 206/11, NJW 2012, 3572).
BGH, Urt. v.
23.3.2023 – V ZR 113/22
Erbrecht
BGB
§§ 2247, 2267, 2270
Auslegung einer sog. Gleichzeitigkeitsklausel in gemeinschaftlichem Testament; Andeutungstheorie
1. Zur Auslegung
einer Gleichzeitigkeits- bzw. Katastrophenklausel in einem
gemeinschaftlichen Ehegattentestament.
2. Andeutungen in einem späteren Testament können nicht die
Formwirksamkeit eines früheren Testaments im Sinne der
Andeutungstheorie begründen.
OLG Schleswig,
Beschl. v. 1.2.2023 – 3 Wx 29/22
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 16 Abs. 1 S. 2
Unverzügliche Einreichung der Gesellschafterliste beim
Handelsregister; schuldhaftes Zögern des Notars
1. Im Rahmen von §
16 Abs. 1 S. 2 GmbHG kommt es für die Unverzüglichkeit auf die
Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister an.
2. Dabei ist auch die verspätete Einreichung durch die Notarin
als schuldhaftes Zögern im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG
anzusehen.
3. Unverzüglich im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG ist eine
Einreichung zum Handelsregister allenfalls dann, wenn sie
innerhalb einer Frist von höchstens 2 Wochen nach Vornahme der
Rechtshandlung erfolgt. Eine Zeitspanne von über 2 Wochen lässt
sich schon begrifflich nicht mehr als unverzüglich ansehen und
ist weder mit dem Normzweck des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG noch mit
dem Ausnahmecharakter von § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG vereinbar.
OLG Schleswig,
Beschl. v. 20.3.2023 – 2 Wx 56/22
Öffentliches Recht
WaldG SG § 11 Abs. 1 S. 1
Schleswig-Holstein: Genehmigungserfordernis bei Teilung eines
Waldgrundstücks; Prüfungskompetenz des Grundbuchamts
1. Eine Genehmigung
gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 WaldG SH ist nur dann erforderlich, wenn
ein Waldgrundstück geteilt wird und eines der dadurch
entstehenden Teilgrundstücke kleiner als drei Hektar ist. Die
Teilung eines Waldgrundstückes setzt voraus, dass (erstens) ein
Grundbuchgrundstück geteilt wird und (zweitens) infolge der
Abschreibung des Grundstücksteils eine vorher zu einem
Grundbuchgrundstück gehörende Waldfläche nun auf mehrere
Grundbuchgrundstücke verteilt wird.
2. Das Grundbuchamt kann die Vorlage einer Genehmigung –
alternativ einer Erklärung, dass eine Genehmigung nicht
erforderlich ist (sog. Negativbescheinigung), durch die
Forstbehörde verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
eine Genehmigung erforderlich sein könnte. Liegen tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Teilung eines
Grundstückes ein Waldgrundstück gemäß § 11 Abs. 1 WaldG SH
geteilt wird, obliegt es nicht dem Grundbuchamt, abschließend zu
klären, ob durch die Abschreibung doch kein Waldgrundstück
geteilt wird oder die Genehmigungsbedürftigkeit gegebenenfalls
aus anderen Gründen entfällt.
OLG Schleswig,
Beschl. v. 29.3.2023 – 2 Wx 9/23
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