15. - 19. Mai 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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15. - 19. Mai 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1093, 812 Abs. 1 S. 1, 987 ff., 1065, 1093 Abs. 1 S. 2
Inhalt eines als „Wohnungsrecht“ bezeichneten Rechts; Ansprüche gegen den Eigentümer, der dem Wohnungsrecht unterliegende Räume als Wohnung nutzt

1. Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung als „Wohnungsrecht“ bezeichnet, handelt es sich im Zweifel nicht um ein Wohnnutzungsrecht, sondern um ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB.
2. Der Eigentümer, der die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume anstelle des dort nicht wohnenden Berechtigten als Wohnung benutzt, wird durch den damit verbundenen Gebrauchsvorteil nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert. Der Wohnungsberechtigte kann von dem Eigentümer auch nicht über eine analoge Anwendung von § 1065 BGB Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 – V ZR 206/11, NJW 2012, 3572).

BGH, Urt. v. 23.3.2023 – V ZR 113/22

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2247, 2267, 2270
Auslegung einer sog. Gleichzeitigkeitsklausel in gemeinschaftlichem Testament; Andeutungstheorie

1. Zur Auslegung einer Gleichzeitigkeits- bzw. Katastrophenklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament.
2. Andeutungen in einem späteren Testament können nicht die Formwirksamkeit eines früheren Testaments im Sinne der Andeutungstheorie begründen.

OLG Schleswig, Beschl. v. 1.2.2023 – 3 Wx 29/22

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 16 Abs. 1 S. 2
Unverzügliche Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister; schuldhaftes Zögern des Notars

1. Im Rahmen von § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG kommt es für die Unverzüglichkeit auf die Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister an.
2. Dabei ist auch die verspätete Einreichung durch die Notarin als schuldhaftes Zögern im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG anzusehen.
3. Unverzüglich im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG ist eine Einreichung zum Handelsregister allenfalls dann, wenn sie innerhalb einer Frist von höchstens 2 Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung erfolgt. Eine Zeitspanne von über 2 Wochen lässt sich schon begrifflich nicht mehr als unverzüglich ansehen und ist weder mit dem Normzweck des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG noch mit dem Ausnahmecharakter von § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG vereinbar.

OLG Schleswig, Beschl. v. 20.3.2023 – 2 Wx 56/22

 


Öffentliches Recht

 

WaldG SG § 11 Abs. 1 S. 1
Schleswig-Holstein: Genehmigungserfordernis bei Teilung eines Waldgrundstücks; Prüfungskompetenz des Grundbuchamts

1. Eine Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 WaldG SH ist nur dann erforderlich, wenn ein Waldgrundstück geteilt wird und eines der dadurch entstehenden Teilgrundstücke kleiner als drei Hektar ist. Die Teilung eines Waldgrundstückes setzt voraus, dass (erstens) ein Grundbuchgrundstück geteilt wird und (zweitens) infolge der Abschreibung des Grundstücksteils eine vorher zu einem Grundbuchgrundstück gehörende Waldfläche nun auf mehrere Grundbuchgrundstücke verteilt wird.
2. Das Grundbuchamt kann die Vorlage einer Genehmigung – alternativ einer Erklärung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (sog. Negativbescheinigung), durch die Forstbehörde verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Genehmigung erforderlich sein könnte. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Teilung eines Grundstückes ein Waldgrundstück gemäß § 11 Abs. 1 WaldG SH geteilt wird, obliegt es nicht dem Grundbuchamt, abschließend zu klären, ob durch die Abschreibung doch kein Waldgrundstück geteilt wird oder die Genehmigungsbedürftigkeit gegebenenfalls aus anderen Gründen entfällt.

OLG Schleswig, Beschl. v. 29.3.2023 – 2 Wx 9/23

 


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