Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §§ 883 Abs. 1 S. 1, 894; ZPO § 322 Abs. 1
Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags; Auflassungsvormerkung;
Berichtigung des Grundbuchs; präjudizielle Bedeutung eines
Feststellungsurteils; Scheingeschäft
1. Die
rechtskräftige Entscheidung, mit der die Nichtigkeit eines
Grundstückskaufvertrags festgestellt wird, hat präjudizielle
Bedeutung für die Entscheidung über die Berichtigung des
Grundbuchs wegen Erlöschens des durch Vormerkung gesicherten
Anspruchs aus diesem Vertrag; mit Rechtskraft des
Feststellungsurteils steht fest, dass die Auflassungsvormerkung
nicht entstanden und das Grundbuch hinsichtlich deren Eintragung
unrichtig ist.
2. Ist in einem Vorprozess eine Klage auf Bewilligung der
Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der
Grundbuchberichtigung rechtskräftig abgewiesen worden, ist ein
mit dem Klageantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des
Kaufvertrags verbundener erneuter Antrag auf Berichtigung des
Grundbuchs hinsichtlich der Vormerkung nur dann zulässig, wenn
die Klageanträge dergestalt in ein Eventualverhältnis gestellt
werden, dass der auf Grundbuchberichtigung gerichtete Antrag nur
hilfsweise für den Fall gestellt wird, dass der Antrag auf
Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags Erfolg hat.
BGH, Urt. v.
17.2.2023 – V ZR 22/22
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§ 38 Abs. 2; ZPO §§ 69, 101 Abs. 2
Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht; Abberufung eines
Geschäftsführers aus wichtigem Grund
1. Aufgrund der
gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sind eine GmbH und der sie
vertretende Geschäftsführer verpflichtet, ein rechtskräftiges
Urteil in einem Prätendentenstreit zu beachten, mit dem die
Gesellschafterstellung eines Prätendenten festgestellt wurde.
Dies gilt auch dann, wenn die GmbH an dem Rechtsstreit weder
selbst als Partei beteiligt war noch ihr der Streit verkündet
worden ist.
2. Macht sich der Geschäftsführer einer GmbH in einem länger
anhaltenden Gesellschafterstreit zum einseitigen Fürsprecher
eines der an dem Streit beteiligten Gesellschafter, kann dies
seine Abberufung aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 GmbHG)
rechtfertigen.
3. Tritt ein Gesellschafter in einer Beschlussmängelstreitigkeit
der beklagten GmbH als Streithelfer bei, liegt im Hinblick auf
die umfassende Wirkung des Urteils (§ 248 AktG analog) eine
streitgenössische Nebenintervention vor (§ 69 ZPO). In
kostenrechtlicher Hinsicht ist der beitretende Gesellschafter
damit gemäß § 101 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt einem
Streitgenossen der Hauptpartei gleichgestellt, weshalb ihm bei
einem Erfolg der Klage die Kosten des Rechtsstreits anteilig
aufzuerlegen sind (§§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO).
KG, Beschl. v.
9.3.2023 – 2 U 56/19
GmbHG
§ 43 Abs. 2
Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden
Kommanditisten-GmbH
a) Der Schutzbereich
des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer
bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich
im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle
einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die
Kommanditgesellschaft.
b) Die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH
einer GmbH & Co. KG erstreckt sich auch dann auf die
Kommanditgesellschaft, wenn die Geschäftsführung der
Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche
Aufgabe der GmbH ist.
BGH, Urt. v.
14.3.2023 – II ZR 162/21
IPR
EuErbVO Art. 46 Abs. 3
Antragsbefugnis einer polnischen Notarin für Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3
lit. b EuErbVO
Zur Antragsbefugnis für die
Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b
EuErbVO (hier: Antrag einer mit der Erteilung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses betrauten Notarin in Polen).
BGH, Beschl. v.
29.3.2023 – IV ZB 20/22
Notarrecht/Verfahrensrecht
BRAO
§§ 43, 45; BNotO § 5 Abs. 1
Berufliches Fehlverhalten eines Rechtsanwalts: Nichteignung für das
Amt des Notars
Verstößt ein
Rechtsanwalt gegen das Mitwirkungsverbot gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1
u. 2 BRAO a. F. und das Verbot widerstreitender Interessen
gem. § 43 Abs. 4 BRAO, so kann dessen Eignung für das Amt des
Notars i. S. d. § 5 Abs. 1 BNotO zu verneinen sein.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
BGH, Beschl. v.
6.3.2023 – NotZ(Brfg) 6/22
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