8. - 12. Mai 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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8. - 12. Mai 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 883 Abs. 1 S. 1, 894; ZPO § 322 Abs. 1
Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags; Auflassungsvormerkung; Berichtigung des Grundbuchs; präjudizielle Bedeutung eines Feststellungsurteils; Scheingeschäft

1. Die rechtskräftige Entscheidung, mit der die Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags festgestellt wird, hat präjudizielle Bedeutung für die Entscheidung über die Berichtigung des Grundbuchs wegen Erlöschens des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs aus diesem Vertrag; mit Rechtskraft des Feststellungsurteils steht fest, dass die Auflassungsvormerkung nicht entstanden und das Grundbuch hinsichtlich deren Eintragung unrichtig ist.
2. Ist in einem Vorprozess eine Klage auf Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung rechtskräftig abgewiesen worden, ist ein mit dem Klageantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags verbundener erneuter Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Vormerkung nur dann zulässig, wenn die Klageanträge dergestalt in ein Eventualverhältnis gestellt werden, dass der auf Grundbuchberichtigung gerichtete Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt wird, dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags Erfolg hat.

BGH, Urt. v. 17.2.2023 – V ZR 22/22

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 38 Abs. 2; ZPO §§ 69, 101 Abs. 2
Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht; Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund

1. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sind eine GmbH und der sie vertretende Geschäftsführer verpflichtet, ein rechtskräftiges Urteil in einem Prätendentenstreit zu beachten, mit dem die Gesellschafterstellung eines Prätendenten festgestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH an dem Rechtsstreit weder selbst als Partei beteiligt war noch ihr der Streit verkündet worden ist.
2. Macht sich der Geschäftsführer einer GmbH in einem länger anhaltenden Gesellschafterstreit zum einseitigen Fürsprecher eines der an dem Streit beteiligten Gesellschafter, kann dies seine Abberufung aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 GmbHG) rechtfertigen.
3. Tritt ein Gesellschafter in einer Beschlussmängelstreitigkeit der beklagten GmbH als Streithelfer bei, liegt im Hinblick auf die umfassende Wirkung des Urteils (§ 248 AktG analog) eine streitgenössische Nebenintervention vor (§ 69 ZPO). In kostenrechtlicher Hinsicht ist der beitretende Gesellschafter damit gemäß § 101 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichgestellt, weshalb ihm bei einem Erfolg der Klage die Kosten des Rechtsstreits anteilig aufzuerlegen sind (§§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO).

KG, Beschl. v. 9.3.2023 – 2 U 56/19

 

GmbHG § 43 Abs. 2
Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH

a) Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft.
b) Die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG erstreckt sich auch dann auf die Kommanditgesellschaft, wenn die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist.

BGH, Urt. v. 14.3.2023 – II ZR 162/21

 


IPR

 

EuErbVO Art. 46 Abs. 3
Antragsbefugnis einer polnischen Notarin für Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 lit. b EuErbVO

Zur Antragsbefugnis für die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b EuErbVO (hier: Antrag einer mit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrauten Notarin in Polen).

BGH, Beschl. v. 29.3.2023 – IV ZB 20/22

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BRAO §§ 43, 45; BNotO § 5 Abs. 1
Berufliches Fehlverhalten eines Rechtsanwalts: Nichteignung für das Amt des Notars

Verstößt ein Rechtsanwalt gegen das Mitwirkungsverbot gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BRAO a. F. und das Verbot widerstreitender Interessen gem. § 43 Abs. 4 BRAO, so kann dessen Eignung für das Amt des Notars i. S. d. § 5 Abs. 1 BNotO zu verneinen sein.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 6.3.2023 – NotZ(Brfg) 6/22

 


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