17. - 21. April 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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17. - 21. April 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1092 Abs. 1 S. 2, 1093; ZPO § 857 Abs. 3; InsO §§ 36 Abs. 1 S. 1, 80 Abs. 1
Wohnungsrecht; Zulässigkeit der Bestellung am eigenen Grundstück; Pfändung eines Eigentümerwohnungsrechts

1. Die Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück ist zulässig.
2a. Sind Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigter personenidentisch, sei es durch eine anfängliche Bestellung des Wohnungsrechts als Eigentümerrecht, sei es durch eine nachträgliche (Wieder-)Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person (§ 889 BGB), muss sich der Wohnungsberechtigte für die Pfändung so behandeln lassen, als habe er es gestattet, die Ausübung des Wohnungsrechts einem anderen zu überlassen; infolgedessen ist ein Eigentümerwohnungsrecht stets pfändbar (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. März 1964 – V ZR 78/62, NJW 1964, 1226, insoweit in BGHZ 41, 209 nicht abgedruckt).
2b. Aufgrund der Pfändbarkeit fällt das Eigentümerwohnungsrecht bei Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist befugt, im Rahmen der Verwertung die Löschung des Wohnungsrechts zu bewilligen.

BGH, Beschl. v. 2.3.2023 – V ZB 64/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBBerG § 5
Erlöschen unveräußerlicher Rechte nach § 5 GBBerG, wenn Geburtsdatum des Berechtigten nicht aus Grundbuch oder Grundakten ersichtlich

1. Ergibt sich aus dem Grundbuch oder den Grundakten das Geburtsdatum des Berechtigten einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nicht, kann eine Löschung des Rechts gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 GBBerG erst 110 Jahre nach Grundbucheintragung erfolgen.
2. Von dem Wortlaut des § 5 GBBerG kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn die Bewilligung hinsichtlich der eingetragenen Dienstbarkeit bereits vor 119 Jahren erfolgte.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.2.2023 – 15 Wx 249/23

 


Erbrecht

 

BGB §§ 133, 2084, 2087, 2247 Abs. 1
„Verschenken“ eines Hausanteils für den Fall des Ablebens als Erbeinsetzung

1. Ein vom Erblasser handschriftlich verfasstes Schriftstück, in dem er erklärt, für den Fall seines plötzlichen Ablebens seinen Hausanteil „verschenken“ zu wollen, ist nicht als Schenkung im Rechtssinne zu verstehen. Denn im Zweifel ist die Auslegung gem. § 2084 BGB so vorzunehmen, dass die Verfügung Erfolg haben kann. Damit kommt hier nur eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis in Betracht.
2. Gem. § 2087 Abs. 2 BGB ist die Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel allerdings nicht als Erbeinsetzung aufzufassen. Die Vorschrift kommt jedoch erst dann zur Anwendung, wenn im Wege der individuellen Auslegung kein anderer Erblasserwille festgestellt werden kann.
3. Wenn eine Immobilie ihrem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens des Erblassers bildet, liegt es nahe, in ihrer Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerben zu sehen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.2.2023 – 3 W 31/22

 

BGB §§ 2077, 2257
Keine Anwendung des § 2077 bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften; Widerruf eines Widerrufstestaments

1. § 2077 BGB ist trotz späteren Verlöbnisses oder Eheschließung auch dann nicht auf die Einsetzung des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Testament anzuwenden, wenn ein Widerruf des Einsetzungstestaments während der Ehe wiederum widerrufen wird.
2. Der Widerruf eines Widerrufstestaments führt wie eine Anfechtung dazu, dass das ursprüngliche Testament rückwirkend wieder in Kraft tritt.

OLG Schleswig, Beschl. v. 30.1.2023 – 3 Wx 37/22

 

BGB §§ 2205, 2206; ZPO § 287
Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Veräußerung von Nachlassgegenständen durch den Testamentsvollstrecker an sich oder seine Kinder unter Verkehrswert

1. Ein Testamentsvollstrecker überschreitet seine Verpflichtungsbefugnis nach § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Abschluss von Verträgen, die ihm oder seinen Kindern den Erwerb eines Nachlassgegenstandes zu 80 % des Verkehrswerts und unter zweijähriger Stundung des Kaufpreises ermöglichen sollen. Entsprechend sind dahingehende Verfügungsgeschäfte
nach § 2205 Satz 3 BGB unwirksam.
2. Den Wert eines Grundstücks kann ein Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzen, nachdem es sich durch Einholung von Sachverständigengutachten eine Schätzungsgrundlage verschafft hat, auch wenn die Parteien mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht einverstanden sind und deren Fortsetzung wünschen.
3. Der als Scheineigentümer im Grundbuch eingetragene bösgläubige Besitzer, der zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und zur Herausgabe verpflichtet ist, hat gegen den Eigentümer keinen Anspruch hinsichtlich der Kosten, die er für den unwirksamen Erwerb hatte, weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB noch aus §§ 994 Abs. 2, 670, 683 Satz 1 BGB.
4. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks steht der Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen nicht gemäß § 1001 BGB entgegen. Der frühere Eigentümer muss sich mit Zuschlagserteilung gegenüber dem früheren Besitzer so behandeln lassen, als hätte er das Grundstück wiederbekommen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.2023 – 9 U 149/19

 


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