10. - 14. April 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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10. - 14. April 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

EuErbVO Art. 1 Abs. 2 lit. h, 4, 39; BGB §§ 133, 157, 2084
Vererblichkeit von Geschäftsanteilen an einer Personengesellschaft; grenzüberschreitender Sachverhalt; internationale Zuständigkeit; Einantwortungsbeschluss nach österreichischem Erbrecht; Europäische Erbrechtsverordnung; Auslegung eines Gesellschaftsvertrags

1. Ein Streit über die gesellschaftsrechtlich beschränkte Übertragbarkeit und Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft unterfällt der Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO, so dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht eröffnet ist. Die internationale Zuständigkeit für derartige Rechtsstreite ergibt sich dann nicht aus Art. 4 EuErbVO.
2. Enthält ein Einantwortungsbeschluss nach österreichischem Erbrecht Aussagen über die Rechtsnachfolge in einen Kommanditanteil an einer deutschen Kommanditgesellschaft, ist dies für die Kommanditgesellschaft und ihre Gesellschafter nicht nach Art. 39 EuErbVO verbindlich, jedenfalls wenn der Anwendungsbereich der VO nicht eröffnet ist. In dem Fall kann die Anerkennung auch nicht auf Art. 1 Abs. 1 S. 1, 4, 7 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 06.06.1959 gestützt werden.
3. Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Übertragbarkeit von Kommanditanteilen unter Lebenden und von Todes wegen.

OLG Hamm, Urt. v. 15.2.2023 – 8 U 41/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 138 Abs. 1, 826, 894
Veräußerung eines bereits verkauften Grundstücks an einen Dritten

1. Veräußert ein Grundstückseigentümer ein bereits verkauftes Grundstück an einen Dritten, so kann der Käufer nicht die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Dritten als Eigentümer verlangen. Dies gilt auch dann, wenn er gegen den Verkäufer einen deliktischen Eigentumsverschaffungsanspruch geltend macht.
2. Die bloße Beteiligung eines Dritten an einem fremden Vertragsbruch begründet keine Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) gegen den Dritten. Neben der positiven Kenntnis des Dritten von der vertraglichen Bindung müssen besondere Umstände vorliegen. Hierbei ist stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände anzustellen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 23.2.2023 – 22 W 24/22

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 53 Abs. 1, 54; AktG § 294 Abs. 1 S. 1
Keine Eintragung eines Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister der Obergesellschaft

Der zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehende Gewinnabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden.

BGH, Beschl. v. 31.1.2023 – II ZB 10/22

 


Steuerrecht

 

ErbStG §§ 1, 2; BewG § 121; BGB § 1939
Zur Erbschaftsteuerpflicht bei Vermächtnis an inländischem Grundstück

Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.

BFH, Urt. v. 23.11.2022 – II R 37/19

 


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