Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
EuErbVO Art. 1 Abs. 2 lit. h, 4, 39; BGB §§ 133, 157, 2084
Vererblichkeit von Geschäftsanteilen an einer Personengesellschaft;
grenzüberschreitender Sachverhalt; internationale Zuständigkeit;
Einantwortungsbeschluss nach österreichischem Erbrecht; Europäische
Erbrechtsverordnung; Auslegung eines Gesellschaftsvertrags
1. Ein Streit über
die gesellschaftsrechtlich beschränkte Übertragbarkeit und
Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen an einer
Personengesellschaft unterfällt der Bereichsausnahme in Art. 1
Abs. 2 lit. h) EuErbVO, so dass der Anwendungsbereich dieser
Verordnung nicht eröffnet ist. Die internationale Zuständigkeit
für derartige Rechtsstreite ergibt sich dann nicht aus Art. 4
EuErbVO.
2. Enthält ein Einantwortungsbeschluss nach österreichischem
Erbrecht Aussagen über die Rechtsnachfolge in einen
Kommanditanteil an einer deutschen Kommanditgesellschaft, ist
dies für die Kommanditgesellschaft und ihre Gesellschafter nicht
nach Art. 39 EuErbVO verbindlich, jedenfalls wenn der
Anwendungsbereich der VO nicht eröffnet ist. In dem Fall kann
die Anerkennung auch nicht auf Art. 1 Abs. 1 S. 1, 4, 7 des
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und
öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 06.06.1959
gestützt werden.
3. Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung über
die Übertragbarkeit von Kommanditanteilen unter Lebenden und von
Todes wegen.
OLG Hamm, Urt. v.
15.2.2023 – 8 U 41/22
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 138 Abs. 1, 826, 894
Veräußerung eines bereits verkauften Grundstücks an einen Dritten
1. Veräußert ein
Grundstückseigentümer ein bereits verkauftes Grundstück an einen
Dritten, so kann der Käufer nicht die Eintragung eines
Widerspruchs gegen die Eintragung des Dritten als Eigentümer
verlangen. Dies gilt auch dann, wenn er gegen den Verkäufer
einen deliktischen Eigentumsverschaffungsanspruch geltend macht.
2. Die bloße Beteiligung eines Dritten an einem fremden
Vertragsbruch begründet keine Ansprüche wegen vorsätzlicher
sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) gegen den Dritten. Neben
der positiven Kenntnis des Dritten von der vertraglichen Bindung
müssen besondere Umstände vorliegen. Hierbei ist stets eine
Gesamtbetrachtung aller Umstände anzustellen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Hamm, Beschl. v.
23.2.2023 – 22 W 24/22
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§§ 53 Abs. 1, 54; AktG § 294 Abs. 1 S. 1
Keine Eintragung eines Gewinnabführungsvertrags im
Handelsregister der Obergesellschaft
Der zwischen zwei
Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehende
Gewinnabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister der
Obergesellschaft eingetragen werden.
BGH, Beschl. v.
31.1.2023 – II ZB 10/22
Steuerrecht
ErbStG §§ 1, 2; BewG § 121; BGB § 1939
Zur Erbschaftsteuerpflicht bei Vermächtnis an inländischem
Grundstück
Das Vermächtnis an
einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten
Erbschaftsteuerpflicht.
BFH, Urt. v.
23.11.2022 – II R 37/19
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